Hintergrund: Erschwerungs- und Milderungsgründe

(c) Clemens Fabry
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Im Strafgesetz werden explizit sieben Erschwerungs- und 20 Milderungsgründe angeführt.

Mit der Festschreibung "religiös motivierter Gewalt" als Erschwerungsgrund im Strafrecht würden die Gerichte dazu angehalten, nach einem entsprechenden Schuldspruch eher höhere Strafen zu vergeben. Die Einführung eigener, höherer Strafrahmen für religiös motivierte Delikte ist nicht vorgesehen. Derzeit werden im Strafgesetz sieben Erschwerungsgründe explizit angeführt. Außerdem kennt das Strafrecht 20 "Milderungsgründe", bei deren Vorliegen sich die Gerichte eher im unteren Bereich des Strafrahmens bewegen sollten.

Welche Strafe ein Verurteilter nach einem Schuldspruch konkret ausfasst, hängt von der Strafbemessung durch das Gericht ab. Als Vorgabe dient den Richtern dabei der im Strafgesetzbuch definierte Strafrahmen. Beispielsweise kann bei einer einfachen Körperverletzung bis zu ein Jahr Haft verhängt werden, bei "schwerer Körperverletzung" sind bis zu drei Jahre Haft möglich. Für Totschlag beträgt der Strafrahmen fünf bis zehn Jahre, bei Mord zehn bis 20 Jahre bzw. Lebenslänglich. Bei einer schweren Nötigung sind sechs Monate bis fünf Jahre Haft möglich.

Innerhalb dieser Strafrahmen müssen sich die von den Gerichten festgelegten Haftstrafen bewegen. Dabei müssen die Gerichte (laut Par. 32 StGB) berücksichtigen, welche Schädigungsabsicht der Täter verfolgt hat, ob er die Tat sorgfältig geplant und vorbereitet hat und wie rücksichtslos er sie ausgeführt hat. Außerdem sind Erschwerungs- und Milderungsgründe zu berücksichtigen, von denen einige in den Paragrafen 33 und 34 des Strafgesetzbuches explizit genannt werden.

Grausamkeit oder Reue?

Zu den sieben Erschwerungsgründen zählen demnach einschlägige Vorstrafen, Tatwiederholung, die Anstiftung Dritter zu strafbaren Handlungen, wenn das Verbrechen aus "rassistischen, fremdenfeindlichen oder anderen besonders verwerflichen Beweggründen" begangen wurde, wenn das Opfer grausam gequält oder wenn seine Wehrlosigkeit ausgenützt wurde.

Milderungsgründe sind u.a. vorhanden, wenn der Täter "bisher einen ordentlichen Lebenswandel geführt hat", wenn er die Tat "aus achtenswerten Beweggründen begangen hat", wenn "ein reumütiges Geständnis abgelegt" wurde oder wenn sich der Täter "ernstlich bemüht hat, den versursachten Schaden gutzumachen". Außerdem gilt als Milderungsgrund, wenn das Gerichtsverfahren unverhältnismäßig lange gedauert hat. Insgesamt nennt das Strafrecht explizit sieben Erschwerungs- und 20 Milderungsgründe.

(APA)

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