Die Kompetenzverteilung zwischen Generalversammlung und Verwaltungsrat bei der Vermögensübertragung

Mit dem Fusionsgesetz, das am 1. Juli 2004 in Kraft getreten ist, hat der Gesetzgeber ein modernes Transaktionsrecht geschaffen, welches den Unternehmen die Anpassung ihrer Strukturen wesentlich erleichtert. Mittels der darin vorgesehenen Transa… Weitere Informationen...
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Mit dem Fusionsgesetz, das am 1. Juli 2004 in Kraft getreten ist, hat der Gesetzgeber ein modernes Transaktionsrecht geschaffen, welches den Unternehmen die Anpassung ihrer Strukturen wesentlich erleichtert. Mittels der darin vorgesehenen Transaktionsformen, namentlich der Fusion, Spaltung, Umwandlung und Vermögensübertragung, wird den Gesellschaften eine erheblich grössere Beweglichkeit in ihrer rechtlichen Organisation ermöglicht. Ein zentraler Regelungsgegenstand des Fusionsgesetzes bildet die Kompetenzverteilung innerhalb der Gesellschaft. Das Fusionsgesetz sieht bei sämtlichen Transaktionsformen vor, dass das oberste Leitungs- oder Verwaltungsorgan für den Abschluss des Umstrukturierungsvertrags verantwortlich ist. Insoweit wurde für alle vier Transaktionsformen eine einheitliche Regelung getroffen. Unterschiede bestehen demgegenüber in Bezug auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Generalversammlung. Während der Generalversammlung bei der Fusion, Spaltung und Umwandlung jeweils eine Genehmigungskompetenz zukommt, wird bei der Vermögensübertragung auf eine Mitwirkung der Generalversammlung verzichtet. Diese besondere Kompetenzverteilung zwischen oberstem Exekutivorgan und Generalversammlung bei einer Vermögensübertragung bildet den Gegenstand der vorliegenden Zürcher Dissertation. Der Verfasser stellt die Kompetenzen, die den Gesellschaftsorganen im Rahmen einer Vermögensübertragung zukommen, umfassend dar und unterzieht sie einer kritischen Prüfung.

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