Mit der GmbH in Gründung Geschäfte tätigen

Mit der GmbH in Gründung Geschäfte tätigen

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Auch wenn die formale Gründung einer Gesellschaft grundsätzlich schnell durchgeführt werden kann, ergeben sich Situationen, in denen ein geschäftliches Handeln bereits vor der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister notwendig ist. Dieses Vorgehen ermöglicht die sog. „GmbH in Gründung“ oder „GmbH i. G.“.

Wann entsteht die GmbH in Gründung?

Um das Prinzip der GmbH i. G. zu verstehen, ist notwendig, sich mit den einzelnen Gründungsphasen auseinanderzusetzen.

Bereits mit der Absicht (des Gründerteams), sich gemeinsam zur Gründung einer GmbH (oder auch UG) zusammenzuschließen, entsteht grundsätzlich eine eigene Gesellschaft: die GbR (oder OHG) als Vorgründergesellschaft. Diese Personengesellschaft bleibt bis zum Abschluss des notariell beurkundeten Gesellschaftsvertrags (der GmbH oder UG) bestehen. Natürlich können auch bereits mit der Vorgründergesellschaft Geschäfte getätigt werden. Da es sich hierbei aber (noch) um eine Personengesellschaft handelt, greift die mit der Gründung einer GmbH bezweckte Haftungsbeschränkung allerdings (noch) nicht.

Mit dem wirksamen Abschluss des notariell beurkundeten Gesellschaftsvertrags findet die Vorgründergesellschaft ihr Ende. Ab diesem Stadium wird die Gesellschaft als „Vorgesellschaft“ und in Abhängigkeit von ihrer Rechtsform auch als „Vor-GmbH“ oder „GmbH in Gründung“ bezeichnet (es gibt also auch die „UG in Gründung“, „AG in Gründung“ usw.). Das liegt daran, dass der Gesellschaftsvertrag bereits zu diesem Zeitpunkt seine Wirkung entfaltet.

Rechte und Pflichten der Vorgesellschaft

Die Vorgesellschaft ist ein Rechtsträger eigener Art, der mit der durch Eintragung im Handelsregister entstehenden GmbH identisch ist. Die durch die Vor-GmbH begründeten Rechte und Pflichten gehen damit auf die GmbH über. Die Vorgesellschaft ist als Träger von Rechten und Pflichten allgemein anerkannt und kann bereits Inhaber eines Unternehmens sein. Sie ist namens- und firmenrechtsfähig, grundbuch-, konto-, wechsel- und scheckfähig, aktiv und passiv parteifähig insolvenzfähig und grundrechtsfähig.

Die Vertretung der Vor-GmbH erfolgt durch die Geschäftsführer in vertretungsberechtigter Zahl nach Maßgabe des Gesellschaftsvertrages und nach Gesetz (entsprechend § 35 GmbHG). Allerdings ist die Vertretungsmacht in Abweichung von § 37 II GmbHG im Außenverhältnis nicht in allen Fällen unbeschränkt. Vielmehr ist die Vertretungsmacht der Geschäftsführer in der Vor-GmbH im Grundsatz durch deren Zweck begrenzt, als notwendige Vorstufe zur juristischen Person deren Entstehung zu fördern und bis dahin das schon eingebrachte Vermögen zu verwalten und zu erhalten.

Sofern die Vorgesellschaft mit dritten Personen, also außerhalb des Innenverhältnisses, handelt, muss der Firmenzusatz „i.G.“ geführt werden, um auf den Status vor der Eintragung hinzuweisen. Das gilt für Verträge ebenso wie für das Impressum auf der Unternehmenswebsite.

Haftung der Gesellschafter innerhalb einer GmbH in Gründung.

Grundsätzlich haften die Gesellschafter den Gläubigern der Vor-GmbH nicht unbeschränkt und akzessorisch neben der Gesellschaft. Es besteht zunächst nur eine bis zur Eintragung in das Handelsregister andauernde Verlustdeckungshaftung im Innenverhältnis, kombiniert mit einer am Eintragungszeitpunkt orientierten Vorbelastungshaftung. Diese Innenhaftung ist nicht auf die Höhe des Einlageversprechens beschränkt. Sie ist jedoch teilschuldnerisch ausgestaltet, wobei sich die Anteile aus den Beteiligungsverhältnissen ergeben.

Das Ende der Vorgesellschaft

Die GmbH i.G. erstarkt mit der erfolgreichen Eintragung in das Handelsregister zu einer „echten“ GmbH mit all ihren Rechten und Pflichten.

Obgleich das Handeln mit der GmbH in Gründung zwar möglich ist, sollte es keine Regel darstellen. Das zentrale Ziel ist schließlich die Gründung der GmbH mit voller Haftungsbeschränkung. Um den Gründungsprozess kurz zu gestalten, liegt es an Ihnen, die notwendigen Vorkehrungen zu treffen. Richten Sie ein Unternehmenskonto ein, auf welches die Stammeinlage(n) eingezahlt wird. Zahlen Sie schnellstmöglich den Gerichtskostenvorschuss. Und achten Sie abschließend darauf, dass Ihr Unternehmen postalisch erreichbar ist.

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