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Hochschwangere bezichtigte ihren Partner der Vergewaltigung

Hochschwangere bezichtigte ihren Partner der Vergewaltigung Hochschwangere bezichtigte ihren Partner der Vergewaltigung

Das Schwyzer Strafgericht tat sich schwer bei der Urteilsberatung in einem angeblichen Vergewaltigungsfall. Der Beschuldigte behauptet, seine Ex-Frau wolle damit verhindern, dass er die gemeinsamen Kinder mitbetreue.

Das Paar stammt aus dem Tibet und Nepal und hat zwei gemeinsame Kinder. Als die heute 33-Jährige im Herbst 2021 mit dem zweiten Kind im achten Monat schwanger war, soll sie der heute 32-jährige Partner innerhalb von vier Wochen mindestens achtmal vergewaltigt haben. Er soll jeweils nachts in der gemeinsamen Wohnung in Innerschwyz im Zimmer, wo die Frau zusammen mit ihrem damals viereinhalbjährigen Kind schlief, geholt und sie an der Hand in sein Zimmer gezogen haben, wo er gegen ihren Willen den Geschlechtsakt vollzog. So erzählte es die Frau vor dem Strafgericht. Staatsanwalt für bedingte Geldstrafe und Landesverweis Diese Schilderungen wurden vom Staatsanwalt aufgrund seiner Aussagenanalyse als glaubwürdig und glaubhaft beurteilt. Er klagte den Mann we-gen mehrfacher Vergewaltigung an und verlangte eine Freiheitsstrafe von viereinhalb Jahren. In Chats soll der Mann seiner Partnerin unter anderem gedroht ha-ben, er werde sie – falls sie ihre Anzeige gegen ihn nicht zurücknehme – «zerstückeln» und «zu Hackfleisch machen» und er werde Dokumente den Behörden zustellen, die beweisen sollten, dass sie illegal in die Schweiz eingereist war. Darum verlangte der Staatsanwalt zudem we-gen Drohung und versuchter Nötigung eine bedingte Geldstrafe von 120 Tagessätzen. Zudem beantragte der Staatsanwalt eine zehnjährige Landesverweisung für den Beschuldigten.

Der Rechtsvertreter der Partnerin und Privatklägerin forderte eine Genugtuung von 12’000 Franken und Schadenersatz von 225 Franken. Seine Mandantin, die in ihrem Heimatland für die Einhaltung der Menschenrechte kämpfte, habe nebst den durch die Vergewaltigungen erlittenen Schmerzen grosse Angst gehabt, aus der Schweiz ausgewiesen zu werden. Verteidiger forderte Strafverfahren gegen Partnerin Die Vorwürfe bestritt der Tibeter. Er habe zu jener Zeit keinen Sex mehr mit seiner Partnerin gehabt. Er habe keine Lust mehr gehabt, nachdem sie ihm ständig Vorwürfe gemacht habe, weil er eine Weiterbildung vornahm, für die Prüfungen lernte und wenig Zeit für die Familie gehabt habe. Sein Anwalt forderte einen Freispruch und regte zudem an, gegen die Partnerin ein Strafverfahren wegen falscher Beschuldigung zu eröffnen. Sein Mandant habe nach der Trennung von seiner Partnerin in Nepal eine andere Frau geheiratet. Mit dieser zusammen hätte er gerne seine Kinder mitbetreut. Das alles habe die Ex-Partnerin und Kindsmutter dazu getrieben, ihn zu beschuldigen.

Das Strafgericht tat sich bei der Urteilsberatung schwer, wie aus der Kurzbegründung zum Urteilsspruch zu entnehmen ist. Vergewaltigungen in Paarbeziehungen seien schwierig zu beurteilen, vor allem wenn sich einvernehmlicher und erzwungener Geschlechtsverkehr nur in kleinen Sachverhaltsabschnitten unterscheide. Im konkreten Fall seien ihre Aussagen nicht als unglaubhaft, seine aber auch nicht als total unglaubhaft zu werten. Zudem lägen keine Arztberichte und Chatnachrichten vor, welche Vergewaltigungsvorwürfe untermauern würden. Suspekt sei auch, dass die Vorwürfe etwa einen Monat später nach einem Streit so abrupt aufgehört haben sollen, wie sie angefangen hatten. Überdies sei-en Zeitpunkt und Umstände der Anzeigeerstattung ebenfalls speziell.

Im Zweifel für den Angeklagten Das Gericht sprach den Mann nach dem Grundsatz «im Zweifel für den Angeklagten» vom Vorwurf der Vergewaltigung frei. Auch vom Drohungsvorwurf wurde der Beschuldigte nach dem gleichen Grundsatz freigesprochen. Schuldig gesprochen wurde der Angeklagte wegen versuchter Nötigung. Er habe sie mit der Ankündigung, dass er der Behörde ihre Dokumente zuschicke, zu nötigen versucht, ihre Anzeige gegen ihn zurückzuziehen. Bestraft wurde der Mann mit einer auf zwei Jahre bedingt ausgesprochenen Geld-strafe von 90 Tagessätzen à 90 Franken. Zudem muss der Mann einen Fünftel der Verfahrenskosten von über 36’000 Franken bezahlen. Von einem Landesverweis sah das Strafgericht ab. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

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