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Energie & Management > Windkraft Onshore - Luftverkehrsgesetz droht Flächen zu sperren
Quelle: Pixabay / meineresterampe
Windkraft Onshore

Luftverkehrsgesetz droht Flächen zu sperren

Eine Änderung im Luftverkehrsgesetz könnte ein Drittel der deutschen Landesflächen für Windkraft sperren, befürchtet der Bundesverband Windenergie. Er lehnt daher die Gesetzänderung ab.
Der Bundesverband Windenergie (BWE) befürchtet durch eine Änderung im Luftverkehrsgesetz massive Einschränkungen für den Ausbau der Windenergie an Land. Im Rahmen des Genehmigungsbeschleunigungsgesetzes wird auch § 18a des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG) geändert. Sinn und Zweck von § 18a LuftVG ist der Schutz der Funktionsfähigkeit von Flugsicherungseinrichtungen vor Störungen von Bauwerken. Bei Flugsicherungseinrichtungen handelt es sich um Anlagen am Boden, die für die Navigation eines Luftfahrzeugs erforderlich sind und die Störungen durch Bauwerke ausgesetzt sein können.

Der Reformvorschlag des LuftVG sieht in der aktuellen Fassung eine Erweiterung des Bauverbots vor. Zukünftig sollen neben dem legitimen Schutz der genannten Flugsicherungseinrichtungen auch „stationäre militärische Einrichtungen zur Kontrolle des Flugbetriebs“ die Errichtung von Bauwerken verhindern, wenn sie dadurch gestört werden könnten. Das könnte auch Windturbinen einschließen, fürchtet der BWE. „Windenergieanlagen sind deutlich zu niedrig, um eine Störquelle für die Flugsicherung zu sein. Die relevanten Höhen des kontrollierten Luftraumes liegen wesentlich höher“, erläuterte Bärbel Heidebroek, Präsidentin des BWE. Daher sollten sie ausgenommen bleiben.

Keine Gründe für Einschluss von Windkraftanlagen genannt

Da der Gesetzgeber bisher keine Gründe für diese Erweiterung vorweisen konnte, lehnt der BWE den Gesetzesentwurf ab. „Allein aufgrund der weiträumigen Interessenbereiche von jeweils 50 Kilometern um die 18 Radarstandorte wären etwa 33 Prozent der gesamten Landesfläche betroffen“, sagte Heidebroek. „In diesen Bereichen wäre der Ausbau der Windenergie an Land und damit das Erreichen der Klimaziele kaum mehr möglich“, so die BWE-Präsidentin.

Der Windenergieverband machte gleichzeitig darauf aufmerksam, dass die Hoffnungen auf pragmatische Lösungssuche aktuell von immer mehr Zweifeln begleitet werden. Zunehmend würden nämlich um militärisch genutzte Flugplätze und Tiefflugstrecken zusätzliche Abstandsradien reklamiert, die fachlich nicht begründet sind. Sowohl die Windindustrie in Deutschland als auch die Bundeswehr leisteten einen wichtigen Beitrag zur Erhaltung der Sicherheit in Deutschland. „Dies gilt es anzuerkennen!“, appellierte die BWE-Präsidentin.

Zwischen dem Ausbau der Windenergie an Land und den Belangen der Bundeswehr müsse es einen Ausgleich geben. Die gemeinsame Arbeitsgemeinschaft Windenergie und Bundeswehr sei dafür ein gutes Forum. Der vorgelegte Gesetzesentwurf würde hingegen den dort gesuchten pragmatischen Ansatz untergraben, kritisierte Heidebroek.
 
Übersicht der geplanten Änderungen im §18a LuftVG
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Quelle: BWE

 

Montag, 14.08.2023, 15:40 Uhr
Susanne Harmsen
Energie & Management > Windkraft Onshore - Luftverkehrsgesetz droht Flächen zu sperren
Quelle: Pixabay / meineresterampe
Windkraft Onshore
Luftverkehrsgesetz droht Flächen zu sperren
Eine Änderung im Luftverkehrsgesetz könnte ein Drittel der deutschen Landesflächen für Windkraft sperren, befürchtet der Bundesverband Windenergie. Er lehnt daher die Gesetzänderung ab.
Der Bundesverband Windenergie (BWE) befürchtet durch eine Änderung im Luftverkehrsgesetz massive Einschränkungen für den Ausbau der Windenergie an Land. Im Rahmen des Genehmigungsbeschleunigungsgesetzes wird auch § 18a des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG) geändert. Sinn und Zweck von § 18a LuftVG ist der Schutz der Funktionsfähigkeit von Flugsicherungseinrichtungen vor Störungen von Bauwerken. Bei Flugsicherungseinrichtungen handelt es sich um Anlagen am Boden, die für die Navigation eines Luftfahrzeugs erforderlich sind und die Störungen durch Bauwerke ausgesetzt sein können.

Der Reformvorschlag des LuftVG sieht in der aktuellen Fassung eine Erweiterung des Bauverbots vor. Zukünftig sollen neben dem legitimen Schutz der genannten Flugsicherungseinrichtungen auch „stationäre militärische Einrichtungen zur Kontrolle des Flugbetriebs“ die Errichtung von Bauwerken verhindern, wenn sie dadurch gestört werden könnten. Das könnte auch Windturbinen einschließen, fürchtet der BWE. „Windenergieanlagen sind deutlich zu niedrig, um eine Störquelle für die Flugsicherung zu sein. Die relevanten Höhen des kontrollierten Luftraumes liegen wesentlich höher“, erläuterte Bärbel Heidebroek, Präsidentin des BWE. Daher sollten sie ausgenommen bleiben.

Keine Gründe für Einschluss von Windkraftanlagen genannt

Da der Gesetzgeber bisher keine Gründe für diese Erweiterung vorweisen konnte, lehnt der BWE den Gesetzesentwurf ab. „Allein aufgrund der weiträumigen Interessenbereiche von jeweils 50 Kilometern um die 18 Radarstandorte wären etwa 33 Prozent der gesamten Landesfläche betroffen“, sagte Heidebroek. „In diesen Bereichen wäre der Ausbau der Windenergie an Land und damit das Erreichen der Klimaziele kaum mehr möglich“, so die BWE-Präsidentin.

Der Windenergieverband machte gleichzeitig darauf aufmerksam, dass die Hoffnungen auf pragmatische Lösungssuche aktuell von immer mehr Zweifeln begleitet werden. Zunehmend würden nämlich um militärisch genutzte Flugplätze und Tiefflugstrecken zusätzliche Abstandsradien reklamiert, die fachlich nicht begründet sind. Sowohl die Windindustrie in Deutschland als auch die Bundeswehr leisteten einen wichtigen Beitrag zur Erhaltung der Sicherheit in Deutschland. „Dies gilt es anzuerkennen!“, appellierte die BWE-Präsidentin.

Zwischen dem Ausbau der Windenergie an Land und den Belangen der Bundeswehr müsse es einen Ausgleich geben. Die gemeinsame Arbeitsgemeinschaft Windenergie und Bundeswehr sei dafür ein gutes Forum. Der vorgelegte Gesetzesentwurf würde hingegen den dort gesuchten pragmatischen Ansatz untergraben, kritisierte Heidebroek.
 
Übersicht der geplanten Änderungen im §18a LuftVG
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Quelle: BWE

 

Montag, 14.08.2023, 15:40 Uhr
Susanne Harmsen

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