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Vermächtnis einfordern – Ablauf, Kosten & mehr

Wenn ein Erblasser eine Person in seinem Testament mit einem Vermächtnis bedacht hat, muss diese das Vermächtnis bei den Erben einfordern. Dabei reicht es im Normalfall, eine formlose Einforderung über das erfahrene Vermächtnis an die mit der Erfüllung Beschwerten zu senden. Für den Fall, dass man auf diesem Wege nicht sein Vermächtnis einfordern kann, weil sich die Erben evtl. weigern, dieses herauszugeben, muss man rechtliche Schritte einleiten. Deshalb wollen wir Ihnen in diesem Beitrag darstellen, wie Sie ein Vermächtnis korrekt einfordern können und welche rechtlichen Schritte sinnvoll sind, wenn der reguläre Weg nicht zum Ziel führt.
Inhaltsverzeichnis

Wer kann wie ein Vermächtnis einfordern?

Ein Vermächtnis aus einem Testament kann grundsätzlich nur von einem berechtigten Vermächtnisnehmer eingefordert werden, nicht etwa von Erben oder nicht benannten Personen. Dabei wird ein Vermächtnis nicht direkt aus dem Nachlass zugeteilt, sondern muss vom Begünstigten bei den Erben eines Nachlasses eingefordert werden.

Für den Fall, dass man das Vermächtnis nicht aktiv innerhalb von 3 Jahren nach Kenntnis über den Anspruch einfordert, tritt eine Vermächtnis Verjährung ein. Dabei können die entsprechenden Erben dann eine Erfüllung des Vermächtnisses verweigern und die zum Vermächtnis gehörenden Gegenstände oder Vermögenswerte bleiben dann im Besitz der Erben.

Der aus einem Vermächtnis resultierende Anspruch des Begünstigten besteht zumeist aus einem Herausgabeanspruch. Dabei ist der Vermächtnisanspruch in § 2174 BGB geregelt und definiert. In der Praxis kommt jedoch auch vor, dass im Testament Bedachte von ihrem Anspruch auf ein Vermächtnis keinen Gebrauch machen möchten. Hierbei existiert auch keine Verpflichtung, so dass es jedem Anspruchsberechtigten freigestellt ist, von seinem Herausgabeanspruch als Vermächtnisnehmer Gebrauch zu machen oder nicht. Dabei kann man in dieser Situation auch eine entsprechende Erklärung abgeben und verdeutlichen, dass man auf das Vermächtnis verzichtet.

Wie läuft das Vermächtnis einfordern im Regelfall ab?

Zunächst einmal muss beim Vermächtnis einfordern der Vermächtnisnehmer selbst aktiv werden. Dabei ist dies immer nur die konkrete Person, die von einem Erblasser in einem Testament oder Erbvertrag als Begünstigter benannt wurde. Hierbei kann ein Vermächtnisnehmer sowohl eine natürlich oder auch juristische Person sein. Dabei kann ein Begünstigter sein Vermächtnis aus dem Testament ab Eintritt des Erbfalls bei den Erben einfordern und diese sind dabei gesetzlich zur Herausgabe verpflichtet. Jedoch sollten sich Vermächtnisnehmer für diese Einforderung sich nicht sehr viel Zeit lassen, denn der Herausgabeanspruch auf ein Vermächtnis verjährt gemäß §§ 195 und 199 Abs. 1 BGB nach 3 Jahren ab Kenntnis über den erfahrenen Anspruch.

Dabei beginnt die Verjährungsfrist mit dem Ende des Jahres, in dem der Erbfall eingetreten ist. Für den Fall, dass ein Erblasser z. B. am 15.03.2017 verstorben ist, beginnt die Verjährungsfrist also erst am 01.01.2018 zu laufen und würde am 31.12.2020.ablaufen. Für den Fall, dass es sich bei dem Vermächtnis um ein Grundstück handelt, verjährt der Anspruch laut § 196 BGB erst nach 10 Jahren.

ACHTUNG:

Generell kann ein Erblasser in einem Testament oder Erbvertrag die gesetzliche Verjährungsfrist aussetzen und eine individuelle Verjährungsfrist festlegen, die auch deutlich länger sein kann, als das Gesetz vorgesehen hat. Hierbei kann er dies im Testament z. B. vom Eintritt eines bestimmten Lebensalters abhängig machen( z. B. Volljährigkeit) oder auch von einem Ereignis (z. B. Abschluss der Ausbildung)

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Der Verfahrensablauf

Normalerweise werden Personen, die in einem Testament oder Erbvertrag als Vermächtnisnehmer bestimmt wurden, vom Nachlassgericht nach Eintritt des Erbfalls benachrichtigt. Hierbei müssen diese dann selbst herausfinden, wer in diesem Erbfall als Erbe oder Teil der Erbengemeinschaft bedacht ist, da diese Personen nach dem Erbfall über das Vermächtnis verfügen. Hierbei kann sich ein Vermächtnisnehmer zunächst an die nahen Angehörige des Erblassers wenden.

Für den Fall, dass ihm diese nicht bekannt sind, kann er die benötigen Informationen beim zuständigen Nachlassgericht einholen. Zwar unterliegt ein Nachlassgericht nicht einer gesetzlichen Auskunftspflicht, jedoch wurde durch die Rechtsprechung in vielen Fällen entscheiden, dass einem Vermächtnisnehmer Auskunft über die Erben eines Nachlasses gegeben werden muss, wenn das Vermächtnis anderenfalls nicht eingefordert werden kann. Grundsätzlich kann ein Begünstigter eben keinerlei Ansprüche aus einem erfahrenen Vermächtnis geltend machen, wenn er nicht weiß, wer die die Erben des entsprechenden Nachlasses aus dem Testament sind.

Tipp!

In diesem Fall kann sich schon eine Beratung mit einem erfahrenen Anwalt für Erbrecht anbieten. Ein Anwalt für Erbrecht weiß genau, wie man Informationen bei einem Nachlassgericht einholt und kann seinen Mandanten bei der Einforderung eines Vermächtnisses aus dem Testament auf vielfältige Weise unterstützen.

Schriftliche Einforderung

Wenn vom zuständigen Nachlassgericht die Namen und Anschriften der Erben des entsprechenden Nachlasses mitgeteilt wurden, kann der Vermächtnisnehmer bei ihnen sein Vermächtnis einfordern. Dabei sollte er dies aus Dokumentationsnotwendigkeiten heraus am besten schriftlich machen. Hierbei kann in diesem Schreiben dann auch der Vermächtnisnehmer eine Frist festlegen, innerhalb dieser ein Vermächtnis an ihn aus dem Nachlass übergeben werden soll. Im Regelfall wird der mit dem Vermächtnis Beschwerte, auf diese Aufforderung reagieren und dem Vermächtnisnehmer seinen Anteil am Erbe zukommen lassen. Für den Fall, dass sich jedoch der oder die Erben weigern, das vom Erblasser zugedachte Vermächtnis herauszugeben, muss der Anspruchsberechtigte sein Vermächtnis einklagen, am besten mit einem erfahrenen Anwalt an seiner Seite.

Ein Vermächtnis einklagen

Reagiert ein zuständiger Erbe nicht auf die Herausgabeforderung des Vermächtnisnehmers, kann dieser zunächst einmal eine schriftliche Mahnung formulieren. Hierbei kann dann auch eine neue Frist zur Herausgabe des Vermächtnisses aus dem Nachlass festlegt werden.

Für den Fall, dass auch diese Frist überschritten wird, muss ein Vermächtnisnehmer eine Leistungsklage beim zuständigen Nachlassgericht einreichen, ähnlich wie beim Pflichtteil einklagen. Hierbei hat diese zum Ziel, dass der Klagegegner zu einer bestimmten Handlung verurteilt wird, also hierbei zur Herausgabe des Vermächtnisses aus dem Nachlass. Dabei wird das Nachlassgericht im Regelfall der Klage stattgeben und dabei dem beschwerten Erben eine erneute Frist für die Herausgabe setzen. Wenn er dann diese abermals nicht einhält, muss er auch mit Sanktionen rechnen.

Welche Kosten entstehen durch eine Einforderung des Vermächtnis

Auch bei einer Übertragung eines Vermächtnisses können Kosten entstehen. Dabei sind jedoch je nach individuellem Einzelfall unterschiedliche Kosten relevant und es macht auch einen Unterschied, ob ein Vermächtnis nur eingefordert wird oder aber eingeklagt werden muss. Deshalb wollen wir im Folgenden diese unterschiedlichen Kostenpotenziale im Detail genauer darstellen.

Kosten der Vermächtnis Einforderung

Für den Fall, dass ein Erblasser keine anderweitigen Anordnungen im Testament oder Erbvertrag getätigt hat, muss generell der beschwerte Erbe die Kosten für die Erfüllung des Vermächtnisses tragen nach dem Erbrecht. Hierbei kann es sich zB. um die Kosten für die Übertragung eines Grundstückes handeln. In diesem Fall kommen auf den Vermächtnisnehmer keine Kosten zu. Wenn z. B. eine Erbe aus dem Vermächtnis bis zur Übertragung wirtschaftliche Vorteile zieht, wie z. B. Mietzahlungen oder Dividenden, so ist er verpflichtet, diese nachträglich dem Vermächtnisnehmer zu überlassen. Allerdings kann ein Erbe ein Vermächtnis bis zur Übertragung auch selbst nutzen, sofern es sich zB. um einen Gegenstand handelt. Dafür muss er dem Vermächtnisnehmer auch keinen Ausgleich zahlen.

Kosten beim Vermächtnis einklagen

Wenn ein Vermächtnisnehmer sein Vermächtnis einklagen muss, entstehen dabei immer deutlich höhere Kosten für die Beteiligten als bei einer außergerichtlichen Einigung, genauso wie beim Pflichtteil einklagen. Hierbei gilt ebenfalls der Grundsatz, der für alle Zivilprozesse gilt, dass immer derjenige die Kosten zu tragen hat, der eine Klage verliert. Für den Fall also, dass der Vermächtnisnehmer Recht bekommt und damit das Vermächtnis erfolgreich eingeklagt hat, muss der unterlegene Erbe dann alle Kosten der Klage tragen. Dabei handelt es sich sowohl um die Gerichtsgebühren, die sich nach dem Wert des Vermächtnisses richten, die gerichtlichen Auslagen für Gutachter etc. und alle Anwaltskosten auf beiden Seiten.

Wie kann ein Anwalt für Erbrecht beim Vermächtnis einfordern helfen?

Für den Fall, dass man als Anspruchsberechtigter ein Vermächtnis einfordern möchte, kann man dies in der Regel selbst bei den beschwerten Erben tun. Jedoch existieren durchaus auch problematische Fälle, wenn z. B. die Erben nicht ermittelbar sind oder aber sich weigern, der Vermächtnis herauszugeben. Deshalb sollte man in solchen Fällen immer die Unterstützung eines erfahrenen Anwalts für Erbrecht in Anspruch nehmen.

Dabei kann man mit einem erfahrenen Anwalt den individuellen Fall analysieren und mit den Erben kommunizieren oder diese durch das Nachlassgericht ausfindig machen. Lässt sich eine Leistungsklage nicht vermeiden, so bereitet man diese mit einem erfahrenen Rechtsanwalt für Erbrecht natürlich vor und dieser vertritt seinen Mandanten auch entsprechend. Lassen Sie sich sich beraten zum Vermächtnis einfordern von einem erfahrenen und spezialisierten Anwalt für Erbrecht.

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FAQ: Vermächtnis einfordern

Seit dem Jahr 2010 gilt für Ansprüche aus einem erfahrenen Vermächtnis die so genannte Regelverjährungsfrist von drei Jahren, §§ 195, 199 Abs. 1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch). Das bedeutet, dass ein Vermächtnisnehmer seinen Anspruch vor Ablauf dieser Drei-Jahres-Frist realisiert haben sollte.
Sobald ein Beschwerter die Erbschaft in Besitz genommen hat oder die Ausschlagungsfrist abgelaufen ist, wird die Herausgabe des Vermächtnisses fällig. Hat der Erblasser keinen speziellen Verfalltag für seine Anordnung bestimmt, wird das Vermächtnis zwei Monate nach dem Ableben fällig.
Ein Beitrag unserer juristischen Redaktion
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