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Steuerbefreiung für telefonische Gesundheitscoach-Beratung und Patientenbegleitprogramme (Foto: Elnur/Fotolia.com)
Umsatzsteuer

BFH legt EuGH Fragen wegen steuerbefreiter Beratungsleistungen am „Gesundheitstelefon” vor

ESV-Redaktion Steuern
28.01.2019
In welchem Umfang können die von Dienstleistern für Krankenkassen via „Gesundheitstelefon” und Patientenbegleitprogrammen erbrachten Beratungen als umsatzsteuerbefreite Heilbehandlungen gem. § 4 Nr. 14 UStG angesehen werden? Hierzu hat der Bundesfinanzhof nun den EuGH um Klärung gebeten.
Können telefonische Beratungsleistungen, die eine GmbH im Auftrag von gesetzlichen Krankenkassen durch „Gesundheitscoaches“ ausführt, als Heilbehandlungen gelten? Der Bundesfinanzhof hat Zweifel daran und hat mit dem nun veröffentlichten Beschluss vom 18.09.2018 – XI R 19/15 den EuGH um Beantwortung dieser Frage gebeten.

Im Streitfall betrieb die Klägerin im Auftrag gesetzlicher Krankenkassen ein sog. Gesundheitstelefon zur Beratung von Versicherten in medizinischer Hinsicht. Sie führte zudem Patientenbegleitprogramme durch, bei denen bestimmte Versicherte auf der Basis von Abrechnungsdaten und Krankheitsbildern über eine medizinische Hotline situationsbezogene Informationen zu ihrem Krankenbild erhielten. Die telefonischen Beratungsleistungen wurden durch Krankenschwestern und medizinische Fachangestellte erbracht, die größtenteils auch als „Gesundheitscoach“ ausgebildet waren. In ca. einem Drittel der Fälle wurde ein Arzt hinzugezogen, der die Beratung übernahm bzw. bei Rückfragen Anweisungen oder eine Zweitmeinung erteilte.

Keine Steuerbefreiung mangels anschließender ärztlicher Heilbehandlung

Der BFH vertritt in dem Vorlagebeschluss die Auffassung, dass die im Rahmen des Gesundheitstelefons erbrachten Leistungen bei engem Verständnis der Befreiungsvorschriften nicht in deren Anwendungsbereich fallen: Es stehe weder fest, ob sich an die Beratung eine ärztliche Heilbehandlung anschließt, noch ob sie als Erstberatung Bestandteil einer komplexen Heilbehandlung werden. Zudem erfolge die Information der Anrufenden - zumindest teilweise - nicht auf Grundlage vorheriger medizinischer Feststellungen oder Anordnungen und in allen Fällen ohne persönlichen Kontakt zwischen Versicherten und Mitarbeitern der Klägerin, sondern am Telefon.

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Zusätzliche Anforderungen an beruflichen Befähigungsnachweis?

Ferner sei fraglich, ob die für herkömmliche Heilbehandlungen von dem betreffenden Mitgliedstaat definierten Qualifikationsmerkmale eines ärztlichen und arztähnlichen Berufs (Art. 132 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2006/112/EG) auch für solche Heilbehandlungen gelten, die ohne persönlichen Kontakt erbracht werden, oder ob es - z.B. für Leistungen im Bereich der Telemedizin - zusätzlicher Anforderungen bedarf.

Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH

Mit dem Vorabentscheidungsersuchen legte der Bundesfinanzhof dem EuGH daher folgende Fragen zur Entscheidung vor:
  1. Liegt unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens, in denen ein Steuerpflichtiger im Auftrag von Krankenkassen Versicherte zu verschiedenen Gesundheits- und Krankheitsthemen telefonisch berät, eine Tätigkeit vor, die dem Anwendungsbereich des Art. 132 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem unterfällt?

  2. Reicht es unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens in Bezug auf die in Frage 1 genannten Leistungen sowie für Umsätze im Rahmen von „Patientenbegleitprogrammen“ für den erforderlichen beruflichen Befähigungsnachweis aus, dass die telefonischen Beratungen von „Gesundheitscoaches“ (medizinischen Fachangestellten, Krankenschwestern) durchgeführt werden und in circa einem Drittel der Fälle ein Arzt hinzugezogen wird?

Quelle: PM des Bundesfinanzhofs Nr. 3/2019 vom 23.01.2019

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  • Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV)
  • Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE)
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(ESV/fl)

Programmbereich: Steuerrecht