Unfallschadenabwicklung Strategien gegen den Regress

Von Matthias Nickel, Fachanwalt für Verkehrsrecht 3 min Lesedauer

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Auch wenn der Versicherer bestreitet, dass durchgeführte Reparaturarbeiten notwendig gewesen seien, muss er nach aktueller Rechtsprechung zum Werkstattrisiko die Ansprüche des Geschädigten voll erfüllen. Einige Versicherer versuchen dann, die Werkstatt in Regress zu nehmen. Was tun?

Das Schadengutachten gibt gerichtsfest darüber Auskunft, ob für die Unfallschadenreparatur tatsächlich alles notwendig ist.
Das Schadengutachten gibt gerichtsfest darüber Auskunft, ob für die Unfallschadenreparatur tatsächlich alles notwendig ist.
(Bild: Schreiner)

Auch nach dem neuesten Urteil des BGH zum Werkstattrisiko aus dem vergangenen Jahr wird es in den meisten Fällen so sein, dass der Geschädigte mit Erfolg selbst die Reparaturpositionen im Wege des Schadenersatzes geltend machen kann, die der Versicherer als nicht erforderlich bestritten hat. Der Versicherer muss den zunächst in Abzug gebrachten Betrag an den Geschädigten zahlen. Viele von ihnen versuchen nun ihr Glück im Regress: Sie machen den streitigen Betrag gegen die Werkstatt geltend mit der Begründung, die Werkstatt habe unnötige Reparaturkosten verursacht – sie hätte das Fahrzeug billiger reparieren können.

Keine Rechtsbeziehung zwischen Werkstatt und Versicherer

Bei der Reparatur eines Haftpflichtschadens schließt der Geschädigte mit der Reparaturwerkstatt einen Werkvertrag ab, an dem die Versicherung des Unfallverursachers nicht beteiligt ist. Es gibt also keine direkte Rechtsbeziehung zwischen der Haftpflichtversicherung und der Werkstatt. Wo es keine Rechtsbeziehung gibt, können keine vertraglichen Ansprüche geltend gemacht werden. Seitens der Versicherer wird behauptet, bei dem Reparaturvertrag zwischen dem Kunden und der Werkstatt handele es sich um einen Vertrag mit „Schutzwirkung zugunsten des Versicherers“. Dies ist jedoch unzutreffend.