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Nichteheliche Lebensgemeinschaft – Besonderheiten & mehr

Wenn die Ehe scheitert und es zu einer Scheidung kommt, ist dies nicht nur schmerzhaft für die Eheleute, sondern hat auch Auswirkungen auf viele andere Lebensbereiche. Manche Paare möchten diesen Schritt nicht gehen, sondern bevorzugen es, ihre Verbindung ohne gesetzlich vorgegebene Rechte und Pflichten zu leben. Man spricht hierbei von einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Diese Form des Zusammenseins bringt jedoch nicht nur Vorteile mit sich und es stellen sich im Trennungsfall auch in solchen Verbindungen diverse Fragen. Wer hat nun das Sorgerecht? Bestehen Ansprüche auf Unterhalt? Wer bleibt in der gemeinsamen Wohnung? Antworten auf diese und weitere Fragen zum Thema nichteheliche Lebensgemeinschaft erhalten Sie im Folgenden.

Inhaltsverzeichnis

Besonderheiten der nichtehelichen Lebensgemeinschaft

Ein Zusammenleben der Partner, die Schaffung einer gemeinsamen Lebensbasis und ein entsprechendes Verantwortungsbewusstsein für den Anderen sind sowohl in einer Ehe als auch in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft vorzufinden. Die nichteheliche Lebensgemeinschaft ist jedoch – anders als die Ehe – nicht gesetzlich geregelt.

Sie zeichnet sich dadurch aus, dass die Partner zwar eine enge Verbindung miteinander eingehen, diese jedoch nicht durch eine Heirat formell befestigen, wie es bei einer (standesamtlichen) Ehe der Fall wäre. Man spricht daher auch von einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft.

Für nichteheliche Lebensgemeinschaften besteht weitgehende Gestaltungsfreiheit und Unabhängigkeit – die Partner können zum Beispiel auch getrennt voneinander leben. Aus der Perspektive der Rechtsprechung kennzeichnet sich die nichteheliche Lebensgemeinschaft vor allem durch folgende Aspekte:

  • Die nichteheliche Lebensgemeinschaft ist auf Dauer angelegt
  • Neben ihr besteht keine weitere nichteheliche Lebensgemeinschaft gleicher Art
  • Es sind innere Bindungen gegeben, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründen
Ist eine eheähnliche Lebensgemeinschaft dasselbe wie eine Lebenspartnerschaft?

Mit einer Lebenspartnerschaft ist in der Regel die eingetragene Lebenspartnerschaft gemeint. Eine eingetragene Lebenspartnerschaft ist nicht dasselbe wie eine eheähnliche Lebensgemeinschaft. Bei der Lebenspartnerschaft ist ebenso ein formeller Akt nötig und auch die Rechte und Pflichten gleichen denen einer Ehe. Bis vor einigen Jahren war diese Form der Gemeinschaft für homosexuelle Paare möglich – seit die Ehe auch für diese offensteht, werden keine Lebenspartnerschaften mehr geschlossen. Eine eingetragene Lebenspartnerschaft für heterosexuelle Paare gibt es ebenfalls nicht.

Manche Paare wählen diese Form der Lebensgemeinschaft, um sich im Falle des Scheiterns der Beziehung möglichst unkompliziert voneinander trennen zu können – eine Auflösung der Gemeinschaft im Rahmen eines Scheidungsverfahrens ist hier nämlich nicht nötig. Es kann jedoch auch in einer solchen Lebensgemeinschaft zu Auseinandersetzungen bei einer Trennung kommen, die unter Umständen auch auf gerichtlichem Wege stattfinden können.

Die Entscheidungen des Gerichts richten sich jedoch nach anderen Kriterien als es bei einer Ehe der Fall wäre – so bestehen zum Beispiel Unterschiede im Bezug auf das gesetzliche Sorgerecht. Die Unterschiede zwischen einer Ehe und einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft zeigen sich jedoch nicht nur im Trennungsfall, sondern auch schon während der Verbindung. Welche Besonderheiten eine eheähnliche Lebensgemeinschaft im einzelnen aufweist, erfahren Sie im folgenden Abschnitt.

Unterschiede zw. nichtehelicher Lebensgemeinschaft und Ehe

Sowohl die Vor- als auch die Nachteile einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft ergeben sich daraus, dass bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft keine rechtliche Bindung eingegangen wird. Daher werden die Partner vor dem Gesetz oftmals so behandelt, als würde zwischen ihnen keine besondere Verbindung bestehen. Doch gibt es auch für die nichteheliche Lebensgemeinschaft in manchen Punkten gewisse Privilegien bzw. Gemeinsamkeiten mit der Ehe, die sich im Laufe der Zeit durch die Rechtsprechung herausgestellt haben. Welche Dinge zu beachten sind, wenn sich Paare für eine eheähnlichen Lebensgemeinschaft entscheiden, erfahren Sie im Folgenden:

  • steuerrechtlich: Paare, die in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft leben, haben keine steuerlichen Vorteile wie sie in einer Ehe bestehen – Die Option des Ehegattensplitting besteht für sie nicht. Für Schenkungen zwischen Partnern einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft gilt nur ein Freibetrag in der Höhe von 20.000 €.
  • sozialrechtlich: In dieser Hinsicht wird eine nichteheliche Lebensgemeinschaft wie eine Ehe behandelt: Ansprüche auf Sozialleistungen können entfallen, wenn das Einkommen des Partners ausreicht, beide zu versorgen
  • bei Erkrankung: Erkrankt einer der Partner, so sind die Ärzte nicht befugt, seinem Partner Auskunft über den Zustand des Erkrankten zu geben. Zudem darf der Partner keine Entscheidungen für den Erkrankten treffen. Möchten die Partner diese Situation vermeiden, besteht für sie die Möglichkeit, dem Partner eine Vollmacht zu erteilen.
  • bei Mietverhältnissen: Möchte einer der Partner in die Mietwohnung des anderen zuziehen, so ist dies dem Vermieter mitzuteilen. Dieser kann verlangen, dass der Partner, mit welchem bereits ein Mietverhältnis besteht, weiterhin Hauptmieter bleibt.
  • Adoption eines Kindes: Diese ist nur für Partner, die verheiratet sind, vorgesehen.
  • im Trennungsfall: Eine Trennung ist umgehend möglich, ohne dass diese mit einem langwierigen und kostspieligen Scheidungsverfahren verbunden ist. Jedoch besteht Anspruch auf Unterhalt und Ausgleichszahlungen nur in seltenen Fällen und es ist kein gemeinsames Sorgerecht gesetzlich vorgesehen. Ausführliche Informationen dazu erhalten Sie an späterer Stelle.
  • Im Todesfall: Verstirbt einer der Partner, so muss der andere nicht für die Beerdigungskosten aufkommen. Es besteht für den verbliebenen Partner kein gesetzlicher Erbanspruch. Soll er dennoch erben, so kann zu Lebzeiten ein Testament oder ein Erbvertrag aufgesetzt werden. Jedoch kann eine Erbschaft dann noch steuerliche Nachteile mit sich bringen: Die Freibeträge sind für solche Paare nämlich niedriger angesetzt. Es bestehen auch keine Ansprüche auf Witwenrente. Hat der Partner gemeinsam mit dem Verstorbenen eine Mietwohnung bewohnt, so darf der verbliebene Partner weiterhin dort wohnen – wie auch in einer Ehe besteht für ihn das Recht, das Mietverhältnis zu übernehmen.

Gestaltungsmöglichkeiten für nichteheliche Lebensgemeinschaften

Die Stellung der Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ist nur in wenigen Punkten derjenigen von Ehegatten gleichgestellt. In vielerlei Hinsicht müssen also Nachteile in Kauf genommen werden. Doch steht es Paaren, die in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft leben, in einem gewissen Ausmaß offen, ihre Verhältnisse vertraglich zu regeln. Auf diese Weise können sie persönliche Anliegen geltend machen und zum Beispiel im Vorhinein gemeinsam festlegen, wie sie im Trennungsfall vorgehen möchten. Möglich ist das zum Beispiel durch einen Partnerschaftsvertrag. Zudem können spezielle Schriftstücke zur Regelung bestimmter Bereiche (wie zum Beispiel Erbschaften) in Frage kommen.

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Partnerschaftsvertrag

Eine Option ist der sogenannte Partnerschaftsvertrag, durch welchen die Partner – ähnlich wie in einem Ehevertrag – diverse Vereinbarungen treffen können. Ein solcher Partnerschaftsvertrag muss notariell beurkundet werden, da er ansonsten keine rechtlich bindende Wirkung hat. Möglich sind Vereinbarungen bezüglich des Zusammenlebens (zum Beispiel bezüglich der finanziellen Verhältnisse), für den Trennungsfall, aber auch für den Fall, dass einer der beiden erkrankt oder verstirbt.

Durch einen Partnerschaftsvertrag können Sie mitunter festlegen, wer im Trennungsfall was erhält und wie mit etwaigen Verbindlichkeiten bzw. Schulden verfahren werden soll. Auch Regelungen zum Unterhalt sind möglich, sodass zum Beispiel auch Unterhaltszahlungen für den Partner vereinbart werden können. Zudem kann der Vertrag auch eine Vollmacht beinhalten, wodurch die Partner im Krankheitsfall Auskunftsrechte und Entscheidungsbefugnis erwerben können. Ein Anwalt für Familienrecht kann Sie ausführlich bezüglich der Möglichkeiten beraten.

 

Erbvertrag oder Testament

Möchten sich die Partner gegenseitig als Erben einsetzen, dann empfiehlt es sich, ein Testament oder einen Erbvertrag aufsetzen. Ansonsten steht den Partnern kein Anteil am Erbe zu, falls einer von ihnen verstirbt. Ein gemeinsames Testament können sie jedoch nicht aufsetzen – dies ist nur für Eheleute möglich. Möchten die Partner sich gegenseitig als Erben einsetzen, so müssten sie also jeweils ein eigenes Testament erstellen. Ein Testament kann auch ohne notarielle Beurkundung aufgesetzt werden – die Unterstützung von einem Anwalt ist jedoch ratsam, da Sie so sicherstellen können, dass die Kriterien für ein gültiges Testament erfüllt sind.

Außerdem kann ein Erbvertrag geschlossen werden – jedoch muss dieser von den Partnern gemeinsam und mit Hilfe eines Notars aufgesetzt werden. Zudem hat ein Erbvertrag bindende Wirkung und kann nur mit der Zustimmung beider Partner widerrufen werden – ein Testament kann man hingegen auch noch widerrufen bzw. durch ein neues Testament ersetzen.

 

Auswirkungen bei einer Trennung

Auch bei einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft ist eine gemeinsame Lebensführung, vielleicht auch eine Familiengründung mit gemeinsamen Kindern, gegeben. Wenn sich dann die Wege trennen, muss auch entschieden werden, wie diese Aspekte nun gehandhabt werden sollen. Im besten Fall gehen die Partner „im Guten“ auseinander und finden gemeinsam zu Lösungen, die für beide in Ordnung sind. Das ist sowohl bei einer Ehe als auch bei einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft wünschenswert. Doch für eine Ehe gilt: Auch wenn die Partner sich in allem einig sind – Um ein Scheidungsverfahren kommen sie nicht umhin.

Die Trennung einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft kann zur Gänze auf außergerichtlichem Wege vollzogen werden – es kann jedoch auch hier zu Streitigkeiten und somit zu gerichtlichen Verhandlungen kommen, wenn keine Einigung der Partner möglich ist. Im Familienrecht gelten hierbei jedoch andere Beurteilungskriterien. Es bestehen also nicht dieselben Ansprüche wie bei einer Ehe – so gibt es hier zum Beispiel kein Äquivalent zum Ehegattenunterhalt und die Partner müssen von nun an selbst für ihren Lebensunterhalt aufkommen. Welche Trennungsfolgen sonst noch zu berücksichtigen sind und wie diese geregelt sind, erfahren Sie im Folgenden.

 

Was sind die Folgen bezüglich gemeinsamer Kinder?

In einer Ehe haben beide Ehegatten das gemeinsame Sorgerecht. Bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft hingegen liegt das Sorgerecht bei der Mutter. Die Partner können jedoch durch eine gemeinsame Sorgeerklärung ein gemeinsames Sorgerecht erwirken. Für Partner einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft ist wie in einer Ehe ein Umgangsrecht gegeben. Jeder hat also das Recht, Zeit mit den gemeinsamen Kindern zu verbringen.

Im Familienrecht sind bei einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft Unterhaltsansprüche bezüglich der gemeinsamen Kinder vorgesehen. In dem Fall kann der Partner, der das Sorgerecht hat, bis zum 3. Lebensjahr für die Betreuung des Kindes Unterhaltszahlungen fordern. Zudem hat auch das Kind selbst Anspruch auf Kindesunterhalt.

Vermögensverhältnisse

Haben die Partner zusammengelebt, dann stellt sich bei der Trennung die Frage, wer in der Wohnung bzw. im Haus bleibt und wer auszieht. Außerdem wird eine Aufteilung etwaiger Gegenstände nötig sein, die während der Beziehung erworben wurden. Wurden diese gemeinsam gekauft, kann sich das als schwierig herausstellen. Rechtlich betrachtet hat derjenige, der für den Gegenstand bezahlt hat, auch das Recht, diesen zu behalten. Im Nachhinein ist es jedoch meist schwierig festzustellen, wer welchen Gegenstand gekauft hat. Es kann sich also empfehlen, diese Dinge bereits während der Beziehung zu bedenken und zum Beispiel Rechnungen aufzubewahren bzw. zu notieren, welche Investitionen getätigt wurden.

Was passiert mit der Wohnung oder dem Haus?

Bei Immobilien verhält es sich wiederum etwas anders, denn hier ist ausschlaggebend, wer im Grundbuch eingetragen ist. So kann ein Partner zwar den Großteil des Geldes für den Immobilienkauf aufgebracht haben – steht er nicht als (Mit-)Eigentümer im Grundbuch, hat er keinen Anspruch auf die Immobilie. Sind beide im Grundbuch eingetragen, so kann es unter Umständen zum Verkauf der Immobilie oder auch zu einer Versteigerung kommen.

Handelt es sich bei der gemeinsamen Wohnung um ein Mietobjekt, dann hat derjenige, der als Mieter eingetragen ist, das Recht, in der Wohnung zu bleiben. Sind beide Partner Mieter, kann es problematisch werden: Eine einseitige Kündigung des Mietverhältnisses ist nicht möglich – zieht ein Partner aus, so hat er im Außenverhältnis weiterhin Miete zu zahlen. In dem Fall müssten also beide kündigen – oder ein Partner bleibt in der Wohnung und übernimmt die vollen Mietkosten.

Ausgleichsansprüche

Es bestehen keine Ansprüche auf Versorgungsausgleich – ein Ausgleich der Rentenansprüche findet also nicht statt. Das gilt auch für den Zugewinnausgleich. Es ist also auch kein Ausgleich der innerhalb der Gemeinschaft erworbenen Vermögenswerte vorgesehen. Dennoch können in manchen Fällen Ausgleichszahlungen beansprucht werden. Dafür müssen jedoch hohe Investitionen getätigt worden sein, die weit über den Summen liegen, die normalerweise für die gemeinsame Lebensführung aufgebracht werden. Das kann zum Beispiel dann der Fall sein, wenn ein Partner viel Geld für den Ausbau eines Hauses, das sich im alleinigen Eigentum des anderen befindet, beigesteuert hat.

Wie kann ein Anwalt für Familienrecht helfen?

In einigen Lebensbereichen können sich bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft wesentliche Benachteiligungen gegenüber einer Ehe zeigen. Im Rahmen einer Beratung von einem Anwalt können nicht nur rechtliche Informationen eingeholt werden, sondern auch Empfehlungen für die individuelle Situation und die Anliegen der Partner. Sie können von einem Anwalt für Familienrecht erfahren, ob und wie Sie bestimmte Dinge vertraglich festlegen können, um so unter Umständen einige der Nachteile zu umgehen. Sie können mitunter Vorkehrungen dahingehend treffen, dass Sie im Krankheitsfall berechtigt sind, Auskünfte über den Zustand des Partners zu erhalten.

Möchten Sie Ihren Partner als Erben einsetzen, dann können Sie entweder ein Testament oder einen Erbvertrag aufsetzen. Ihr Anwalt kann Ihnen aufzeigen, was dabei zu beachten ist und welche der Optionen in Ihrem Fall sinnvoller ist. Auch eine Trennung kann sich in einer eheähnlichen Gemeinschaft komplizierter als vielleicht erwartet herausstellen. Doch auch hier sind vertragliche Vereinbarungen möglich, mit welchem Sie schon im Vorhinein wichtige Fragen klären können. Ein Anwalt für Familienrecht kann Ihnen hierzu Auskunft geben und einen auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittenen Partnerschaftsvertrag erarbeiten.

Sichern Sie Ihre Lebensverhältnisse ab!
Ohne rechtliche Absicherung bewegen Sie sich auf ungeregeltem Terrain. Besonders wenn große Vermögenswerte oder Kinder betroffen Sind, sollten Sie einen Anwalt konsultieren!

FAQ: nichteheliche Lebensgemeinschaft

Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft sind keine rechtlich bindende Verbindung eingegangen, wie sie durch eine Heirat begründet wird. Dadurch sind sie also in gewisser Weise unabhängiger und können sich „unbürokratisch“ trennen – ein Scheidungsverfahren ist nicht nötig. Es bestehen jedoch auch einige Nachteile gegenüber einer Ehe. So genießen Ehegatten zum Beispiel steuerliche Vorteile und werden auch in erbrechtlicher Hinsicht berücksichtigt. Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft erben nur, wenn dies eigens durch ein Testament oder einen Erbvertrag festgelegt wurde. Die Partner in einer solchen Lebensgemeinschaft sind also in vielen Punkten gesetzlich so gestellt, als würde keine besondere Beziehung bestehen.
Ähnlich wie durch einen Ehevertrag können die Partner einen sogenannten Partnerschaftsvertrag abschließen. Auf diese Weise lassen sich zum Beispiel Vereinbarungen für den Trennungsfall treffen. Es können unter anderem Unterhaltsansprüche vereinbart werden, die ansonsten gesetzlich nicht vorgesehen wären. Um spätere Streitigkeiten zu vermeiden, kann auch festgelegt werden, wie die Vermögensgegenstände untereinander aufgeteilt werden sollen. Es sind auch noch viele andere Regelungen möglich – zum Beispiel Vollmachten für den Krankheitsfall oder Regelungen zum Umgang mit den Finanzen während der Beziehung.
Sind die Partner nicht verheiratet, dann hat die Mutter das alleinige Sorgerecht. Es ist jedoch möglich, ein gemeinsames Sorgerecht zu vereinbaren. Auch wenn nur einer das Sorgerecht hat, ist es dem anderen erlaubt, sein Kind regelmäßig zu sehen – für eine eheähnliche Gemeinschaft besteht also für beide Eltern ein Umgangsrecht.
Bei gemeinsamen Kindern können Ansprüche auf Unterhalt bestehen. Bis zum 3. Lebensjahr des Kindes kann der Partner, der sich um das Kind kümmert, Unterhalt geltend machen. Zudem besteht für das Kind Anspruch auf Kindesunterhalt. Es können in manchen Fällen auch Ansprüche auf Ausgleichszahlungen bestehen – jedoch nur dann, wenn erhebliche Geldsummen in das Vermögen des anderen geflossen sind.
Ein Beitrag der juristischen Redaktion
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