Raub :
43 Tafeln Schokolade "geringwertiger Diebstahl"

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Geringwertig?
Die Wegnahme von 43 Tafeln Schokolade im Wert von 43 Euro ist als Diebstahl einer "geringwertigen Sache" anzusehen. Das hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden.

Die Wegnahme von 43 Tafeln Schokolade im Wert von 43 Euro ist als Diebstahl einer "geringwertigen Sache" anzusehen. Das hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden.

Es rückte damit von der bisherigen Rechtsprechung ab, welche die Grenze meist bei etwa 50 Mark gezogen hatte. Der Diebstahl geringwertiger Sachen wird nach dem Strafgesetzbuch bei grundsätzlich gleicher Strafandrohung - bis zu fünf Jahren Haft oder Geldstrafe - in der Regel nur auf Antrag des Geschädigten verfolgt.

Das Oberlandesgericht will mit seiner Entscheidung die Preissteigerungen der vergangenen Jahre und die "geänderten Wertvorstellungen" berücksichtigen. Es sieht die Grenze nunmehr bei 50 Euro. Die alte, bis 1975 geltende Mundraub-Regelung sah eine nur geringe Strafe für denjenigen vor, der Nahrungsmittel in geringer Menge und zum alsbaldigen Verbrauch entwendete. Damit stehe der Angeklagte heute besser da als früher, fügte das Oberlandesgericht hinzu. Denn 43 Tafeln Schokolade "dürften wohl kaum zum alsbaldigen Verzehr geeignet gewesen sein". (Aktenzeichen 2 Ss 427/03).