Versammlungsfreiheit :
Linke klagt gegen Gesetz in Hessen

Von Robert Maus
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Hessischer Staatsgerichtshof in Wiesbaden: Linkspartei wird Normenkontrollantrag gegen Versammlungsfreiheitsgesetz einreichen
Die Linkspartei im hessischen Landtag klagt gegen das im März beschlossene Versammlungsfreiheitsgesetz. Die Versammlungsfreiheit werde in verfassungswidrigem Maße eingeschränkt.

Die Fraktion der Linken im Landtag will das im März beschlossene Versammlungsfreiheitsgesetz zu Fall bringen. Dazu wird die Partei bis zum 11. Juli einen Normenkontrollantrag beim Hessischen Staatsgerichtshof einreichen. Das hat der innenpolitische Sprecher, Torsten Felstehausen, am Montag mitgeteilt. Die Klageschrift hat der Berliner Rechtswissenschaftler und Hochschullehrer Clemens Arzt verfasst.

Der Grundtenor lautet, dass die Regelungen des Gesetzes in weiten Teilen nicht mit der Hessischen Verfassung vereinbar seien. Zudem soll die Bannmeile um den Landtag überprüft werden. Mit einer Entscheidung des Staatsgerichtshofs ist erst nach der Landtagswahl zu rechnen.

Der Landtag hatte das Versammlungsfreiheitsgesetz im März nach kontroverser Debatte mit den Stimmen von CDU und Grünen beschlossen. Die Opposition hatte argumentiert, das Gesetz missachte die Rechte der Bürger und widerspreche der hessischen Verfassung. Bereits damals hatte die Linke eine Klage vor dem Staatsgerichtshof angekündigt.

Gesetz widerspreche der hessischen Verfassung

„Im Wesentlichen geht es darum, dass der Geist des Versammlungsfreiheitsgesetzes nicht mit der hessischen Verfassung vereinbar ist“, sagte Felstehausen. Exemplarisch nannte er die Regelung, dass die Ordner bei Demonstrationen namentlich benannt werden müssen. Aber auch die Überwachung der Teilnehmer mit Ton- und Bildaufnahmen sei aus Sicht der Linken künftig zu einfach möglich. „All das widerspricht auch der gängigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes.“

So sieht das auch Arzt, der als Professor für Staats- und Verwaltungsrecht an der Hochschule für Wirtschaft und Recht in Berlin lehrt. Im Kern gehe es darum, ob die engeren Vorschriften des Grundgesetzes oder die liberaleren Regelungen der hessischen Verfassung zur Versammlungsfreiheit gelten.

Artikel 14 der hessischen Verfassung erlaube ausdrücklich nur ein Gesetz zur Regelung der Anmeldung von Versammlungen, während das Grundgesetz in Artikel 8 mehr Einschränkungen ermögliche. Nach den Worten von Arzt waren sich die meisten juristischen Sachverständigen während der Gesetzesanhörung einig, dass die Landesverfassung in diesem Fall Vorrang genieße.

Weiter führte Arzt aus, dass für Versammlungen in geschlossenen Räumen gesetzliche Regelungen sehr schwierig seien. „Der hessische Gesetzgeber hat hier aus meiner Sicht dadurch ein Pro­blem geschaffen, dass er mit seinen allgemeinen Bestimmungen nicht hinreichend unterschieden hat zwischen Versammlungen in geschlossenen Räumen und unter freiem Himmel.“

Viele weitere Regelungen im Gesetz schränken die Versammlungsfreiheit laut Arzt ebenfalls übermäßig ein. Problematisch findet er auch das Recht der Polizei, unerkannt und in Zivil bei einer Versammlung anwesend zu sein. „Welche Auswirkungen hat es, wenn die Polizei – und es ist gängige Praxis bei bestimmten Demonstrationen – Zivilkräfte in der Versammlung hat und wenn ich nicht weiß, ob die Person links oder rechts neben mir ein Polizist ist.“

Zudem monierte der Staatsrechtler, dass es in dem Gesetz keine Regelungen zur Datenverarbeitung gebe. Für Felstehausen steht fest: „Wir können diese verfassungswidrige Rechtslage nicht hinnehmen. Unser Ziel ist es, dass die Bürger sich in Hessen wieder frei und ohne Angst vor Überwachung und Repressionen versammeln können.“