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Verzicht auf die konkrete Verweisung - Update HDI BU-Versicherung

| Berufsunfähigkeit

Auch die HDI lässt sich im neuen Jahr 2024 nicht lumpen und haut ein Update für die wichtige Arbeitskraftabsicherung heraus. Das hat es - zumindest medial - in sich, da es einige völlige Neuerungen in der großen, weiten Welt der Berufsunfähigkeitsversicherung gab. Die HDI verzichtet nämlich auf die konkrete Verweisung. Was dies im Detail bedeutet, erklären wir dir in den nächsten Zeilen.

Update HDI Berufsunfähigkeitsversicherung 2024

Eines muss man der HDI schon lassen - marketingtechnisch sind die schon immer gut, sorgen für viel Aufmerksamkeit und auch auf unserer Homepage ist die HDI Berufsunfähigkeitsversicherung ein oftmaliger Gast. Zum einen natürlich durch die Updates, welche wir bekanntlich in unserem BU-Blog immer wieder niederschreiben. Zum anderen ist die HDI wohl die Mutter aller verkürzten Gesundheitsfragen in der BU-Versicherung. Ob für Ärzte, Ingenieure, Kammerberufe, in Verbindung mit einer Basisrente oder auch für Schüler, wenn der Beruf der Eltern passt - die HDI kauft sich mächtig Geschäft ein. Nicht umsonst ist man einer der größten BU-Versicherer am deutschen Markt. Nun kommt man mit einer absoluten Neuheit daher, ebenso gibt es weitere, kleinere Veränderungen bzw. besser gesagt Verbesserungen.

1. Verzicht auf die konkrete Verweisung - ein Novum in der aktuellen BU-Welt

Achtung: Die folgenden Zeilen des Absatzes sind recht vereinfacht ausgedrückt, mancher Kollege wird vielleicht die Nase rümpfen, aber wir möchten es so einfach wie möglich für die Verbraucher & Interessenten darstellen.

In unserer Beratung zur Berufsunfähigkeitsversicherung kommt ein Wunsch immer sehr häufig vor, der ungefähr so lautet wie “Ich möchte eine BU haben, wo es die abstrakte Verweisung nicht gibt, das habe ich nämlich mal gelesen. Ich möchte keinen anderen Beruf ausüben müssen”. Der Wunsch ist absolut nachvollziehbar und mittlerweile auch leicht zu erfüllen. Faktisch jeder gute Anbieter am Markt verzichtet mittlerweile auf die abstrakte Verweisung. Sprich, vereinfacht gesagt kann der Versicherer nicht sagen “Als Ingenieur bist Du berufsunfähig, aber Du kannst noch im Supermarkt Lebensmittel einpacken” (Lebensstellung & soziale Wertschätzung lassen wir mal außen vor). Mit diesem “Highlight” holt man aber niemanden mehr hinter dem Ofen hervor. Das hat jeder.

Nicht jeder hat aber den Verzicht auf die konkrete Verweisung. Dieser sagt nämlich aus: “Kannst Du noch einen Beruf ausüben, welcher deiner sozialen Wertschätzung und Deinem Gehalt entspricht, dann stellen wir die Leistung ein”. 

Oftmals gibt es ja folgende Fragen des Kunden in der BU-Beratung bzgl. des Leistungsfall:

  • Hat eine berufliche Tätigkeit auf meine Leistungen wegen Berufsunfähigkeit Einfluss?
  • Darf man zur BU-Rente überhaupt hinzuverdienen?
  • Werden meine Leistungen dann gekürzt oder direkt eingestellt?
  • Was sind Hinzuverdienstgrenzen und welches Einkommen wird hier zum Vergleich herangezogen?

Bei der HDI gab es bisher den Verzicht in der Erstprüfung, danach gab es folgende Regelung:

“(1) Nach Eintritt unserer Leistungspflicht sind wir berechtigt, das Fortbestehen der Berufsunfähigkeit im Sinne des § 2 bzw. den Wegfall der Leistungspflicht nach § 1 Absatz 5 nachzuprüfen; insbesondere können wir auch einen Nachweis verlangen, dass die versicherte Person noch lebt.

Wir können auch prüfen, ob die versicherte Person nach Eintritt der Berufsunfähigkeit neue berufliche Fähigkeiten und Kenntnisse erworben hat. Dies kann beispielsweise durch Umschulung, Einarbeitung (Training on the Job) oder Fortbildungen jeglicher Art wie Besuch von Kursen, Seminaren oder Vorträgen erfolgt sein. In diesem Fall liegt eine Berufsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen nicht mehr vor, wenn alle nachfolgenden Voraussetzungen zutreffen (konkrete Verweisung):

a) Die versicherte Person übt eine neue berufliche Tätigkeit aus und setzt hierbei diese neu erworbenen Fähigkeiten und Kenntnisse ein. 

b) Die versicherte Person kann auf Grund ihrer gesundheitlichen Verhältnisse diese Tätigkeit ausüben. 

c) Diese ausgeübte berufliche Tätigkeit entspricht der Lebensstellung der versicherten Person zum Zeitpunkt des Eintritts der Berufsunfähigkeit in wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht. In wirtschaftlicher Hinsicht ist das dann der Fall, wenn die Vergütung für die neue berufliche Tätigkeit nicht spürbar unter dem Niveau der Vergütung für die berufliche Tätigkeit zum Zeitpunkt des Eintritts der Berufsunfähigkeit liegt. Bei diesem Vergleich entsprechen sich beide Lebensstellungen noch, wenn der Beruf zu einer Einkommensminderung von weniger als 20 % des Einkommens aus Erwerbstätigkeit (vor Abzug von Steuern) führt. Sollte die künftige Rechtsprechung geringere Zumutbarkeitsgrenzen festlegen, würden diese Grenzen zu beachten sein. Im begründeten Einzelfall kann eine geringere Zumutbarkeitsgrenze berücksichtigt werden. Liegen die vorgenannten Voraussetzungen vor, ist es unerheblich, ob die Berufsunfähigkeit in dem Beruf, zu dem unsere Leistungspflicht anerkannt oder festgestellt wurde, fortdauern würde.”

Je nach ausgeübtem Beruf, Kenntnissen und Lebensstellung, kann die HDI die Leistung der Berufsunfähigkeit also einstellen. Arbeitet z.B. der Elektroingenieur künftig als Projektmanager (ähnliche Lebensstellung & Gehalt), hat die HDI die Leistung eingestellt. Das ist nun nicht mehr möglich, da nun komplett auf die konkrete Verweisung verzichtet wird, wie man freudestrahlend den Präsentationsunterlagen entnimmt:

In den aktuellen Bedingungen 01 / 2024 ist es also folgendermaßen geregelt vonseiten der HDI:

“§ 11 Können Sie bei BU-Eintritt auf einen anderen Beruf verwiesen werden? 

Nein, bei Eintritt der Berufsunfähigkeit spielt es keine Rolle, ob Sie aufgrund vorhandener Fähigkeiten und Kenntnisse oder auf Grund Ihrer Ausbildung und Erfahrung einen anderen Beruf ausüben könnten (abstrakte Verweisung) oder einen derartigen anderen Beruf bereits ausüben (konkrete Verweisung). Es bestehen also keine Verweisungsrechte, die eine Anerkennung Ihrer BU verhindern können. Der vorgenannte Verweisungsverzicht gilt natürlich auch für "Selbständige", wobei eine etwaige weitere Ausübung ihres Berufes im eigenen Betrieb mit einem anderen Tätigkeits- oder Aufgabenfeld nicht Gegenstand einer Verweisung ist (siehe hierzu auch die Ausführungen in § 6 bis § 8 sowie in Paragraph "Was ist Berufsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen?" der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Berufsunfähigkeits-Versicherung bzw. der Besonderen Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung). “

Welche Auswirkungen hat diese Änderung der konkreten Verweisung in unseren Augen?

Auf den Markt und das Marketing eine erhebliche. Der HDI ist der Vorreiter, Nachahmer wird es sicherlich schon geben bzw. im Kleinen gibt es diese ja schon. So verzichten z.B. die Baloise sowie die Nürnberger bei bestimmten Berufen wie Ärzte auch schon auf die konkrete Verweisung. In der Praxis wird es in unseren Augen bei unseren Hauptinteressenten wenig Einfluss haben. Wer z.B. als Ingenieur nicht mehr arbeiten kann, wird auch keine vergleichbare Tätigkeit mehr ausüben können. Schon jetzt konnte der Ingenieur aber z.B. im Supermarkt oder in der Hundeschule aushelfen, um seinen Tagesablauf wieder eine gewisse Routine zu geben. Aufgrund der Lebensstellung konnte jetzt schon nicht mehr verwiesen werden.

Interessanter würde es aber bei handwerklichen, sozialen und körperlichen Berufen sein. Da kann es natürlich stark vorkommen, dass die Krankenschwester ihren Beruf aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann, aber im Büro ganz normal weiterarbeiten kann. Ebenso der Maurer, der vielleicht zum Bauzeichner wird. Für diese Zielgruppe ist in unseren Augen die Einführung des Verzichts auf die konkrete Verweisung in der Berufsunfähigkeitsversicherung ein absoluter Mehrwert. Bei diversen Musterberechnungen mussten wir feststellen, dass die HDI bei den nichtakademischen Berufen auch relativ teuer ist. Er lässt sich dieses oben genannte Szenario also bezahlen. Interessant ist der Verzicht auf die konkrete Verweisung aber insbesondere auch für Schüler in der BU-Versicherung, wo der berufliche Lebensweg noch nicht wirklich feststeht. Aber aus diversen Gründen ist die HDI für uns nicht in der Liste der besten Schüler Berufsunfähigkeitsversicherungen

Wir können uns zudem irgendwie vorstellen, dass die Leistungsfallprüfung noch ein bisschen härter wird. Schon jetzt hören wir immer wieder von Komplikationen. Die konkrete Verweisung greift ja nur, wenn der Leistungsfall auch anerkannt wird. Bis dahin ist es ja oftmals ein langer Weg. Auch aus diesem Grund geben wir Leistungsfälle in kompetente Hände mit dem BU-Expertenservice. Zudem merken wir auch einen kleinen Trend bei der HDI, dass die Risikoprüfung sich ebenso etwas härter gestaltet als bei anderen Anbietern am Markt. Ausschlussklausel und Risikozuschlägen kommen eher vor, als z.B. in unseren Augen bei einer LV 1871, Baloise, Volkswohl Bund oder Bayerische, um nur einige gute Risikoprüfungen zu nennen. 

Der Verzicht auf die konkrete Verweisung ist übrigens kostenfrei in den Bedingungen integriert und muss nicht extra bei der Antragsstellung angewählt werden. 

Ratingagenturen und Vergleichsportale dürfen sich freuen

Für Ratingagenturen ist diese Neuerung zudem ein wahrer Segen. Nüchtern gesehen unterscheiden sich nämlich die Top-Bedingungswerke (damit meinen wir jetzt jedenfalls keine Debeka, HUK-Coburg oder WWK) nicht mehr sooo signifikant (die technische Ausgestaltung wie Nachversicherung mal ausgenommen). Sprich, es gibt für Ratingagenturen und Vergleichsprogramme immer weniger prägnanten Unterschiede - da kommt diese Neuerung gerade recht, da die HDI dann einen grünen Haken bekommt uns andere ein Rotes Kreuz bzw. ein neutrales Gelb (Verzicht auf konkrete Verweisung bei einigen Berufsbildern).


2. Kleine Verbesserungen im Detail wie bei der Berufswechseloption oder auch bei der Verlängerungsgarantie

Firstmover in unseren Augen ist die HDI zudem auch bei der Beantragung der Verlängerungsoption. Diese ist marktüblich nur bis 50 (bei wenigen auch bis 51 Jahren) möglich, der HDI ermöglicht eine Verlängerung bei Anhebung der gesetzlichen Regelaltersgrenze nun auch bis zum 55. Lebensjahr. Das ist schon sehr gut, da hoffen wir bald auf Nachahmer.

Das Endalter, bis wann die Berufswechseloption gezogen werden kann, wurde nun von 37 auf 40 Jahren erhöht. Das ist auf den ersten Blick eine gute Regelung, aber die Berufswechseloption hat einen großen Nachteil. Es gibt immer eine verkürzte Gesundheitsprüfung.

Idealerweise gibt es Anbieter, welche auf eine erneute Gesundheits- wie Risikoprüfung verzichten. 

Zudem gibt es ein neues Ereignis zum Ziehen der Nachversicherung. Abschluss zur Facharztausbildung ist nun auch ein Grund, seine BU-Rente zu erhöhen. Leider ist der Deckel weiterhin bei 3.000 Euro, was in unseren Augen mittlerweile viel zu wenig ist. Hier hat der HDI in der BU-Versicherung also noch erheblichen Nachholbedarf. Insbesondere die Karrieregarantie ist mittlerweile ein Grund, andere Versicherer zu bevorzugen.

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3. Tarifsenkungen bei bestimmten Berufen wie Ärzte

Welches Update heutzutage hat keine verringerten Beiträge als Folge? So auch beim HDI mit den aktuellen Verbesserungen. Ärzte (aber nicht für Chirurgen, Orthopäden, Tier- oder Stabsärzte) profitieren von einer besseren Berufsgruppe - statt A1 wird man nun in A1-Top eingestuft. Das bedeutet, dass die Beiträge um sieben Prozent gesenkt werden. Tiermedizinische Fachangestellte erfahren ebenso eine günstigere Einstufung um die sechs Prozent. Am meisten dürften sich aber Grafiker sowie Layout Grafiker freuen - 23 Prozent sinken die Beiträge in dieser Berufsgruppe. 

Das waren jetzt also schon die Updates von der HDI-Versicherung. Wir dürfen gespannt sein, wie der Markt darauf reagiert. Die ersten Versicherer / Abteilungsleiter riefen Tobias nämlich schon an und fragten “Du Tobias - hast Du das vom HDI mitbekommen? Was sagst Du dazu? Wie schätzt Du diesen Einschlag ein und siehst Du bei uns jetzt konkreten Handlungsbedarf?”. Es bleibt spannend und leider wurden einige Schwachpunkte wie die Arbeitsunfähigkeitsklausel (=es muss zeitgleich ein BU-Leistungsantrag gestellt werden), nicht ausgemerzt.

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