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Gültigkeit von TestamentenAuch Todkranke können wirksam testieren
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Frau wird von einer Pfelgerin betreut
dpa/Jens Kalaene Ein Testament wird wegen einer schweren Erkrankung nicht ungültig

Eine schweres Leiden bedeutet nicht automatisch, dass der Kranke testierunfähig ist. Entscheidend ist vielmehr, dass er die Bedeutung seines Handels noch erkennen kann.

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Der Fall:

Sieben Tage vor seinem Tod bestimmte ein schwer krebskranker Mann durch ein notarielles Testament seine Lebensgefährtin zur Alleinerbin. Seine beiden Schwestern sowie deren Kinder schloss er von der Erbfolge aus. Nach seinem Tod kam es zum Streit über die Wirksamkeit des Testaments. Die Schwestern des Erblassers meinten, dass aufgrund des fortgeschrittenen Stadiums seiner Erkrankung, zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung, der Erblasser nicht mehr testierfähig gewesen und die Urkunde daher unwirksam sei. Der Fall ging vor Gericht.

Das Urteil:

Das OLG Bamberg entschied mit Beschluss vom 19. Juni 2012: Die Tatsache, dass ein todkranker Mensch im Endstadium seiner Krankheit ein Testament aufsetzt, macht dieses noch lange nicht unwirksam. Für die Annahme der Testierunfähigkeit müssen konkrete Anhaltspunkte vorliegen. Eine tödliche Erkrankung als solche genügt nicht. Dass der Mann zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung stark geschwächt war und sich in einem psychischen Ausnahmezustand befunden hatte, reiche nicht aus, um seine Testierfähigkeit in Zweifel zu ziehen. Das Testament war damit wirksam (Az.  6 W 20/12).

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Rechtstipp:

Die Testierfähigkeit ist die Fähigkeit, ein Testament rechtswirksam zu errichten, zu ändern und aufzuheben. Grundsätzlich gilt jede Person, die das 16. Lebensjahr vollendet hat, als testierfähig, sofern sie eine  Vorstellung davon hat, dass sie ein Testament errichtet und welchen Inhalt die darin enthaltenen Verfügungen haben. Der Testierende muss zudem in der Lage sein, sich ein klares Urteil darüber zu bilden, welche Tragweite seine Anordnungen haben, insbesondere bezüglich der Wirkungen sie auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Betroffenen ausüben. Dies ist unter anderem für Menschen bedeutsam, die unter Betreuung stehen. Auch sie können grundsätzlich wirksam testieren und brauchen dafür auch nicht die Einwilligung ihres Betreuers. Nur wenn dem Betreuten die notwendige Einsichtsfähigkeit fehlt und er die Tragweite seiner Entscheidung nicht mehr einschätzen kann, kann er kein wirksames Testament mehr erstellen.

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Rechtsgebiet: Erbrecht
Themen: Testierfähigkeit
Testament
Betreuung
Gericht: Oberlandesgericht (OLG)
Jahr 2012
Aktenzeichen 6 W 20/12
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