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Duschen kann vertragswidriges Verhalten sein

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Wer stehend in der Badewanne duscht, muss darauf achten, dass die Wände oberhalb des Fliesenspiegels nicht durchfeuchten. Andernfalls haften Mieter im Schadensfall.
Wer stehend in der Badewanne duscht, muss darauf achten, dass die Wände oberhalb des Fliesenspiegels nicht durchfeuchten. Andernfalls haften Mieter im Schadensfall. © Patrick Pleul/dpa-Zentralbild

Befindet sich in der Wohnung keine Dusche, kann natürlich auch die Badewanne zum Duschen genutzt werden. Dabei müssen Mieter jedoch auf die räumlichen Gegebenheiten achten. Tun sie dies nicht, und es entsteht Schimmel, kommen sie selbst für den Schaden auf.

Schimmel in der Wohnung kann ein Mangel sein - muss aber nicht. Entscheidend ist immer die Frage: Wer ist für die Schimmelbildung verantwortlich? Maßgeblich sind immer die jeweiligen Umstände. Und in diesem Zusammenhang ist auch baden oder duschen nicht immer nur eine Frage von Vorlieben.

Mitunter können die baulichen Gegebenheiten des Badezimmers einer Mietwohnung eine Antwort darauf geben, was zulässig ist und was nicht, erklärt der Deutsche Mieterbund (DMB) in Berlin. In bestimmten Fällen verhält sich ein Mieter vertragswidrig, wenn er in seiner Badewanne stehend duscht. Die Folge: Für mögliche Schäden muss der Mieter selbst aufkommen.

Werden die Wände über der Badewanne im Bereich oberhalb des Fliesenspiegels regelmäßig durchfeuchtet, wenn der Mieter in der Badewanne stehend duscht, kann sich in diesem Bereich Schimmel bilden. Diesen Mangel muss der Vermieter nicht beseitigen. Nach Ansicht des Landgerichts Köln (Az.: 1 S 32/15) ist auch eine Mietminderung nicht zulässig. Denn der Mieter ist für die Schimmelschäden selbst verantwortlich, er habe falsch geduscht und somit das Badezimmer vertragswidrig genutzt.

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