Preisfehler: Onlinebüromarkt verweigert Kunden günstige Festplatte
Die Seagate-Festplatte Expansion STEA 1000400 zum halben Preis? Das fanden viele Kunden des Onlineshops Büromarkt Böttcher interessant und bestellten. Doch die Hardware wird nicht geliefert. Das sei nicht zulässig, sagt ein Anwalt.
Ein Golem.de-Leser berichtet: Der Onlineshop Büromarkt Böttcher aus Jena hatte zu Silvester als Aktionsangebot eine externe Seagate-Festplatte mit 1 TByte-Speicherkapazität für nur 27,05 Euro inklusive Versand im Angebot. Die Bestellmenge war auf ein Exemplar pro Kunde beschränkt.
Das Angebot wurde auf Schnäppchenportale wie Mydealz verbreitet. Laut AGB hatte eine Zahlung mit Paypal die sofortige Bestellannahme zur Folge.
Ab dem 2. Januar bekamen dann viele Käufer eine E-Mail, dass ein "technischer Preisfehler" vorgelegen habe und dass deshalb die gesamte Bestellung storniert werde. Der Kaufpreis werde "umgehend" erstattet.
Der Preis des Angebots von Büromarkt Böttcher ist sehr günstig, aber für den Kunden nicht offensichtlich als technischer Preisfehler zu erkennen. So ist bei Amazon die externe tragbare Festplatte Seagate Expansion Portable mit 1 TByte und USB 3.0 (STEA1000400) ab 59,99 Euro erhältlich. Ähnliche Modelle des Herstellers kosten 66 Euro.
Händler muss liefern
Selbst wenn der Kunde eine Bestellbestätigung erhalten hat, ist noch kein Kaufvertrag zustande gekommen. Mit der Bestellung gibt er nur ein Angebot ab, die Ware zum angebotenen Preis zu kaufen, der Onlineshop nimmt dies meist erst mit der Lieferung der Ware an. "Im Ergebnis kann der Kunde somit nicht einen lediglich bestellten Artikel einfordern", sagte Rechtsanwalt Kilian Kost von der Kanzlei Wilde, Beuger und Solmecke aus Köln auf Anfrage von Golem.de.
Kost: "Anders ist es rechtlich zu beurteilen, wenn der Händler in seinen AGB den Vertragsschluss vorverlagert und die von ihm vorgehaltenen Angebote als bindend - und eben nicht als freibleibend - erklärt." Wenn laut den vorliegenden Informationen der Händler den Vertrag durch Paypal-Zahlung zustande kommen lässt, ist ein rechtswirksamer Vertrag zwischen den Beteiligten nach getätigter Zahlung durch den Kunden geschlossen. Grundsätzlich hat der Händler daher zum vereinbarten Kaufpreis zu liefern.
Denkbar sei höchstens, dass der Händler sich aufgrund eines Irrtums durch Anfechtung im Nachhinein wieder vom Vertrag lösen kann. Hierzu bedarf es allerdings eines Anfechtungsgrundes. Dies könnte hier ein technischer Preisfehler sein. "Der Preis des Büromarkt Böttcher ist hier zwar sehr günstig, aber für den Kunden nicht offensichtlich als technischer Preisfehler zu erkennen. Weitere Informationen, die einen technischen Preisfehler erkennen lassen, sind nicht ersichtlich", betont Kost. Damit dürfte hier wohl kein Anfechtungsgrund vorliegen.
Es dürfte deshalb dabei bleiben, dass die Kunden mit dem Händler wirksame Verträge geschlossen haben. Die Kunden könnten daher auf Vertragserfüllung bestehen. Wenn dies weiter verweigert wird, könne der Kunde vom Händler einen Ersatz des Schadens einfordern, weil die Festplatte bei einem Dritten zu einem höheren Kaufpreis erworben werden musste.
Eine Unternehmenssprecherin erklärte Golem.de: "Bei uns gab es tatsächlich einen Fehler. Leider mussten wir feststellen, dass nicht durch einen technischen Fehler, sondern aufgrund einer fehlerhaften Preiseingabe durch einen unserer Mitarbeiter ein falscher Preis - 18,73 Euro netto statt 48,73 Euro netto - für die Festplatte ausgewiesen wurde. Dies wurde leider erst am Sonntagmittag entdeckt. Wir möchten uns dafür bei allen Kunden entschuldigen und bitten um Verständnis. Fehler sind menschlich." Alle bereits getätigten Zahlungen würden beziehungsweise werden zurückerstattet.
Was erwartet man auch von deren Seite. Da sind dann immer Pseudo- Anwälte drin, die alles...
Ihr müsst immer nur eine Kurzzeit eMail angeben. Die sammeln schön eMail-Adressen und...
Joa, 140 Mio ist schon was. Also eher Mittelgroß.
Seh ich genau so. Ich bin langjähriger Kunde von Böttcher. Er ist einer der besten...