Das Vertragssystem des Warschauer Paktes


Seminar Paper, 2000

16 Pages, Grade: gut


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Inhaltsverzeichnis

Einleitung

(1) Die Geschichte und die Organisationsstrukturen des Warschauer Paktes

(2) Warschauer Vertrag über Freundschaft, Zusammenarbeit und gegenseitigen Beistand, das Verlängerungsprotokoll und das Auflösungprotokoll

(3) Zusatzverträge
(3.1) Freundschaftsverträge
(3.2) Truppenstationierungsverträge

(4) Fazit

Einleitung

In der Zeit des kalten Krieges galt der Warschauer Pakt als das östliche Gegenstück zur NATO. Mit dem Zusammenbruch des Ostblocks zerfiel auch der Warschauer Pakt und wurde 1991 ganz aufgelöst. Einher mit der Auflösung ging die Forderung auch die NATO aufzulösen, was generell von den NATO-Vertragsstaaten abgelehnt wurde. In vielen Aspekten überschnitt sich zwar der Inhalt des Warschauer Vertrages mit dem des nordatlantischen Vertrages, aber der nordatlantische Vertrag war nicht wie der Warschauer Vertrag in seiner Präambel durch das Bestehen eines anderen Militärbündnisses gerechtfertigt. Ein weiterer Unterschied zwischen der NATO und Warschauer Pakt bestand in dem ergänzenden bilateralen Vertragssystem. Während das Bündnis der NATO fast ausschließlich auf dem multilateralen Nordatlantikvertrag beruhte, wurde der Warschauer Vertrag durch ein fast vollständiges System an bilateralen Verträgen über Freundschaft und Truppen-stationierungen ergänzt. Dieses Vertragssystem, bestehend aus einem multilateralen und vielen bilateralen Verträgen, werde ich im Hauptteil dieser Hausarbeit beleuchten. Einleitend werde ich kurz die geschichtliche Entwicklung und die Organisationen des Warschauer Paktes erläutern. Auf eine Betrachtung der bilateralen Verträge zwischen den Staaten des Warschauer Paktes und den außereuropäischen sozialistischen Staaten werde ich im Rahmen dieser Hausarbeit verzichten.

(1) Die Geschichte und die Organsiationsstrukturen des Warschauer Paktes

Der sogenannte Warschauer Pakt, eigentlich Warschauer Vertragsorganisation (WVO), existierte von 1955 bis 1991. Der Vertrag über Freundschaft, Zusammenarbeit und gegenseitigen Beistand wurde am 14. Mai 1955 in Warschau bei der viertägigen Ostblockkonferenz von Albanien, Bulgarien, der Deutschen Demokratischen Republik, Polen, Rumänien, Sowjetunion, Tschechoslowakei und Ungarn unterzeichnet. Die Volksrepublik China nahm an dieser Konferenz als Beobachter teil. Die Deutsche Demokratische Republik erlangte die Vollmitgliedschaft erst 1956, nach Gründung Nationalen Volksarmee (NVA)[1]. Zum Zeitpunkt der Gründung verfügte die DDR über keine Streitkräfte und konnte dementsprechend im Falle eines Angriffs auf einen Bündnispartner, keine militärische Unterstützung bieten.

Zur Aufnahme der DDR als Vollmitglied hieß es im Schlußkommuniqué der ersten Sitzung des Politisch Beratenen Ausschusses im Jahr 1956: „Es wurde der Vorschlag der Delegation der Deutschen Demokratischen Republik angenommen, daß nach der Schaffung der Nationalen Volksarmee der Deutschen Demokratischen Republik ihre bewaffneten Kontingente in die Vereinigten Streitkräfte einbezogen werden. Es wurde ebenfalls beschlossen, daß der Minister für Nationale Verteidigung der Deutschen Demokratischen Republik entsprechend der festgelegten Ordnung ein Stellvertreter des Oberkommandierenden der Vereinigten Streitkräfte der Teilnehmerstaaten des Warschauer Vertrages sein wird.“ Karl-Heiz Gimmler weist in seiner Analyse über den Warschauer Pakt auf die vielen Übereinstimmungen mit der NATO hin.[2]

Der Gründung vorausgegangen war das Ersuchen der Sowjetunion um Aufnahme in die NATO im Jahre 1954. Die diplomatische Note, die sich an die USA, Frankreich und England richtete mit dem entsprechenden Inhalt, wurde mit einer Absage beantwortet. Begründet wurde die Ablehnung damit, daß eine Aufnahme der Sowjetunion den Charakter des Paktes verändern würde.[3] Protestnoten reichte die Sowjetunion hinsichtlich des Abschlusses der Pariser Verträge am 13. November 1954 bei den betreffenden Staaten ein. W. G. Kulikow gibt den Inhalt dieser Noten wie folgt wieder: „Mit Nachdruck [wurde] daraufhin hingewiesen, daß die Pariser Verträge und die von den Westmächten in Bezug auf die BRD eingeschlagene Kurs unvereinbar sind mit den Aufgaben zur Festigung des Friedens in Europa und der Wiederherstellung der nationalen Einheit Deutschland [sind]“[4] Den Warschauer Pakt an sich bezeichnete er als: „ein Militärbündnis neuen Typus, ein Bündnis von Staaten des siegreichen Proletariats, ein Bündnis im Namen des Friedens und des Sozialismus.“[5]

In der westlichen Forschung gab es mehrere Erklärungsansätze für die Gründung des Warschauer Paktes. Stephan Tiedtke nennt zwei Hauptrichtungen in seinem Vorwort zu „Die Warschauer Vertragsorganisation“. Der eine Teil der Forscher sieht in der Gründung, den Versuch ein effizientes, militärisches Bündnis zu schaffen. Dieser These widerspricht allerdings, daß der militärische Unterbau des Warschauer Paktes erst in den 60er Jahren hinzukam. Eine andere Richtung innerhalb der Forschung sieht in der Gründung des Warschauer Paktes, den Versuch ein gleichwertiges Tauschobjekt für die NATO zu schaffen.[6]

Zwischen der Sowjetunion und den Vertragsstaaten des Warschauer Paktes, mit Ausnahme der DDR, waren bereits im Zeitraum vom 12. Dezember 1943 und dem 16. April 1949 24 bilaterale Verträge untereinander geschlossen worden.[7]

Über die Bedeutung des Warschauer Paktes schrieb Jeffrey Simon: „Politically it provides the Soviet Union with a merchanism for coordinating non Soviet Warsaw Pact (NSWP) policy. Militarily it provides for maintaining command and control of NSWP forces.“[8]

Während des Aufstandes 1956 in Ungarn erklärte Ungarn seinen Austritt aus dem Pakt. Der Austritt wurde von den anderen Warschauer Pakt-Staaten nicht anerkannt und der Aufstand wurde durch eine militärische Intervention von Warschauer Pakt-Staaten beendet. Erfolgreich hingegen schied Albanien 1968 aus der Vertragsorganisation aus – offiziell als Folge auf das Vorgehen gegen den Prager Frühling desselben Jahres aus. Faktischer Anlaß war aber nach westlicher Meinung, der sich seit 1961 verschärfende Konflikt zwischen China und der Sowjetunion. Seit 1962 hatte Albanien die Mitarbeit in den Gremien ruhen lassen.[9]

Die Sowjetunion verteidigte die Interventionen in Ungarn und der Tschechoslowakei in Bezugnahme auf sozialistische Bruderhilfe. In den militärischen Schriften des Warschauer Paktes war im Zusammenhang mit dem Aufstand in Ungarn von Konterrevolution die Rede. Anlehnend an den Artikel des Warschauer Vertrages rechtfertigte die SU den Einsatz mit der Wiederherstellung der Wehrfähigkeit.[10]

Im folgenden Jahr kam ergänzend zum Politisch Beratenen Ausschuß, dem höchsten Gremium des Warschauer Paktes das Komitee der Verteidigungsminister dazu. 1985 wurde die Verlängerung der Dauer des Warschauer Vertrages beschlossen. In einem Protokoll wurde die Gültigkeit des Vertrages um den gleichen Zeitraum, wie er bereits im Warschauer Vertrag in Artikel 11 festgelegt worden war, verlängert. Außer Albanien ratifizierten alle Vertragsparteien, die bereits den Warschauer Vertrag unterzeichnet hatten, das Protokoll. Im Zuge der Wiedervereinigung Deutschlands, trat die DDR 1990 aus dem Vertrag aus.

Die politischen Veränderungen im Ostblock bewogen den Politisch Beratenen Ausschuß, das gemeinsame politische Gremium der Vertragsstaaten, am 25. Februar 1991 die Auflösung der militärischen Beistandsabkommen und die Beseitigung der militärischen Strukturen zu beschließen. Am 7. Juni 1990 wurde bereits vom PBA die Prüfung der Umwandlung des Militärbündnissen in eine Organisation souveräner und gleichberechtigter Staaten deklariert. Als Grund für diese Überlegung hieß es unter Punkt eins der Deklaration: „Die gegenwärtige Entwicklung in Europa schafft die Bedingungen, blockpolitische Sicherheitsmodelle und die Teilung des Kontinentes zu überwinden.“[11] Weiterhin sah der PBA die historische Chance gekommen, ein Europa ohne Blöcke zu schaffen. Am 1. April 1991 wurde die endgültige Auflösung des Paktes beschlossen. Drei Monate später, am 1. Juli 1991, wurde das Abschlußprotokoll über die endgültige Auflösung des Warschauer Paktes in Prag unterzeichnet. Zu dem Zeitpunkt war die DDR als Vertragspartei bereits ausgeschieden. Durch den Beitritt zur Bundesrepublik Deutschland am 3. Oktober 1990 waren ihre Verpflichtungen ungültig geworden.

Zum Warschauer Pakt gehörten sowohl politische als auch militärische Strukturen. Die politische Gremien waren das Komitee der Außenminister, das Vereinigte Sekretariat und der Politisch Beratene Ausschuß. Die militärischen Aufgaben wurden durch das Technische Komitee, den Militärrat, den Wissenschaftlichen-Technischen Rat und die Vereinten Streitkräfte repräsentiert.

Das wichtigste Organ stellte der Politisch Beratene Ausschuß (PBA) dar. Seine Schaffung war bereits in Artikel 6 des Warschauer Vertrages vertraglich festgelegt. Er bestand aus den Generalsekretären der Zentralkomitees der Kommunistischen Parteien der einzelnen Mitgliedsstaaten, den Regierungschefs und den Außenminister. Der Generalsekretär des PBAs war gleichzeitig Leiter des Vereinigten Sekretariats, dem Exekutivorgan des Warschauer Paktes. Dem PBA untergeordnet existierten die Ständige Kommission, das Vereinte Komitee und das Komitee der Verteidigungsminister. Dem Komitee der Verteidigungsminister ist ein Militärrat beigeordnet, der sich aus dem Vereinten Oberkommando und dem gemeinsamen Generalstab zusammensetzt. Vorsitzender des Militärrates ist der Oberbefehlshabende der Vereinten Streitkräfte. Der Militärrat besaß rein beratende und empfehlende Funktion. Daneben existierten noch das Technische Komitee und das einheitliche Luftverteidigungssystem. Letztere sowie das Komitee der Verteidigungsminister und der Militärrat waren Hilfsorgane im Sinne des Artikels 5 des Warschauer Vertrages, auf den ich später noch zu sprechen komme.

[...]


[1] Bis 1956 existierte in der DDR nur die kasernierte Volkspolizei. Am 16. Januar 1956 beschloß die Volkskammer der DDR den Aufbau einer Nationalen Volksarmee. Am 28. Januar wurde daraufhin die DDR als Vollmitglied vom politisch beratenden Ausschuß in den Warschauer Pakt aufgenommen.

[2] Vgl. Gimmler: in nachgedruckt in, S. 38.

[3] Vgl. Gribkow: Der Warschauer Pakt, S. 27.

[4] S. Kulikow: Der Warschauer Vertrag, S. 90.

[5] S. ebenda., S. 10.

[6] Vgl. Tiedtke: Die Warschauer Vertragsorganisation, S. 15.

[7] Vgl. Simon: Warsaw Pact Forces, S.2.

[8] s. Simon: Warsaw Pact Forces, S. 1.

[9] Vgl. Gribkow: Der Warschauer Pakt, S. 35.

[10] Vgl. Rühmland: Der Warschauer Pakt in Stichworten, S. 246.

[11] Zitiert nach einer DPA Meldung vom 25.02.1991 gefunden in Stichworte zur Sicherheitspolitik 4/91, S. 24.

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Details

Title
Das Vertragssystem des Warschauer Paktes
College
Free University of Berlin  (Otto-Suhr-Institut)
Course
Einführung in das Völkerrecht
Grade
gut
Author
Year
2000
Pages
16
Catalog Number
V39086
ISBN (eBook)
9783638379687
File size
525 KB
Language
German
Keywords
Vertragssystem, Warschauer, Paktes, Einführung, Völkerrecht
Quote paper
Maurice Schuhmann (Author), 2000, Das Vertragssystem des Warschauer Paktes, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/39086

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