Neu ist Artikel 15 Absatz 4 DBA DE-CH zum einen auch auf Personen anwendbar, die mit Einzel- oder Kollektivunterschrift ohne Funktionsbezeichnung im Schweizer Handelsregister eingetragen sind.

Zum anderen kann Artikel 15 Absatz 4 DBA DE-CH künftig auch auf Personen angewandt werden, die nach den Gesamtumständen des Einzelfalls aus zivilrechtlicher Sicht bei einer Kapitalgesellschaft eine den in Artikel 15 Absatz 4 DBA DE-CH genannten Personen vergleichbare Leitungs- und Vertretungsbefugnis innehaben. Es muss aber eine gegenüber einer Handlungsvollmacht weitergehende Leitungs- und Vertretungsbefugnis zur Aussenvertretung des Unternehmens sein und mindestens der einer Prokura entsprechen. Die Leitungs- und Vertretungsbefugnis kann beispielsweise durch einen Zirkularbeschluss, ein Unterschriftenreglement oder einen Unternehmensstatus nachgewiesen werden. Daneben spielen, je nach Unternehmensgrösse, Branche und Gruppenzugehörigkeit, folgende, in der Konsultationsvereinbarung wörtlich aufgeführte Kriterien eine Rolle:
 
- die Höhe des Arbeitslohns,
- die Einordnung in eine der obersten Gehaltsstufen innerhalb des Unternehmens,
- die Gewährung und die Höhe einer Gewinnbeteiligung / Gewinntantieme,
- die Gewährung eines besonderen geldwerten Vorteils,
- die Anzahl der weisungsgebundenen Personen,
- Befugnis zur selbständigen Einstellung und Entlassung von Mitarbeitenden
  des Unternehmens,
- Beförderung/Aufstieg verbunden mit einer Änderung oder Erweiterung
  des Tätigkeitsbereichs,
- keine Anwendung von gesetzlichen Begrenzungen der Höchstarbeitszeiten.
 
Die vorgenannten Kriterien müssen aber im Einzelfall nicht alle kumulativ erfüllt werden.
Pro memoria: Die Besteuerung des Artikels 15 Absatz 4 DBA DE-CH führt bei leitenden Angestellten dazu, dass die Einkünfte grundsätzlich in dem Sitzstaat der Kapitalgesellschaft versteuert werden, sofern die Tätigkeit nicht so abgegrenzt wird, dass sie lediglich Aufgaben ausserhalb des Sitzstaates erfasst. Dies bedeutet z.B., dass ein leitender Angestellter einer in der Schweiz ansässigen AG seine Einkünfte aus dieser Tätigkeit grundsätzlich in der Schweiz als Sitzstaat der AG versteuert.
Die Konsultationsvereinbarung ist auf alle offenen Fälle anwendbar und läuft, sofern sich beide Länder nicht auf eine Weiterführung einigen, bis zum 31. Dezember 2025.