Digitalisierung im Gesundheitswesen Das „Digitale Versorgung Gesetz“

Zugehörige Themenseiten:
Digitalisierung und Telemedizin

Das Bundesministerium für Gesundheit veröffentlichte am 15. Mai 2019 den Referentenentwurf für das neue „Digitale Versorgung Gesetz“. Über die Kernpunkte soll im Folgenden ein kurzer Überblick gegeben werden.

Mit dem Gesetz für eine bessere Versorgung durch Digitalisierung und Innovation („DVG“) unternimmt Jens Spahn einen weiteren Schritt zum digitalen Wandel des Gesundheitssystems. Patienten sollen damit bald einen Anspruch auf digitale Gesundheitsanwendungen haben. – © arrow (Fotolia.com)

Mit dem Referentenentwurf des Gesetzes für eine bessere Versorgung durch Digitalisierungund Innovation (Digitale Versorgung Gesetz – DVG) will der Gesetzgeber die Digitalisierung im Gesundheitswesen weiter voranzutreiben. Unter anderem soll das Gesetz dazu beitragen, digitale Anwendungen schneller in die Regelversorgung zu integrieren, die elektronische Patientenakte (ePA) weiter auszubauenund ihre Nutzung zu fördern, die Telemedizin zu stärkenund mehr Akteure an die Telematikinfrastruktur anzubinden.  

 Zukünftig sollen Ärzte zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung Gesundheits-Apps auf Rezept verordnen können. Für einen beschleunigten Zulassungsprozessund die zügige Aufnahme in die Regelversorgung, soll das Bundesinstitut für Arzneimittelund Medizinprodukte (BfArM) im ersten Schritt Sicherheitund Qualität der App überprüfen. Der Hersteller hat zudem nachzuweisen, dass die App positive Effekte auf die Versorgung hat. Ist dieser Nachweis anfangs noch nicht möglich, sollen die Kassen im ersten Jahr den vom Hersteller festgelegten Preis erstatten. Erfolgt der Nachweis in dieser Zeit, soll die Erstattung zwischen dem GKV-Spitzenverbandund dem Hersteller verhandelt werden.

Vertragsärzteund Krankenhäuser haben ab dem 1. Januar 2021 auf Wunsch ihres Patienten die ePA zu befüllen. Auch Impfausweise, Mutterpässe, das U-Heft für Kinder und Zahnbonushefte sollen in der ePA verfügbar sein. Ärzten soll das Anlegen, Verwaltenund Speichern von Daten vergütet werden. Ärzte haben ihrer zuständigen KV bis zum 30. Juni 2021 nachzuweisen, dass sie über die notwendigen Komponenten verfügen, um auf die ePA zuzugreifen. Ansonsten droht eine Honorarkürzung um ein Prozent.

Werden Videosprechstunden angeboten, sollen Ärzte zukünftig auf ihrer Internetseite über das Angebot informieren dürfen. Zudem soll die vorherige Aufklärung durch den Arztund die Einwilligung durch den Patienten, die bisher stets persönlich oder schriftlich durchgeführt werden mussten, während der Videosprechstunde möglich sein. Die Nutzung von Telekonsilen soll ausgeweitetund extrabudgetär vergütet werden.

Die Honorarkürzung von bisher einem Prozent wird für Arztpraxen, die sich bis März 2020 nicht an die TI angeschlossen haben, auf 2,5 Prozent erhöht. Bis zum 31. März 2020 haben sich Apotheken an die TI anzuschließen. Bis zum 1. März 2021 haben sich Krankenhäuser an die TI anzuschließen. Die Vergütung für das Versenden eines Faxes ist aktuell höher, als für das Verschicken eines elektronischen Arztbriefes. Daher soll die Vergütung der Faxe gesenkt werden ( Bundesgesundheitsministerium 2019).

Kontakt zum Fachanwalt
Dr. Tobias Weimer, M.A, Fachanwalt für Medizinrecht, c/o WEIMER I BORK – Kanzlei für Medizin-, Arbeits- & Strafrecht, Frielinghausstr. 8, 44803 Bochum; www.kanzlei-weimer-bork.de; weimer@kanzlei-weimer-bork.de