Konsumentenschutz/Coronavirus

So geht rasche unbürokratische Kaufpreis-Rückerstattung bei Veranstaltungen

Die rechtliche Sachlage ist gemäss Konsumentenschutz klar: Die Veranstalter sind sowohl bei Absage wie auch bei Verschiebung gesetzlich zur Kaufpreis-Rückerstattung verpflichtet.
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Die rechtliche Sachlage ist gemäss Konsumentenschutz klar: Die Veranstalter sind sowohl bei Absage wie auch bei Verschiebung gesetzlich zur Kaufpreis-Rückerstattung verpflichtet.

Wegen der Corona-Krankheit müssen bis mindestens Mitte März etliche Veranstaltungen abgesagt oder verschoben werden. Dabei ist klar: Die Veranstalter sind sowohl bei Absage wie auch bei Verschiebung gesetzlich zur Kaufpreis-Rückerstattung verpflichtet. Der Konsumentenschutz bietet Hilfestellungen.

Etliche Veranstaltungen werden aufgrund des bundesrätlichen Verbotes verschoben oder abgesagt. Aus juristischer Sicht ist der Fall klar, denn die

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