Kundin über privaten Account angeschrieben

Kundin über privaten Account angeschrieben

Die Mitarbeiterin eines Unternehmens hat über einen privaten Account auf einem sozialen Netzwerk eine Kundin kontaktiert, um Fragen im Zusammenhang mit dem Kauf eines Fernsehers zu klären. Das geht so nicht, hat das Landgericht Baden-Baden nun entschieden - und die Firma nach Angaben vom Freitag dazu verurteilt, der Kundin die Namen ihrer Mitarbeiter zu nennen, die Kundendaten privat verarbeitet haben (Az. 3 S 13/23). Zudem verpflichtete das Gericht das Unternehmen, den Mitarbeitern die weitere Verwendung personenbezogener Kundendaten auf privaten Kommunikationsgeräten zu untersagen. Das Gericht ließ die Revision nicht zu. Ein Rechtsmittel gegen das Urteil vom Donnerstag sei damit nicht statthaft.

Die Kundin hatte den Angaben zufolge vergangenes Jahr bei dem Betrieb einen Fernseher und eine Wandhalterung gekauft. In dem Zusammenhang seien ihr Name und ihre Anschrift erfasst worden. «Wenige Tage darauf gab sie die Wandhalterung wieder zurück, wobei ihr versehentlich der wesentlich höhere Kaufpreis für den Fernseher erstattet wurde», teilte das Gericht mit. Als das Versehen bemerkt wurde, habe eine Mitarbeiterin der Firma über ihren privaten Account eines sozialen Netzwerks eine Nachricht an die Kundin geschickt, mit der sie auf das Versehen aufmerksam gemacht und um Rückmeldung gebeten habe.

Die Kundin klagte unter anderem auf Auskunft, an welche Mitarbeiter ihre Daten herausgegeben worden waren. Das Amtsgericht Bühl wies die Klage ab. In der Berufungsinstanz entschied das Landgericht nun, dass die Frau die Namen braucht, um die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten zu überprüfen und gegebenenfalls weitere Ansprüche gegen die Mitarbeiter geltend machen zu können, die ihr nach der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) zustehen.