Mindestlohn, Zeiterfassung – was ändert sich im neuen GAV Personalverleih?

Arbeiten Sie im Personalverleih oder sind Sie Temporär-Mitarbeitender? Dann sollte Sie der neue GAV Personalverleih interessieren, der am 1. Mai 2016 in Kraft tritt. Denn: Der neue GAV bringt neue Regelungen, unter anderem zu so wichtigen Themen wie Mindestlohn und Arbeitszeit. Was sich für Sie als Personaldienstleister oder Mitarbeitender der Temporär-Branche ändert, erfahren Sie hier.

Der GAV Personalverleih – ein Steckbrief

Seit 2012 werden die minimalen Lohn- und Arbeitsbedingungen für das vermittelte Temporär-Personal durch den GAV Personalverleih geregelt. Dies war sowohl für die Personaldienstleister als auch die Mitarbeitenden in der Temporär-Branche ein grosser Gewinn: Ersteren wurde die für die Einsatzplanung notwendige Flexibilität zugesprochen, letzteren soziale Sicherheit durch festgelegte Mindeststandards. In der Zwischenzeit haben sich die Stärken, aber auch die Schwächen des GAV von 2012 gezeigt. Dies und weitere Veränderungen in der Temporär-Branche haben zu einer Überarbeitung des GAV geführt, der in seiner neuen Version allgemeinverbindlich am 01. Mai 2016 in Kraft tritt.

Anpassung der Mindestlöhne

Mit dem neuen GAV Personalverleih werden die Mindestlöhne von Ungelernten, Angelernten und Gelernten stufenweise angepasst. In der Romandie und der Deutschschweiz bedeutet das eine durchschnittliche Erhöhung des Monatslohns um 400 Franken für Ungelernte respektive um 250 Franken für Gelernte. Der Mindestlohn für Angelernte steigt im Schnitt ebenfalls an, aber nur so leicht, dass er relativ zu jenem der Gelernten von 90% auf 88% gesenkt wird. Die Mindestlöhne in den verschiedenen Ausbildungsgruppen verändern sich bis Ende 2018 wie folgt:

Hochlohngebiete = Agglomeration Bern, Arc lémanique, Kantone BS, BL, ZH & GE

Im Tessin hingegen bleibt der Mindestlohn für Gelernte konstant auf 4000 CHF, ebenso wie auch derjenige für Ungelernte auf 3000 CHF. Der Mindestlohn für Angelernte wird dafür im Jahr 2016 von 3600 CHF auf 3520 CHF heruntergesetzt, um auch im Tessin die relative Senkung von 90% auf 88% gegenüber den Gelernten zu bewirken. Weitere Senkungen sind im neuen GAV aber nicht vorgesehen

Flexibilisierung der Arbeitszeit

Ein weiterer Diskussionspunkt in den GAV-Verhandlungen war die Flexibilisierung der Arbeitszeit. Die Grenze zur zuschlagspflichtigen Arbeitszeit steigt im neuen GAV von 9 auf 9.5 Stunden pro Tag an, wohingegen die Wochengrenze wie bisher bei 45 Stunden bleibt. Dies erleichtert die Einsatzplanung insbesondere zu Spitzenzeiten und schützt dennoch die Interessen der Arbeitnehmenden.

Geltungsbereich neu definiert

Der neue GAV Personalverleih bringt zudem Veränderungen mit sich, was seinen Geltungsbereich betrifft. Neu fallen alle Unternehmen darunter, die

  • Inhaber einer eidgenössischen oder kantonalen Arbeitsverleihbewilligung nach Arbeitsvermittlungsgesetz sind und
  • deren Hauptaktivität der Personalverleih

Diese Verschärfung des Geltungsbereichs soll bewirken, dass alle echten Mitbewerber, aber eben nur diese, umfasst werden.

Quellen: swissstaffing.ch, swissstaffing Regionalmeeting Basel, SECO