Lexikon, zuletzt bearbeitet am: 26.11.2023 | Jetzt kommentieren| Jetzt bewerten
Die Einwendung wurde juristisch geschaffen, damit ein Schuldner im Zivilrecht materiell-rechtliche Verteidigungsmittel außerhalb einer Anspruchsvoraussetzung hat. Damit soll erreicht werden, dass selbst dann, wenn alle Anspruchsvoraussetzungen vorliegen, durch Einwendungen ein Anspruch gar nicht erst entsteht, erlischt oder eine Durchsetzung nicht möglich ist.
Ein schuldrechtlicher Anspruch und eine Einwendung dagegen sind einander widersprechend. Bei einem zivilrechtlichen Verfahren muss ein Gläubiger seinen Anspruch begründen, der Schuldner hingegen muss die Einwendung begründen. Einwendungen ermöglichen es dem Gegner eines Anspruchs, indem er sich darauf beruft, sich zu verteidigen. Er kann diese Möglichkeit nutzen, muss aber nicht. Es genügt nicht, dass bei einem Zivilverfahren das Gericht von den Tatsachen Kenntnisse hat, die diese Einwendung begründen. Der Antragsgegner muss dies ausdrücklich anwenden und sich auf die Einwendung berufen.
Das Zivilrecht kennt die rechtshindernden Einwendungen. Diese bewirken, dass ein vermeintlicher Anspruch gar nicht erst entsteht. In deren Folge entsteht die Nichtigkeit des entsprechenden Rechtsgeschäfts. Entsprechende Formulierungen findet man im § 104-125 BGB. Zu den rechtshindernden Einwendungen gehören beispielsweise die Geschäftsunfähigkeit, die Deliktunfähigkeit, das Scheingeschäft oder die Sittenwidrigkeit. Siehe hierzu: § 104 BGB, § 105 BGB, § 827 BGB, § 828 BGB, § 117 BGB, § 118 BGB, § 134 BGB, § 138 BGB, § 125 BGB, § 518 Absatz 1 BGB, § 254 BGB, § 142 BGB. § 227 BGB, § 228 BGB, § 904 BGB, § 827 BGB, § 828 BGB, § 823 BGB, § 985 BGB.
Im Gegensatz zu rechtshindernden Einwendungen stehen die rechtsvernichtenden. Diese bewirken, dass ein bereits bestehender Anspruch nichtig wird. Beispiele hierfür können sein der Widerruf oder Rücktritt, die Kündigung oder die Erfüllung. Die gesetzliche Grundlage bieten verschiedenste Paragrafen aus dem BGB. Siehe hierzu: § 346 Abs. 1 BGB, § 671 Abs. 1 BGB, § 314, § 568, § 626, § 671 Abs. 2 BGB, § 275 Abs. 1 BGB, § 275 Abs. 1 , §§ 320 ff. BGB, § 362 BGB, § 378 BGB, § 389 BGB, 397 BGB, § 313 BGB, 158 Abs. 2, § 163 BGB, § 242 BGB, § 241, § 311 Abs. 1 BGB, § 281 Abs. 4 BGB, § 398, §§ 404 ff. BGB, § 376 Abs. 1 HGB.
Im Gegensatz hierzu stehen die rechtshemmenden Einwendungen, die Einreden. Sie lassen den Anspruch an sich fortbestehen, seine Erfüllung ist jedoch gehemmt. Beispiele dafür sind die Verjährung, die Stundung, Zurückbehaltungsrechte oder Einrede des Aufgebotsverfahrens. Hier sind ebenfalls verschiedene Paragrafen des BGB heranzuziehen. Siehe hierzu: § 214 BGB, § 320 BGB, § 321 BGB, § 273, § 274, § 1000 BGB, 242 BGB, § 821 BGB, § 1974 BGB, § 1990, § 1991 BGB, § 2014 BGB, § 1973 Abs. 1 Satz 1 BGB, § 2015 BGB, § 813 Abs. 1 BGB, § 814 BGB. § 813 Abs. 1 Satz 2, § 214 Abs. 2 BGB.
Der Rechtsbegriff der Einwendung ist jedoch auch anders anwendbar. Oft wird die er verwendet, wenn gegen behördliche Beschlüsse vorgegangen werden soll. Beispielsweise, wenn ein Planfeststellungsverfahren ausgelegt wird und die Bürger aufgefordert sind, ihre Einwände dagegen zu erheben. Diese muss immer fristgerecht erfolgen und ist meist Voraussetzung für eine eventuell anschließende Klage. Im Rahmen einer solchen Einwendung ist es erforderlich, dass der Einwendende alle Fakten und Argumente gegen das entsprechende Verfahren vorbringt. Denn nur die Argumente, gegen die er Einwände vorgebracht hat, sind nötigenfalls vor Gericht klagerelevant. Hat er nicht gegen alle Fakten eingewendet, können diese vor Gericht nicht berücksichtigt werden.
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