Rechtsphilosophie, zuletzt bearbeitet am: 08.04.2024 | Jetzt kommentieren| Jetzt bewerten
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Priorität [lat. prior – der vordere, der frühere] bezeichnet im Allgemeinen den Vorrang einer Sache. Hierbei kann der Rang sich aus der zeitlichen Reihenfolge von Ereignissen ergeben oder umgekehrt eine Reihenfolge aufgrund einer Bewertung festgelegt werden.
Wenn es in ökonomischen, politischen oder wissenschaftlichen Bereichen um das Erfüllen bestimmter Aufgaben geht, so hört man bisweilen von Leitenden: Dieses Ziel, diese Maßnahme genießt „oberste Priorität“. Dass diese Formulierung eine Doppelung enthält – siehe die lateinische Wurzel – entgeht dem Unkundigen.
Als Priorität bezeichnet man im Allgemeinen den Vorrang einer Sache oder Person gegenüber einer anderen. Dieser ist im zeitlichen Sinn und/oder im Sinne einer Bedeutsamkeit für Vorgänge oder Personen gemeint. Priorität bedeutet auch ein Vorrecht, den Vorrang eines Rechts, besonders eines älteren Rechts gegenüber einem später entstandenen. Entsprechend dem Verwaltungsgrundsatz der Bundesrepublik „Bundesrecht bricht Länderrecht“ genießt das Bundesrecht Priorität gegenüber dem Landesrecht.
Die Einstufung einzelner Aufgaben und Ziele in eine Rangreihe wird Prioritätensetzung oder Priorisierung genannt. Sie ist wesentlicher Bestandteil eines jeden Zeitmanagements. Etwas priorisieren heißt einen Sachverhalt vorrangig betrachten oder behandeln. Prioritäten von Personen sind häufig mit Sonderrechten und Sondergenehmigungen verbunden. So dürfen z.B. VIP (Very Important Persons – sehr wichtige Personen) bestimmte Räume betreten, die anderen verschlossen bleiben, oder sich mit Personenschutz umgeben.
Der Prior (lat. der Erstere, der dem Rang nach höher Stehende) ist ein katholischer Klostervorsteher oder der Stellvertreter eines Abtes. Das Amt, die Würde eines Priors heißt Priorat.
Autor: Jan Bretschneider
Quelle: Erstveröffentlichung im Lexikon freien Denkens, Angelika Lenz Verlag 2011
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