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Unverzüglich - Definition und Bedeutung nach BGB? Beispiele

Lexikon, zuletzt bearbeitet am: 11.04.2024 | Jetzt kommentieren| Jetzt bewerten

Unverzüglich heißt oft wenige Stunden bis max. 2 Wochen. (© DDRockstar/ fotoliacom)
Unverzüglich heißt oft wenige Stunden bis max. 2 Wochen. (© DDRockstar/ fotoliacom)

Unverzüglich bedeutet juristisch „ohne schuldhaftes Zögern“ (vgl. § 121 Abs. 1 S. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches).

Allerdings gilt dieser unbestimmte Rechtsbegriff für das gesamte deutsche Recht, wird dabei jedoch jeweils von den etwaigen Umständen des Einzelfalls abhängig gemacht.

Unverzüglich - Keine wirksame Fristbestimmung

In den Fällen, in denen eine kalendermäßige Frist zur Abgabe einer Handlung nicht vorgesehen wird, wird regelmäßig eine „unverzügliche Reaktion“ erwartet. Dabei handelt es sich jedoch um keine wirksame Fristbestimmung.

Es kommt also weniger auf die sog. objektive Zumutbarkeit an, also die Pflicht, dass die Handlung sofort vorgenommen wird. Vielmehr muss eine sog. subjektive Zumutbarkeit für ein alsbaldiges Handeln vorliegen.

Es kommt also auf die Kenntnisse und persönliche Sichtweise des zum Handeln Verpflichteten an.

Angemessene Überlegungs- und Prüfungsfrist

Im Rahmen der subjektiven Zumutbarkeit steht dem Handelnden ebenso eine angemessene Überlegungsfrist zu. Soweit es also erforderlich ist, darf er sich beispielsweise auch erst einen Rat eines Rechtsanwalts einholen.

Eine Handlung ist also auch dann „unverzüglich“ erfolgt, wenn sie innerhalb einer nach den Umständen des Einzelfalls zu bemessenden Prüfungs- und Überlegungszeit vorgenommen wird (so der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 24.01.2008, Az.: VII ZR 17/07 = NJW 2008, 985 Rn. 18). 

Der Bundesgerichtshof (BGH) sieht jedoch einen Zeitraum von zwei Wochen als Obergrenze für ein unverzügliches Handeln als angemessen (BGH mit Urteil vom 25.02.1971, Az.: VII ZR 181/69 = NJW 1971, 891). 

Beispiele für Unverzüglichkeit

Im Wettbewerbsrecht und bei Abmahnungen gegenüber Hostprovidern, die Inhalte Dritter im Internet speichern, wird oft eine Frist von 2 bis 5 Werktagen als angemessen angesehen.

Beim neuen Netzdurchsetzungsgesetz (NetzDG) ist für Sozialmediadienste bestimmt in § 3 Abs. 2 Nr. 2, dass offensichtlich rechtswidrige Inhalte innerhalb von 24 Stunden nach Eingang der Beschwerde entfernt oder gesperrt werden müssen. Und nach § 3 Abs. 2 Nr. 3 NetzDG, dass jeder rechtswidrige Inhalt unverzüglich, in der Regel innerhalb von 7 Tagen nach Eingang einer Beschwerde entfernt oder gesperrt werden muss. 

In den folgenden Beispielen ist die Unverzüglichkeit an die jeweilige Rechtsfolge insoweit geknüpft, dass diese nur eintreten kann, wenn die Handlungsfrist eingehalten wurde:

  • Anfechtung einer Willensabklärung ab Kenntnis des Anfechtungsgrundes, § 121 I 1 BGB
  • Kündigung eines Darlehens, § 499 II BGB
  • Untersuchung und Rüge der mangelhaften Ware beim Handelskauf, § 377 I HGB (sog. Mängelrügeobliegenheit)
  • Nachholen der Mitteilung über eine Schwangerschaft an den Arbeitgeber, § 9 I  MuSchG
  • im Zivilprozess: die Terminbestimmung durch den Vorsitzenden Richter, § 216 II ZPO
  • im Strafprozess: die Ablehnung eines Vorsitzenden Richters, § 25 II Nr. 2 StPO

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