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Wildschaden in der Landwirtschaft / Forstwirtschaft und Regelung der Entschädigung

Lexikon, zuletzt bearbeitet am: 21.12.2023 | Jetzt kommentieren| Jetzt bewerten

Wildschaden im Maisfeld (© TimSiegert-batcam / Fotolia.com)
Wildschaden im Maisfeld (© TimSiegert-batcam / Fotolia.com)

Als Wildschaden wird jener Schaden bezeichnet, welcher von Wild an landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Grundstücken entsteht.

Wildschaden gemäß Bundesjagdgesetz

Häufig werden Wildschäden mit Wildunfällen verwechselt, also beispielsweise mit einer Kollision eines Wildes mit einem Auto. Obwohl der Schaden dabei auch durch Wild verursacht wird, handelt es sich dabei nicht um einen Wildschaden im eigentlichen Sinne, sondern um einen Wildunfall.

Wildschäden sind gem. § 29 Abs. 1 BJagdG zu ersetzen, wenn

  • der Schaden durch die gesetzlich bestimmten Wildarten (Schalenwild, Wildkaninchen oder Fasanen) verursacht wurde und
  • die betroffenen Grundstücke zu einem Jagdbezirk gehören (Ausnahme: Keine Ersatzpflicht, wenn auf den Flächen die Jagd ruht oder dauerhaft nicht ausgeübt werden darf, z. B. befriedete Bezirke).

Entschädigung beim Wildschaden

Folgende Schäden müssen in der Regel ersetzt werden:

  • Schäden an Feldfrüchten, welche bereits geerntet, aber noch nicht eingebracht worden sind
  • Schäden an Feldfrüchten welche sich in einem Zustand zwischen Saat und Ernte befinden
  • Schäden, die durch Ausscharren von Pflanzen und Samen durch Wildkaninchen entstanden sind
  • Schäden, die durch Unterwühlen des Waldbodens durch Wildkaninchen entstanden sind
  • Verbissschäden an jungen Waldpflanzen
  • Wühlschäden, die beim Umbrechen des Waldbodens durch Schwarzwild entstanden sind
  • Zaunschäden, welche beim Durchbrechen von Kulturzäumen durch Schwarzwild entstanden sind

Schadensersatzpflichtig für die Wildschäden ist die zuständige Jagdgenossenschaft.

Ein Jagdpächter, welcher die betreffende Jagd gepachtet hat, kann den Ersatz für von Wild verursachten Schaden ganz oder teilweise übernehmen. Meistens verpflichtet er sich vertraglich dazu.

Neben dem entstandenen Schaden hat der Geschädigte auch Anspruch auf Ersatz für Folgeschäden sowie etwaigen entgangenen Gewinn.

JuraForum.de-Tipp: Keine Schadenersatzpflicht besteht gemäß § 32 Abs. 2 BJagdG hingegen für Schäden bei Weinbergen, Gärten oder Forstgrundstücke, wenn diese durch Einbringen einer anderen als im Jagdbezirk hauptsächlich vorkommenden Holzarten einer erhöhen Gefährdung ausgesetzt sind und keine zusätzlichen Schutzmaßnahmen erfolgt sind.

Der Schadensersatz erfolgt dahingehend, dass der Ersatzverpflichtete den Zustand wieder herstellen muss, der bestanden hat, bevor der Wildschaden entstanden ist. Dies geschieht beispielsweise durch Einebnen der Erdaufwürfe durch Schwarzwild sowie erneutes Aussäen von Pflanzen an den betroffenen Stellen. Der Geschädigte hat jedoch das Recht, anstelle der Wiederherstellung eine finanzielle Entschädigung zu erhalten.


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