Lexikon, zuletzt bearbeitet am: 21.12.2023 | Jetzt kommentieren| Jetzt bewerten
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Als Wildschaden wird jener Schaden bezeichnet, welcher von Wild an landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Grundstücken entsteht.
Häufig werden Wildschäden mit Wildunfällen verwechselt, also beispielsweise mit einer Kollision eines Wildes mit einem Auto. Obwohl der Schaden dabei auch durch Wild verursacht wird, handelt es sich dabei nicht um einen Wildschaden im eigentlichen Sinne, sondern um einen Wildunfall.
Wildschäden sind gem. § 29 Abs. 1 BJagdG zu ersetzen, wenn
Folgende Schäden müssen in der Regel ersetzt werden:
Schadensersatzpflichtig für die Wildschäden ist die zuständige Jagdgenossenschaft.
Ein Jagdpächter, welcher die betreffende Jagd gepachtet hat, kann den Ersatz für von Wild verursachten Schaden ganz oder teilweise übernehmen. Meistens verpflichtet er sich vertraglich dazu.
Neben dem entstandenen Schaden hat der Geschädigte auch Anspruch auf Ersatz für Folgeschäden sowie etwaigen entgangenen Gewinn.
Der Schadensersatz erfolgt dahingehend, dass der Ersatzverpflichtete den Zustand wieder herstellen muss, der bestanden hat, bevor der Wildschaden entstanden ist. Dies geschieht beispielsweise durch Einebnen der Erdaufwürfe durch Schwarzwild sowie erneutes Aussäen von Pflanzen an den betroffenen Stellen. Der Geschädigte hat jedoch das Recht, anstelle der Wiederherstellung eine finanzielle Entschädigung zu erhalten.
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