Erfurt. In Corona-sensiblen Bereichen dürfen Arbeitgeber das „2G-Modell“ umsetzen und bereits mit ungeimpften Personen abgeschlossene Arbeitsverträge vor Vertragsbeginn kündigen. Das hat das Arbeitsgericht Berlin in seinem am Mittwoch, 2. März 2022, verkündeten Urteil gegen eine Musicaldarstellerin entschieden (Az.: 17 Ca 11178/21). Inwieweit dies auf andere Unternehmen übertragbar ist, bleibt nach der Urteilsbegründung unklar.

Die Sängerin hat Arbeitsverträge mit zwei Veranstaltungsfirmen, um Musicals zu proben und aufzuführen. Als durch die Arbeitgeberinnen festgestellt wurde, dass die Sängerin nicht geimpft war, kündigten sie ihr noch vor Beginn des Vertrages.

Die nun schriftlich veröffentlichte Entscheidung vom 3. Februar 2022 vom Arbeitsgericht Berlin hat dies nun bestätigt. Arbeitgeber können danach ein ‚2G-Modell‘ als generelle Anforderung an alle betrieblichen Arbeiten durchsetzen, um ihrer unternehmerischen Entscheidungsfreiheit Ausdruck zu verleihen. Dies verstoße weder gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz noch gegen das Maßregelunsverbot.

Das Arbeitsgericht betonte zur Begründung, dass das 2G-Modell nicht aus Willkür gewählt worden sei. Die notwendigen Kontrollen für tägliche Tests wirkten sich auf betriebliche Abläufe aus. Die Einstellung ungeimpfter Personen werde auch mit einem höheren Risiko von Arbeitsausfällen in Verbindung gebracht, teilweise aufgrund strengerer Quarantäneregeln während des Streitzeitraums. Auch der Schutz der körperlichen Unversehrtheit der übrigen Belegschaft stelle ein legitimes Ziel der Arbeitgeberinnen dar.

Quelle: © Juraforum.de

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