Luxemburg (jur). Unwahre Werbung ist immer irreführend und unlauter und daher verboten. Dabei kommt es nicht auf einen Vorsatz oder einen Verstoß gegen die Sorgfaltspflicht durch das werbende Unternehmen an, urteilte am Donnerstag, 19. September 2013, der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg (Az.: C-435/11). Damit unterlag ein Reiseveranstalter in Österreich, der in gutem Glauben aber wahrheitswidrig behauptet hatte, bestimmte Unterkünfte könnten nur bei ihm gebucht werden.

Konkret ging es um die Werbung des Reiseveranstalters Team4Travel mit Sitz in Innsbruck. Das Unternehmen ist auf die Vermittlung von Winterurlauben und Skikursen für britische Schülergruppen spezialisiert. In ihrer englischsprachigen Werbebroschüre warb das Unternehmen, dass einzelne Hotels zu bestimmten Terminen nur bei Team4Travel exklusiv buchbar seien. Die betreffenden Hotels hatten auch entsprechende Zusicherungen gegeben.

Doch ohne Wissen des Reiseveranstalters boten einige Hotels bestimmte Buchungskontingente auch einem Wettbewerber, der ebenfalls in Innsbruck ansässigen CHS Tour Services, an. CHS warf daraufhin Team4Travel vor, dass die Exklusivitätsbehauptung in der Werbebroschüre als unlautere Geschäftspraxis anzusehen sei und wollte die Verbreitung gerichtlich stoppen lassen. Die Angaben seien falsch und daher verboten.

Team4Travel widersprach. Es sei seiner beruflichen Sorgfaltspflicht nachgekommen und habe sich die in der Broschüre angeführte Exklusivität extra von den Hotels auch zusichern lassen.

Doch auf die beruflichen Sorgfaltspflichten kommt es hier nicht an, entschied der EuGH. Der irreführende Charakter einer Geschäftspraxis hänge maßgeblich von der Sichtweise des Durchschnittsverbrauchers ab. Werde dieser mit einer unwahren oder irreführenden Werbeaussage getäuscht und zum Kauf animiert, liege eine unlautere und damit verbotene Geschäftspraxis vor.

Ziel des EU-Rechts sei „hohes Verbraucherschutzniveau“, betonten die Luxemburger Richter. Ob ein Unternehmer seine Kunden bewusst täuschen wollte und gegen berufliche Sorgfaltspflichten verstoßen hat, sei daher gar nicht zu prüfen. Letztlich liege die Verantwortung immer in der „Sphäre des Unternehmers“.

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