Berlin (jur). Ein Lehrer mit rechtsextremen Tattoos ist für den Unterricht an Schulen ungeeignet. Denn zur Eignung als Lehrer gehört auch die Gewähr der Verfassungstreue, an der es in diesem Fall fehlt, entschied der 8. Senat des Landesarbeitsgerichts (LAG) Berlin-Brandenburg am Dienstag, 11. Mai 2021 (Az.: 8 Sa 1655/20).

Entscheidend sei, so die Berliner Richter, der Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung, so dass zwischenzeitliche Änderungen oder Ergänzungen der Tattoos unerheblich seien.

Ein Lehrer wurde aufgrund seiner rechtsextremen Tätowierungen fristlos gekündigt.

Der Fall betraf einen Lehrer aus Brandenburg, der sich den SS-Spruch Meine Ehre heißt Treue in Frakturschrift auf den Oberkörper tätowieren ließ. Der Lehrer ließ sich auch die Symbole Wolfsangel und Schwarze Sonne tätowieren, die in der rechten Szene verwendet werden. Bei einem Schulfest stellte er die Tattoos offen zur Schau.

Dem Lehrer wurde daraufhin durch das Land Brandenburg mehrfach fristlos gekündigt.

Das LAG hatte entschieden, dass die erste fristlose Kündigung wegen eines Formfehlers unwirksam war (Az.: 15 Sa 1496/19 vom 11. Dezember 2019). In der Zwischenzeit veränderte der Lehrer seine Tätowierungen und fügte ihnen die Worte Liebe Familie hinzu.

Das LAG erklärte nun die zweite außerordentliche Kündigung für wirksam. Die Tätowierungen in Form von Nazi-Symbolen und dem SS-Wahlspruch deuteten auf eine mangelnde Eignung als Lehrer hin. Zur Eignung eines Lehrers gehörte auch die Gewähr der Verfassungstreue. Im Falle der streitgegenständlichen Tätowierungen könne man durchaus zu dem Schluss kommen, dass es dem Lehrer an der notwendigen Verfassungstreue mangele.

Für das Vorliegen des Kündigungsgrundes ist der Zeitpunkt der Kündigungserklärung entscheidend.

Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass die Worte Liebe Familie, die normalerweise nicht zusehen sind, unterhalb des Hosenbundes tätowiert wurden. Für das Vorliegen eines Kündigungsgrundes komme es allein auf den Zeitpunkt der Kündigungserklärung an. Da die Kündigung bereits wegen der rechtsextremen Tätowierungen wirksam sei, komme es auf die noch nicht rechtskräftige Verurteilung wegen des Verwendens von Kennzeichen verfassungsfeindlicher Organisationen nicht an.

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