Karlsruhe (jur). Beauftragen Vermieter für die Vermietung einer Wohnung einen Makler, müssen sie auch selber die Maklerprovision bezahlen. Dieses sogenannte „Bestellerprinzip“ im seit 1. Juni 2015 in Kraft getretenen Mietrechtsnovellierungsgesetz ist verhältnismäßig und verstößt nicht gegen das Grundgesetz, entschied das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe in einem am Donnerstag, 21. Juli 2016, veröffentlichten Beschluss (Az.: 1 BvR 1015/15).

Vor Einführung des Gesetzes war es üblich, dass der Vermieter den Makler beauftragt hatte, der Wohnungssuchende dann aber für die Kosten - oft in Höhe von mehreren Monatsmieten - aufkommen musste. Mit dem Mietrechtsnovellierungsgesetz vom 21. April 2015 wurde dieser Praxis einen Riegel vorgeschoben. Bezahlen muss nun der „Besteller“ des Auftrags. Wälzen Vermieter dennoch die Maklerprovisionen auf den Mieter ab, müssen sie mit einer Geldbuße in Höhe von bis zu 25.000 Euro rechnen. Mieter müssen die Provision nur bezahlen, wenn sie selbst den Makler mit der Wohnungssuche beauftragt haben.

Im jetzt entschiedenen Fall hatten zwei Immobilienmakler und ein Mieter Verfassungsbeschwerde gegen die gesetzliche Neuregelung eingelegt. Die Makler sahen sich in ihrer Berufsfreiheit verletzt. Der Wohnungsmieter rügte vor allem die Verletzung seiner im Grundgesetz geschützten Vertragsfreiheit.

Die Beschwerdeführer waren bereits am 13. Mai 2015 mit ihrem Antrag vor dem Bundesverfassungsgericht gescheitert, das Gesetz per einstweiliger Anordnung zu stoppen (Az.: 1 BvQ 9/15). Die Makler würden nicht in ihrer Existenz bedroht, so damals die Karlsruher Richter.

In seinem aktuellen Beschluss vom 29. Juni 2016 stellte der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts nun fest, dass das Mietrechtsnovellierungsgesetz den „verfassungsrechtlichen Anforderungen“ genügt. Die Beschwerde des Mieters sei unzulässig, die der Immobilienmakler unbegründet.

Das Grundgesetz schütze zwar die Berufsfreiheit und das Recht auf freie Vertragsgestaltung. Allerdings dürfe der Gesetzgeber mit seinem weiten Gestaltungsspielraum diese Rechte auch einschränken.

Hier verfolge das im Streit stehende Gesetz das legitime Ziel des Verbraucherschutzes, dass Wohnungssuchende nicht die Kosten tragen müssen, die vorrangig im Interesse des Vermieters entstanden sind. Der Schutz vor Überforderung gerade wirtschaftlich schwächerer Mieter sowie der Schutz vor Nachteilen aufgrund der Wohnungsknappheit rechtfertigten die Vorschriften. Denn der Gesetzgeber sei schließlich auch dem ebenfalls im Grundgesetz geschützten Sozialstaatsprinzip verpflichtet. Er habe „soziale und wirtschaftliche Ungleichgewichte“ auf dem Wohnungsmarkt entgegenwirken wollen.

Für Immobilienmakler führe das „Bestellerprinzip“ im Mietrechtsnovellierungsgesetz zwar zwangsläufig zu Einnahmeeinbußen. Die Vorschriften führten aber nicht dazu, dass Makler nun ihre berufliche Tätigkeit völlig aufgeben müssen. Denn provisionspflichtige Aufträge zur Wohnungsvermittlung seien weiterhin möglich, nur dass dann eben der Auftraggeber, meist der Vermieter, die Kosten übernehmen müsse.


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