Karlsruhe (jur). Wird in einem Vertrag von einem Geschäftspartner ein Textteil ohne klaren Hinweis einfach durch einen anderen mit gleichem Schriftbild ersetzt, kann dieser Passus unwirksam sein. Denn es verstößt gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, wenn eine Vertragsänderung nicht klar und unzweideutig erkennbar ist, stellte der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe in einem am Dienstag, 10. Juni 2014, veröffentlichten Urteil klar (Az.: VII ZR 334/12).

Im konkreten Fall ging es um die Vertragsgestaltung für Arbeiten bei einem Bauvorhaben. Nachdem die Klägerin für die Arbeiten ein Angebot unterbreitet hatte, übersandte der Auftraggeber ihr einen Vertrag zur Unterzeichnung, der unter anderem Bestimmungen zur Zahlungsweise und zum Sicherheitseinbehalt beinhaltete.

Diesen Teil löschte jedoch die klagende Auftragnehmerin und fügte stattdessen mit identischem Schriftbild einen anderen Text ein. Danach sollte der Auftraggeber die gesamte Summe an den Auftragnehmer auszahlen. Verrechnungen aus früheren Bauvorhaben, die zwischen den beiden Parteien vereinbart wurden, durften nicht vorgenommen werden.

Die in dem Auftrag aufgeführten Termine zur Durchführung der Bauarbeiten hatte die Auftragnehmerin nach Absprache handschriftlich abgeändert. Zu der Änderung bezüglich der Verrechnung mit früheren Bauvorhaben gab es jedoch keinen Hinweis. In dem Begleitschreiben zum Vertrag bat die Klägerin lediglich um eine Unterschrift.

Doch als der Auftraggeber aus einem früheren Bauvorhaben mit der Klägerin wegen angeblicher Mängel diese mit dem neuen Auftrag verrechnen wollte, verwies die Klägerin auf ihre geänderte Ausschlussklausel im Vertrag. Im Streit standen mehr als 68.000 Euro.

Der Auftraggeber wollte dies nicht hinnehmen. Er habe die vertragliche Änderung gar nicht zur Kenntnis genommen. Sie sei ihm „untergeschoben“ worden.

Das Oberlandesgericht (OLG) Celle meinte, dass die Vertragsänderung gilt. Auch wenn der eingefügte Textteil dasselbe Schriftbild aufweise, wie der zuvor gelöschte Teil, sei dies im Vertrag ohne Weiteres erkennbar.

Der VII. Zivilsenat des BGH kippte nun diese Entscheidung. Die Klausel über das Verrechnungsverbot mit Gegenforderungen aus früheren Bauvorhaben sei unwirksam. Wolle ein Vertragspartner von dem Vertragsangebot abweichen, müsse er dies „klar und unzweideutig“ zum Ausdruck bringen. Werde aber der abweichende Vertragswille nicht hinreichend deutlich, „kommt der Vertrag zu den Bedingungen des Angebots zustande“, so der BGH.

Hier habe die Klägerin den ursprünglichen Text mit gleichem Schriftbild so geändert, dass dies nur äußerst schwer erkennbar war. Dies lasse darauf schließen, dass die Klägerin dem Auftraggeber „die abweichenden Vertragsbestimmungen ‚unterschieben‘ wollte“, so der BGH in seinem Urteil vom 14. Mai 2014. Dies ergebe sich auch aus dem Begleitschreiben, in dem der Eindruck erweckt werde, dass bis auf die Terminabsprachen keine Vertragsänderungen vorgenommen wurden.

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