Der Erbvertrag

Was regelt man in einem Erbvertrag? Wie werden darin getroffene Verfügungen ausgelegt? Rechtsfolgen des Erbvertrags; Lösungsmöglichkeiten vom Erbvertrag

Datum
Rechtsgebiet Erbrecht
Ø Lesezeit 8 Minuten
Foto: Burdun Iliya/Shutterstock.com

I. Überblick Erbvertrag

Der Erbvertrag wird in § 1941 I BGB legaldefiniert. Hiernach kann der Erblasser durch Vertrag einen Erben einsetzen sowie Vermächtnisse und Auflagen anordnen.Für einen Erblasser gibt es zwei Möglichkeiten eine letztwillige Verfügung zu treffen: Das Testament und den Erbvertrag. Der Unterschied liegt vor allem darin, dass der Erblasser ein Testament jederzeit widerrufen oder ändern kann (§ 2253 BGB), während er an den Erbvertrag gebunden ist (Bindungswirkung). Dementsprechend ist das Testament nach § 1937 BGB eine einseitige Verfügung von Todes wegen. Der Erbvertrag hingegen kommt als Vertrag gem. § 145 ff. BGB durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen zustande.

Gem. § 1941 II BGB kann als Vertragserbe oder Vermächtnisnehmer sowohl der andere Vertragsschließende als auch ein Dritter bedacht werden.

Durch den Erbvertrag hat der Vertragserbe keinen gegenwärtigen schuldrechtlichen Anspruch gegen den Erblasser. Es werden keine Rechte übertragen. Der Anspruch des Vertragserben entsteht erst nach dem Erbfall. Dennoch besteht ein Rechtsverhältnis zwischen den Vertragspartnern und es ist möglich auf dessen Feststellung nach § 256 I ZPO zu klagen.

Vertragsmäßige Verfügungen von Todes wegen im Erbvertrag

Gem. § 2278 I BGB kann ein Vertragsschließender im Erbvertrag vertragsmäßige Verfügungen von Todes wegen treffen, nämlich Erbeinsetzungen, Vermächtnisse und Auflagen, vgl. § 2278 II BGB. Ob eine solche vertragsmäßige oder eine „lediglich“ einseitige Verfügung (§ 2299 BGB) vorliegt, ist dabei durch Auslegung zu bestimmen. An vertragsmäßige Verfügungen ist der Vertragsschließende gebunden, vgl. §§ 2290 ff. BGB. Der Erbvertrag verhindert so einen Widerruf, wie es bei einem Testament möglich wäre. Gem. § 2289 I 2 BGB wird durch den Erbvertrag eine frühere letztwillige Verfügung des Erblasser aufgehoben und eine spätere Verfügung von Todes wegen unwirksam. Der Erbvertrag stellt für den Erblasser somit eine wesentlich stärkere Form der Bindung zu seinen Lebzeiten dar als ein Testament.

Die Aufzählung der möglichen Typen des Erbvertrags nach § 1941 I BGB ist abschließend. Es herrscht Typenzwang. Andere Verfügungen wie etwa eine Enterbung oder Teilungsanordnung sind bei einem Erbvertrag in vertragsmäßiger Weise daher nach h.M. nicht möglich. Sie können jedoch als einseitige Verfügungen – frei widerruflich – hinzugefügt werden.

 II. Voraussetzungen

Der Erbvertrag kann sowohl aus einseitigen als auch aus vertraglichen Verfügungen bestehen. Die vertraglichen Verfügungen können nach § 1941 I BGB nur eine Erbeinsetzung, ein Vermächtnis oder eine Auflage sein. Mindestens eine vertragliche Verfügung muss der Erbvertrag enthalten, ansonsten ist er kein Erbvertrag. Es ist dabei sowohl möglich, dass nur eine Vertragspartei Erblasser ist als auch, dass beide Vertragsparteien Erblasser sind.

 1.  Wirksamkeitserfordernisse des Erbvertrags

 a. Persönlich und geschäftsfähig

Ein wirksamer Erbvertrag muss gem. § 2274 BGB wie auch ein Testament vom Erblasser(höchst) persönlich geschlossen werden. Mit persönlich ist höchstpersönlich gemeint, eine Stellvertretung ist damit ausgeschlossen. Ein Vertragspartner, der nicht selbst auch Erblasser ist, kann sich aber vertreten lassen.

Der Erblasser muss nach § 2275 I BGB unbeschränkt geschäftsfähig sein.

 b. Testierwille

Wie bei einem Testament muss auch bei einem Erbvertrag der Testierwille nach § 133 BGB beim Erblasser gegeben sein. Ein etwaiges Problem kann hier die Abgrenzung zum bloßen Entwurf sein.

 c. Geschäftsfähigkeit des Vertragspartners

Der Vertragspartner muss nach §§ 104 ff. BGB geschäftsfähig sein, es sei denn, der Vertragspartner ist selbst auch Erblasser. Dann gilt ebenfalls § 2274 BGB (persönlicher Abschluss).

 d. Notarielle Form

Nach § 2276 I 1 BGB ist der Ehevertrag bei gleichzeitiger Anwesenheit vor dem Notar zu schließen.

 2.  Inhalt des Erbvertrags

 a. Arten

Wie bereits oben ausgeführt herrscht bei einem Erbvertrag (hinsichtlich der vertragsmäßigen Verfügungen) strikter Typenzwang. Die Parteien sind an die Vorgaben im Gesetz gebunden. Nach § 2278 BGB kann jeder der Vertragschließenden vertragsmäßige Verfügungen von Todes wegen treffen. Nach §§ 1941, 2278 II BGB sind dies nur die Erbeinsetzung, das Vermächtnis oder die Auflage.

Jura Individuell – Hinweis: Im Gegensatz dazu sind einseitige Verfügungen von Todes wegen die Enterbung, eine Teilungsanordnung oder die Testamentsvollstreckung. Sind diese auch Inhalt des Erbvertrags, so sind sie jederzeit frei widerruflich.

Sobald eine Vertragspartei als Erblasser mit einem anderen vertragsmäßig eine Verfügung über eine Erbeinsetzung, ein Vermächtnis oder eine Auflage trifft, handelt es sich um einen Erbvertrag. Vertragsmäßig bedeutet dabei, dass die Verfügung mit einem Vertragspartner vereinbart und nicht einseitig getroffen wird. Diese Erklärung muss natürlich notariell beurkundet sein, s.o.

Einseitige Verfügungen im Erbvertrag

Wie bereits erwähnt können auch einseitige Verfügungen nach § 2299 I BGB in die Erbvertragsurkunde mitaufgenommen werden. Nach § 2299 II 1 BGB finden auf diese einseitigen Verfügungen die Vorschriften für das Testament Anwendung. Sie sind daher nach § 2253 BGB frei widerruflich.

Einseitige, einseitige, entgeltliche und gegenseitige Erbverträge

Unterschieden werden kann zwischen einem einseitigen, einem einseitigen, entgeltlichen und einem gegenseitigen Erbvertrag. Der Erbvertrag muss zwar von mindestens zwei Personen geschlossen werden, es können aber auch mehr sein.

aa. Bei einem einseitigen Erbvertrag trifft nur eine Person eine Verfügung von Todes wegen. Beispiel: Eine Person wird von einer anderen als Alleinerbe eingesetzt, ohne selbst ebenfalls eine Verfügung von Todes wegen zu treffen.

bb. Bei einem einseitigen, entgeltlichen Erbvertrag verfügt ein Vertragsschließender von Todes wegen. Der andere Vertragsschließende verpflichtet sich dafür eine Summe an den Verfügenden zu zahlen. Es liegen dann zwei unterschiedliche Verträge vor, die in einer Urkunde zusammengefasst sind.

cc. Bei einem gegenseitigen Erbvertrag trifft jeder der Vertragschließenden eine Verfügung von Todes wegen zugunsten des anderen Vertragschließenden (häufigster Fall in der Klausur!).

 b. Schuldrechtliche Verpflichtungen

Verpflichtet sich ein Vertragspartner in einem Erbvertrag zu einer Leistung, stellt dies keinen Bestandteil des Erbvertrags dar, sondern einen schuldrechtlichen Vertrag nach § 311 I BGB (siehe auch oben bei einseitiger, entgeltlicher Erbvertrag). Ob die Nichtigkeit des einen auch die Nichtigkeit des anderen Vertrags zur Folge hat, bestimmt sich nach § 139 BGB (nicht nach § 2085 BGB!).

 III. Auslegung des Erbvertrags

Bei der Auslegung ist zwischen den einseitigen Verfügungen nach § 2299 BGB und den vertragsmäßigen Verfügungen nach § 2278 BGB zu unterscheiden.

Die einseitigen Verfügungen werden wie ein Testament nach § 133 BGB nach dem Erblasserwillen ausgelegt.

Die vertragsmäßigen Verfügungen werden nicht nach dem Erblasserwillen nach § 133 BGB ausgelegt, sondern nach § 157 BGB. Es kommt darauf an, wie der Vertragspartner die Verfügung nach Treu und Glauben verstehen kann.

Bei einer übereinstimmenden, versehentlichen Falschbezeichnung beider Vertragspartner ist jedoch nach dem wirklichen Willen der Parteien gemäß § 133 BGB auszulegen.

Auch beim Erbvertrag gilt wie allgemein im Erbrecht, dass die Auslegung im Zweifelsfall Vorrang hat. Über § 2279 I BGB finden viele Regelungen, die „im Zweifel“ gelten, auf den Erbvertrag Anwendung.

 IV. Der Erbvertrag und seine Rechtsfolgen

Gem. § 2289 I BGB wird der vertragsmäßig Bedachte gegen frühere (§ 2289 I 1 BGB) oder spätere (§ 2289 I 2 BGB) Verfügungen des Erblassers geschützt, soweit sie seine Rechte beeinträchtigen würden. Der Erblasser kann aber nach § 2286 BGB über sein Vermögen durch Rechtsgeschäft unter Lebenden frei verfügen. Lediglich seine Testierfreiheit wird durch den Erbvertrag beschränkt.

Nur wenn der Erblasser in der Absicht, den Vertragspartner zu beeinträchtigen, eine Schenkung macht, kann der Vertragserbe nach § 2287 BGB die Herausgabe des Geschenks von dem Beschenkten verlangen, nachdem die Erbschaft ihm angefallen ist.

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 V. Aufhebung eines Erbvertrags

Eine Loslösung von einem Erbvertrag ist nach §§ 2290 ff. BGB möglich. Nach § 2290 I 1 BGB kann der Erbvertrag sowie eine einzelne vertragsmäßige Verfügung durch Vertrag von den Personen aufgehoben werden, die ihn geschlossen haben. Der Aufhebungsvertrag muss dann notariell beurkundet werden (§§ 2290 IV, 2276 I BGB). Nach § 2299 III BGB treten einseitige Verfügungen bei einer Aufhebung außer Kraft. Nach dem Tod eines Vertragsschließenden kann nach § 2290 I 2 BGB der Erbvertrag nicht mehr aufgehoben werden.

Ist ein Bedachter nicht Vertragspartner, sondern ein Dritter iSd § 1941 II BGB, so kann er nichts gegen eine Aufhebung tun.

VI. Anfechtung und Rücktritt vom Erbvertrag

1.  Anfechtung

Nach §§ 2281 ff BGB besteht die Möglichkeit einer Anfechtung des Erbvertrages.  Zu unterscheiden ist hierbei, ob der Erbvertrag nach § 2281 BGB durch den Erblasser selbst oder durch einen Dritten nach § 2285 BGB angefochten wird.

a. Durch den Erblasser

Der Erblasser kann den Erbvertrag nach § 2281 I BGB aus den gleichen Gründen anfechten, wie es bei einem Testament nach §§ 2078 ff. BGB für einen Anfechtungsberechtigten möglich ist. Es gilt die Jahresfrist nach § 2283 I BGB.

b. Durch einen Dritten

Nach § 2285 BGB ist derjenige, dem durch die Beseitigung des Erbvertrags ein rechtlicher Vorteil erwächst (vgl. § 2080 BGB), zur Anfechtung berechtigt. Nach § 2285 BGB kann der Dritte aber nicht mehr anfechten, wenn das Anfechtungsrecht des Erblassers zur Zeit des Erbfalls erloschen ist.

2. Rücktritt vom Erbvertrag

Vom Erbvertrag kann zurückgetreten werden, wenn sich der Erblasser nach § 2293 BGB das Recht zum Rücktritt im Vertrag vorbehalten hat, ferner auch bei Verfehlungen des Bedachten (§ 2294 BGB) oder bei einer Aufhebung der Gegenverpflichtung des Bedachten (§ 2295 BGB).

Gem. § 2296 II BGB erfolgt der Rücktritt gegenüber dem anderen Vertragschließenden. Die Erklärung muss notariell beurkundet werden.

Gem. § 2297 BGB kann der Erblasser, wenn er zum Rücktritt berechtigt ist, mit dem Tode des anderen Vertragspartners die vertragsgemäße Verfügung durch Testament aufheben.

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