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Rückabwicklung eBay-Kaufvertrag –  Beweislast für Mangelhaftigkeit bzw. Mangelfreiheit der Ware

Die Bedeutung der Beweislast in Online-Kaufverträgen

In einem aufschlussreichen Fall ging es um den Streit zwischen einem Käufer und einem Verkäufer über eine Rückabwicklung eines Kaufvertrags auf der Online-Plattform eBay. Das Kernproblem des Falls betraf ein ACEPAD A 96 Tablet, das der Käufer erwarb, aber bald bemängelte, dass es fehlerhaft war. Der Käufer behauptete, die Google-Play-Dienste-App hätte nicht ordnungsgemäß funktioniert und der Playstore wäre nicht eröffnet worden. Der Verkäufer beteuerte jedoch, dass das Gerät einwandfrei versendet wurde. Wer hier letztlich die Beweislast trägt und wie das Gericht diesbezüglich entschied, ist der Fokus dieser Besprechung.

Direkt zum Urteil Az: 2 C 565/20 springen.

Debatte über Beweislast und mangelhafte Ware

In diesem Streitpunkt steht die Frage, wer die Beweislast für die Mangelhaftigkeit bzw. die Mangelfreiheit des Produkts trägt. Die Antwort ergibt sich aus dem § 363 BGB. Hier wurde das Gericht mit der Frage konfrontiert, wer verantwortlich ist, wenn der Käufer die Leistung nicht als Erfüllung ansieht, weil er sofort Mängel rügt. In solchen Fällen, so das Gericht, liegt die Beweislast für eine mangelfreie Lieferung beim Verkäufer.

Rückabwicklung des Kaufvertrags und Erstattung des Kaufpreises

Nach der Mängelrüge einigten sich beide Parteien auf die Rückabwicklung des Kaufvertrags. Der Käufer sendete das Tablet zurück und trug die Rücksendekosten. Gemäß dieser Vereinbarung und nach § 346 Abs. 1 BGB war der Verkäufer verpflichtet, den Kaufpreis zurückzuerstatten. Hier kam jedoch ein weiterer Streitpunkt auf, als der Verkäufer behauptete, dass das Tablet beschädigt war, als es zurückgegeben wurde.

Streit um den Zustand der zurückgegebenen Ware

Der Verkäufer behauptete, dass das zurückgegebene Tablet defekt war, als es bei ihm ankam. Er machte geltend, dass das Ladekabel deformiert und das Ladegerät kaputt war. Hier stellt sich wieder die Frage der Beweislast. In solchen Fällen liegt die Beweislast für die behauptete Rückgabe im beschädigten Zustand beim Verkäufer. In diesem Fall konnte der Verkäufer nicht beweisen, dass das Tablet im einwandfreien Zustand versendet und beschädigt zurückgegeben wurde.

Verzug und Zahlung der vorgerichtlichen Anwaltskosten

Zusätzlich zu der Hauptforderung verurteilte das Gericht den Verkäufer zur Zahlung der vorgerichtlichen Anwaltskosten des Käufers. Diese Kosten wurden als Verzugsschaden angesehen, da der Verkäufer sich bereits zum Zeitpunkt der Beauftragung des Rechtsvertreters des Käufers in Verzug befand. Die genaue Berechnung dieser Kosten und deren Verzinsung führte zu weiteren Streitpunkten, die das Gericht klären musste.


Das vorliegende Urteil

AG Altötting – Az.: 2 C 565/20 – Urteil vom 19.01.2021

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 47,50 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 21.08.2020 sowie vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 81,43 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 13.11.2020 zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 47,50 € festgesetzt.

Gründe

eBay-Rückabwicklung: Beweislast bei Mangelhaftigkeit
Ein Streit zwischen Käufer und Verkäufer auf eBay führte zu einer Gerichtsentscheidung, wonach die Beweislast für Mängelfreiheit bzw. Schäden bei der Rückgabe beim Verkäufer liegt (Symbolfoto: Sergei Elagin/Shutterstock.com)

Gemäß § 495a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.

Die Klage erwies sich als zulässig und abgesehen vom geltend gemachten Verzinsungszeitpunkt für die vorgerichtlichen Anwaltskosten als vollumfänglich begründet.

Der Kläger hat den streitgegenständlichen Hauptanspruch schlüssig begründet.

Die Beklagte hat zwar im schriftlichen Vorbringen Einwände gegen die Klageforderung erhoben. Sie hat jedoch trotz der bei ihr liegenden Beweislast, worauf das Gericht hingewiesen hat, keinerlei Beweismittel für ihren Vortrag, dass sie das Tablet im einwandfreien Zustand versandt hat und kaputt zurückbekommen habe, angeboten, und zwar auch nicht innerhalb der den Parteien in der Verfügung vom 29.12.2020 eingeräumten Schriftsatzfrist bis zum 18.01.2021.

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Rückabwicklung eines Kaufvertrages und die Erstattung des Kaufpreises nach den §§ 437 Nr.2, 346 BGB. Die Beklagte verkaufte über eBay ein ACEPAD A 96 Tablet, 48 GB 3 G QUAD CORE, am 08.03.2020 zum Preis von 52,99 incl. Versandkosten an den Kläger. Der Kläger hat den Kaufpreis bezahlt.

Vorliegend streiten die Parteien zum einen darum, ob das Tablet von der Beklagten mangelfrei an den Kläger geliefert wurde. Der Kläger hat vorgetragen, er habe nach Lieferung am 12.03.2020 feststellen müssen, dass das Tablet nicht einwandfrei funktioniert habe. Die Google-Play-Dienste App sei immer beendet worden und der Playstore sei nicht aufgegangen. Die Beklagte hat vorgetragen, dem Kläger ein voll funktionsfähiges Gerät zugeschickt zu haben.

Hier stellte sich für das Gericht die Frage, wer für die Mangelhaftigkeit bzw. die Mangelfreiheit beweisbelastet ist. Die Antwort ergibt sich aus § 363 BGB. Hat der Kläger als Käufer die Leistung als Erfüllung angenommen, so trifft ihn die Beweislast für die Mangelbehauptung. Der Kläger hat die Leistung vorliegend aber gerade nicht als Erfüllung angenommen, da er noch am Tag der Lieferung die Funktionsfehler gerügt hat (vgl. Anlage K1). Die Beweislast für eine mangelfreie Lieferung liegt deshalb bei der Beklagten.

Die Parteien haben sich dann aber am 15.03.2020 auf eine Rückabwicklung des Kaufvertrages verständigt. Der Kläger hatte das Tablet zurückzusenden und die Kosten für den Rückversand zu tragen. Das hat er gemacht. Die Beklagte war deshalb vereinbarungsgemäß verpflichtet, den Kaufpreis in Höhe von 47,00 € zurückzuerstatten. Dies folgt auch aus § 346 Abs. 1 BGB, wonach die empfangenen Leistungen zurückzugewähren sind. Nun hat die Beklagte vorgetragen, das Tablet sei kaputt gewesen, als es bei ihr eingetroffen sei. Das Ladekabel sei deformiert gewesen und das Ladegerät sei kaputt gewesen. Rechtlich hat die Beklagte einen Wertersatzanspruch nach § 346 Abs.2 Nr.3 BGB für die Rückgabe des Tablets im beschädigten Zustand geltend gemacht, den sie mit dem Kaufpreis-Rückzahlungsanspruch des Klägers verrechnet hat. Der Kläger hat bestritten, das Tablet beschädigt zu haben. Die Beweislast für die behauptete Rückgabe im beschädigten Zustand trägt aber der Rückgewährsgläubiger, in diesem Fall die Beklagte. Die Beklagte hatte deshalb vorliegend zu beweisen, dass sie das Tablet im einwandfreien Zustand versandt hat und kaputt zurückbekommen hat. Trotz des Hinweises in der Verfügung vom 29.12.2020 hat sie innerhalb der Schriftsatzfrist bis zum 18.01.2021 weder Zeugen noch sonstige Beweismittel für ihren Vortrag angeboten. Sie war deshalb im Hauptantrag antragsgemäß zu verurteilen.

Die Verurteilung zur Zahlung der Zinsforderung gründet sich auf §§ 286 Abs.1, 288 BGB.

Die geltend gemachten vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 81,43 € schuldet die Beklagte als Verzugsschaden, nachdem sie sich bereits zum Zeitpunkt der Beauftragung der Klägervertreter aufgrund mehrfacher Mahnungen des Klägers bis Mitte Mai 2020, welche die Beklagte auch nicht bestritten hat, in Verzug befand, §§ 286 Abs.1, 280 Abs.1 und Abs. 2 BGB. Aus dem Betrag in Höhe von 81,43 € stehen dem Kläger aber nur Prozesszinsen ab dem 13.11.2020 zu, § 291 BGB, da durch die blose Zahlungsaufforderung vom 06.08.2020 die Beklagte mit der Zahlung der vorgerichtlichen Kosten noch nicht in Verzug geraten ist. Soweit der Kläger Zinsen aus den vorgerichtlichen Anwaltskosten bereits ab dem 21.08.2020 geltend gemacht hat, war die Klage deshalb abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs.2 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

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