Rechtsprechungen zum Autokauf Gestohlen bleibt gestohlen – auch nach dem Verkauf

Von Doris S. Pfaff

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Wenn nach einer Probefahrt das Auto nicht mehr zurückkehrt, liegt kein Diebstahl vor, urteilte der Bundesgerichtshof (BGH) und sorgte damit für Aufregung. Um Kfz-Händlern einen Einblick in die komplexe Rechtslage zu bieten, hat der ZDK in einer Broschüre verschiedene Urteile zu Entwendung, Unterschlagung und Diebstahl im Autohandel zusammengetragen.

Ein Diebstahl ist und bleibt ein Diebstahl. Verschwindet ein Auto dagegen während einer Probefahrt, liegt juristische eine Unterschlagung vor.
Ein Diebstahl ist und bleibt ein Diebstahl. Verschwindet ein Auto dagegen während einer Probefahrt, liegt juristische eine Unterschlagung vor.
(Foto: www.polizei-beratung.de)

Das umstrittene Urteil des BGH (V ZR 8/19) darüber, wem das Fahrzeug gehört, das bei der Probefahrt unterschlagen und dann verkauft wurde, hat im Autohandel wie erwartet für Verärgerung und Unmut gesorgt.

Denn laut BGH-Urteil ist entscheidend, ob das Fahrzeug dem vermeintlichen Kunden zu einer Probefahrt freiwillig überlassen wurde und ob der spätere Kauf durch einen Kunden gutgläubig erfolgte. Das Gericht musste klären, wer nun Eigentümer des Fahrzeugs ist: der Händler oder die arglose Käuferin. Der BGH hatte in dem Fall zugunsten der Käuferin entschieden. Das Autohaus blieb auf seinem Schaden sitzen, weil der Täter und spätere Verkäufer im verhandelten Fall nicht ausfindig gemacht werden konnte.

In der Rechtsabteilung des Zentralverbands Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe (ZDK) gingen laut Marion Nikolic nach der Bekanntgabe des BGH-Urteils eine Reihe von Anfragen aus den Betrieben ein. Schließlich ist die Möglichkeit, einem interessierten Kunden eine Probefahrt zu erlauben, nicht nur gängige Praxis, sondern wird auch von den Autoherstellern gefordert.

Vor dem Hintergrund dieses Urteils seien nun viele Händler verunsichert, auch weil sie kaum Möglichkeiten sehen, sich vor einer Unterschlagung während der Probefahrt zu schützen. Denn wie das BGH-Urteil gezeigt hatte, reicht es auch nicht aus, als Händler Originalpapiere und Zweitschlüssel zu behalten und sich Unterschriften geben zu lassen.

Eine Probefahrt zu begleiten, ist nicht machbar

Auf jeder Probefahrt einen Autohausmitarbeiter mitfahren zu lassen, sei personell nicht immer möglich, angesichts der anhaltenden Pandemie nicht sinnvoll, aber auch aus Sicherheitsgründen nicht erwünscht. „Die Sorge, dass die Situation bei der als Probefahrt getarnten Entwendung eskaliert, ist vielen Autohäusern zu groß“, weiß Nikolic aus den Gesprächen mit den Händlern.

Die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein gutgläubiger Erwerb überhaupt möglich ist, geht aber weit über die Probefahrtthematik hinaus. In der Vergangenheit haben sich die Gerichte bereits mit vielen unterschiedlichen Fallkonstellationen befasst. Die hat der ZDK in seiner Broschüre „Gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigen“ zusammengetragen, um dem Kfz-Handel einen Überblick der komplexen Rechtslage zu verschaffen, auf mögliche Risiken hinzuweisen und den Blick für Verdachtsmomente zu schärfen.

Denn eines sollte jeder wissen: Egal wie gutgläubig jemand ist, an einem gestohlenen Fahrzeug kann niemals Eigentum erworben werden. Es kann jederzeit polizeilich sichergestellt und dem rechtmäßigen Eigentümer zurückgegeben werden. Dann bleibt der gutgläubige Käufer auf seinem Schaden sitzen, wenn der Täter nicht gefasst wird oder nicht zahlungsfähig ist, betont Nikolic.

Ist ein ursprünglich unterschlagenes Fahrzeug durch mehrere Hände gegangen, also mehrfach verkauft worden, kann die Feststellung, wer wann Eigentümer des Fahrzeugs geworden ist, mitunter sehr schwierig sein.

Abgrenzung zwischen Diebstahl und Unterschlagung

Nikolic: „Autohändler können innerhalb einer solchen Verkaufskette an unterschiedlichen Stellen stehen – als redlicher Käufer, als redlicher Zwischenhändler oder Weiterverkäufer oder als geschädigter Eigentümer. Hat einer der Käufer in der Verkaufskette gutgläubig Eigentum erworben, darf er mit dem Fahrzeug machen, was er will. Im Falle eines Weiterverkaufs spielt die Frage der Gutgläubigkeit des späteren Käufers dann keine Rolle mehr.“

Die Broschüre zeigt die gesetzlichen Vorgaben und deren Auslegung durch die Rechtsprechung auf. Erläutert werden u. a. die unterschiedlichen Voraussetzungen des gutgläubigen Erwerbs beim Neuwagen- und Gebrauchtwagenkauf, die Abgrenzung zwischen Diebstahl und Unterschlagung oder sonstigem Abhandenkommen und der rechtsmissbräuchliche Verkauf von Leasing- und Mietfahrzeugen. Die ZDK-Broschüre ist für Mitglieder im Intranet des ZDK abrufbar.

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