OLG Koblenz stuft Schummeldiesel als unerheblichen Mangel ein

Von autorechtaktuell.de

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In der Frage, wie schwerwiegend ein Software-Update für die Motoren mit Prüfstandserkennung zu bewerten ist, hat das OLG Koblenz eine händlerfreundliche Entscheidung getroffen. Der Mangel sei unerheblich, eine längere Wartezeit bis zur Mangelbeseitigung sei ebenfalls kein Problem.

(Bild: Grimm / »kfz-betrieb«)

Im verhandelten Fall ging es um einen Kaufvertrag über einen mit einem Diesel-Motor der Baureihe EA 189 ausgestatteten Pkw Skoda Roomster Style 1,6 ITDI, den der Kläger von der beklagten Skoda-Vertragshändlerin im Dezember 2014 erworben hatte. Der Kläger, der außergerichtlich mit Anwaltsschreiben den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt hatte, machte den vollen Kaufpreisanspruch Zug um Zug gegen Übergabe des betroffenen Fahrzeugs geltend.

Das vorinstanzliche Landgericht (LG) Mainz hatte die Klage des Klägers mit Urteil vom 15.12.2016 (AZ: 9 O 17/16) zurückgewiesen und stützte die Urteilsbegründung darauf, dass es letztlich dahinstehen könne, ob die Abschalteinrichtung einen Sachmangel darstellt, da dieser jedenfalls unerheblich im Sinne von § 323 Abs. 5 S. 2 BGB sei.

Das LG Mainz ging davon aus, dass bei der im Rahmen der Erheblichkeitsprüfung durchzuführenden Interessenabwägung im Falle eines vorliegenden behebbaren Mangels maßgeblich auf die Kosten der Mängelbeseitigung abzustellen sei und hier der Mangel durch eine einfache technische Überarbeitung in Form eines Software-Updates und eines zusätzlichen Bauteils in Form eines Strömungsgleichrichters mit geringem finanziellen und zeitlichen Aufwand beseitigt werden kann.

Nachdem bei der Beurteilung der Angemessenheit auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalles abzustellen sei, sei es der Beklagten hiernach auch vorliegend zuzubilligen, die Mangelbeseitigung gemäß dem vom VW-Konzern mit dem KBA abgestimmten Maßnahmenplan vorzunehmen. Dem Kläger sei auch ein möglicherweise ungewöhnlich langes Zuwarten zuzumuten, da ein solches jedenfalls nicht mit konkret spürbar negativen Folgen für den Kläger verbunden sei.

Die Richter des OLG Koblenz sahen nun in dem Berufungsansinnen des Klägers keine Aussichten auf Erfolg. In einem Hinweisbeschluss nach vorläufiger Beratung hieß es, eine Berufung werde gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen, weil der Senat einstimmig der Auffassung sei, dass das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung erfordern.

Das OLG Koblenz geht zum einen ebenfalls von einer Mangelunerheblichkeit aus und hält auch eine Nachbesserungsfrist für erforderlich bzw. ein Nacherfüllungsverlangen für nicht entbehrlich. Es geht weiterhin davon aus, dass sich ein Vertragshändler das Wissen der Herstellerin nicht zurechnen lassen muss, weil diese nach gefestigter Rechtsprechung nicht ihre Erfüllungsgehilfin bei der Erfüllung der Pflicht zur mangelfreien Lieferung ist.

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