Eine Erkrankung unmittelbar vor einem Urlaub wird ähnlich behandelt wie eine Erkrankung während der Arbeitszeit. Wer sich krankschreiben lässt, darf den Urlaub nur dann antreten, wenn dieser nachweislich die eigene Genesung nicht beeinträchtigt. Wer den Urlaub nicht antritt, kann sich für den Zeitraum seiner Krankschreibung zumindest seine Urlaubstage zurückholen.
Sollte der Arbeitnehmer die Grenzen des erlaubten zu sehr beugen und biegen, droht eine Abmahnung und im schlimmsten Fall sogar eine fristlose Kündigung. Denn wenn er nachweislich mit frischer Krankschreibung aufgrund einer Grippe abends feiern geht, setzt er sich dem Vorwurf aus, die Erkrankung könne nur vorgetäuscht sein. Der dadurch entstandene Vertrauensbruch rechtfertigt eine fristlose Kündigung. Auch Schwarzarbeit während einer Krankheit ist in der Regel ein fristloser Kündigungsgrund. Der Arbeitgeber muss diese jedoch umgehend nach Feststellen des Verstoßes aussprechen.
Bei wiederholter, lang anhaltender oder gar dauerhafter Krankheit kann hingegen höchstens eine ordentliche Kündigung ausgesprochen werden. Dies gilt, wenn die Prognose des erkrankten Arbeitnehmers sich zunehmend verschlechtert (zum Beispiel bei einer schweren Krebserkrankung) oder absehbar ist, dass er nicht mehr wird arbeiten können – etwa bei einer Querschnittslähmung. Dann kann der Arbeitnehmer eine ordentliche Kündigung unter Wahrung der Kündigungsfrist aussprechen. Eine fristlose Kündigung während einer Krankheit kann nur dann ausgesprochen werden, wenn die Krankheit nicht der Grund für die Kündigung ist, sondern beispielsweise ein Vertrauensbruch oder ein sonstiges Vergehen, das eine fristlose Kündigung rechtfertigt.
Wer sich nicht sicher ist, was er während seiner Krankschreibung machen darf und was nicht, kann sich für bestimmte Aktivitäten eine schriftliche Erlaubnis des Arztes einholen. Und sollte der Arbeitnehmer wegen eines vermeintlichen Fehlverhaltens während einer Krankschreibung eine Abmahnung oder gar fristlose Kündigung erhalten, sollte er immer das Gespräch mit dem Arbeitgeber suchen und sich rechtlichen Beistand einholen, wenn die Maßnahme aus seiner Sicht ungerechtfertigt erfolgte.