Artikel

Aufwandsentschädigung für Ehrenamt: Tipps für die Steuererklärung

July 5, 2022
Vereinswissen
Über den Autor:
Aufwandsentschädigung für Ehrenamt: Tipps für die Steuererklärung

Aufwandsentschädigung für Ehrenamt: Tipps für die Steuererklärung

Für deine freiwillige Mitarbeit im Sportverein, bei der Feuerwehr oder im Kirchenchor kannst du eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 840 € bekommen. Dabei musst Du weder Sozialabgaben noch Steuern dafür abgeben. Wer sich für Vereine engagiert, macht das nicht des Geldes wegen. Meistens steht die Freude für die Sache an sich im Vordergrund. Vereine sind allerdings auch auf freiwillige Helfer angewiesen. Deshalb bezahlen sie Aufwandsentschädigungen für Ehrenämter. In deiner Steuererklärung kannst du diese sogenannte Ehrenamtspauschale als Freibetrag geltend machen. 

Ein Ehrenamt ist beispielsweise die Tätigkeit von Vorsitzenden, Geschäftsführern, Schatzmeistern, Referenten für Öffentlichkeitsarbeit oder Bürokräften in der Geschäftsstelle. Auch Hausmeister, Platzwarte, Kassierer, Gerätewarte, Reinigungskräfte oder Fahrer sind Tätigkeiten im Sinn des Ehrenamtes. 

Das wichtigste zur Aufwandsentschädigung

Gemeinnützige Vereine zeigen mit der Aufwandsentschädigung, dass sie die ehrenamtlichen Bemühungen ihrer Mitglieder zu schätzen wissen. Dafür ist ein Betrag von 840 Euro pro Person und Jahr vorgesehen. Diese Grenze gilt für alle ehrenamtlichen Tätigkeiten in Vereinen. 

Aufwandsentschädigungen gelten als Einkünfte und sind grundsätzlich einkommenssteuerpflichtig. Für Ehrenämter können diese Beträge in der Steuererklärung jedoch als Freibetrag eingetragen werden. So ist die Ehrenamtspauschale sowohl für den Verein als auch für das Mitglied steuerfrei. 

Einem Vorstand kann die Aufwandsentschädigung nur dann bezahlt werden, wenn in der Vereinssatzung das Vergütungsverbot aufgehoben wurde.  

Abgesehen davon kann für jedes andere Ehrenamt problemlos eine Aufwandsentschädigung ausgeschüttet werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Person Mitglied im Verein ist oder nicht. 

Der gesetzliche Höchstbetrag für eine Person gilt für die Summe aller Aufwandsentschädigungen innerhalb eines Kalenderjahres. Das heißt, die Beträge aus mehreren Ehrenämtern werden addiert. 

Voraussetzungen für die Aufwandsentschädigung

Für die Auszahlung der Ehrenamtspauschale und den Freibetrag in der Steuererklärung gibt es mehrere Voraussetzungen, die du beachten musst:

1. Ehrenamt als nebenberufliche Tätigkeit
Die für das Ehrenamt aufgewendete Zeit darf nur ein Drittel deiner gesamten Arbeitszeit ausmachen. Das Drittel misst sich an der Zeit, die du für deinen Hauptberuf verwendest. Allerdings können auch Studenten, Rentner oder Hausfrauen Ehrenämter ausüben, ohne einen Vollzeitjob zu haben. 

2. Gemeinnützigkeit des Vereins
Der Freibetrag für die Steuererklärung gilt nur für gemeinnützige Vereine. 

3. Zweckmäßigkeit im Verein
Die ehrenamtlichen Tätigkeiten müssen unbedingt einen Bezug zu dem Vereinszweck haben. Dieser Bezug ist gegeben, wenn die Arbeit des Ehrenamtes im ideellen Bereich oder im Zweckbetrieb erfolgt.

4. Tatsächliches Engagement
Die Auszahlung einer Ehrenamtspauschale ist nur dann zulässig, wenn sich die Person auch tatsächlich für den Verein engagiert. 

Eintragung des Ehrenamts in der Steuererklärung

Die Ehrenamtspauschale gilt in Deutschland als private Einnahme. Deshalb musst du sie auch in der Steuererklärung berücksichtigen. Dabei unterscheidet das Gesetz zwischen selbstständigen und unselbstständigen Empfängern der Aufwandsentschädigung. 

1. Selbstständige Empfänger der Aufwandsentschädigung
Hier musst du die besagten 840 Euro in der Anlage S in den Zeilen 46 und 47 eintragen. Für die Beträge, die den Ehrenamtsfreibetrag übersteigen, nutzt du die Zeile 10. Wenn deine Einnahmen den Freibetrag nicht übersteigen, musst du keine Einnahmenüberschussrechnung abgeben. Sollten deine Einnahmen allerdings den Freibetrag übersteigen, musst du die Anlage EÜR elektronisch an das Finanzamt übermitteln. Wenn du Betriebsausgaben geltend machen willst, solltest du in jedem Fall die Anlage EÜR ausfüllen.

2. Unselbstständige Empfänger der Aufwandsentschädigung
Hier trägst du die 840 Euro in die Anlage N in Zeile 27 ein. Die Beträge, die den Freibetrag übersteigen, kommen in Zeile 21. Und wenn Du Aufwendungen geltend machen möchtest, kannst du diese ab Zeile 31 angeben. Je höher die absetzbaren Ausgaben sind, desto mehr bekommst du am Jahresende zurück.

Kombination von Aufwandsentschädigungen mit anderem Einkommen

 Im Vereinsalltag wird die ehrenamtliche Tätigkeit einzelner Personen oft auf mehrere Aufgabenbereiche verteilt. Dabei musst du ein paar formale Details beachten, sonst ist es möglich, dass du Probleme bei der Steuererklärung bekommst. Wir nennen dir drei Möglichkeiten der Kombination von Einnahmen. So weißt du, was du tun kannst, um den gesetzlichen Freibetrag bestmöglich zu nutzen. 

1. Kombination mit Übungsleiterpauschale
Die Übungsleiterpauschale ist neben der Ehrenamtspauschale die bekannteste Art des Freibetrags im deutschen Ehrenamt. Übungsleiterpauschalen bekommen vor allem Trainer, Coaches, Kursleiter oder sonstige Bildungsbeauftragte in Vereinen. Pro Person kannst du da jährlich mit 3.000 Euro rechnen. Wenn du beide Pauschalen beziehst, ist das sogar innerhalb desselben Vereines möglich. Du kannst aber natürlich auch Ämter in unterschiedlichen Vereinen begleiten. Wichtig ist nur, dass du die Pauschalen nicht für die gleiche Tätigkeit bekommst. Du kannst also beispielsweise gleichzeitig als Trainer und als Kassierer ehrenamtlich in einem Verein arbeiten und beide Freibeträge in voller Höhe geltend machen.  

2. Kombination mit Minijob
Wenn du geringfügig für maximal 450 Euro angestellt bist, spricht das Gesetz von einem Minijob. Dabei darfst du allerdings nur 70 Tage pro Jahr arbeiten. In der Kombination mit der Aufwandsentschädigung kannst du die 450 Euro monatlich aus dem Minijob und zusätzlich die 840 Euro jährlich aus einem Ehrenamt beziehen. In diesem Fall kommen verschiedene Freibeträge zusammen. Bei einer Ehrenamtspauschale von monatlich 70 Euro plus Minijob steigt die abgabenfreie Verdienstgrenze auf 520 Euro pro Monat.

3. Kombination mit Arbeitnehmerpauschalbetrag
Wenn du nicht fest angestellt bist, kannst du dich auch für die ehrenamtliche Tätigkeit in deinem Verein als Arbeitnehmer anstellen lassen. Dazu musst du natürlich einen Arbeitsvertrag mit dem Verein schließen. So kannst du die Ehrenamtspauschale mit dem Arbeitnehmerpauschalbetrag von 1.000 Euro kombinieren. Dadurch bekommst du für die gleiche Tätigkeit insgesamt bis zu 1.840 Euro, die du nicht versteuern musst.

Aufwands- und Rückspende im Ehrenamt

Du betrachtest dein Ehrenamt tatsächlich als Ehre und möchtest kein Geld von deinem Verein annehmen? Dann kannst du eine Verzichtserklärung aussprechen. Diese sogenannte Aufwandsspende kannst du dann als Sonderausgabe absetzen. Dafür musst du allerdings nachweisen können, dass dir auch tatsächlich eine Bezahlung angeboten wurde. Wichtig ist auch, dass du nicht schon vor dem Angebot mit deinem Verein besprochen hast, darauf zu verzichten. 

Für die Aufwandsspende brauchst du eine schriftliche Vereinbarung. In dieser Vereinbarung muss stehen, dass du Anspruch auf eine Aufwandsentschädigung für dein Ehrenamt hast und dass du freiwillig verzichtest. Es reicht übrigens eine jährliche Verzichtserklärung, auch wenn die Pauschale für dein Ehrenamt monatlich bezahlt wird.

Falls dir das Geld bereits ausbezahlt wurde und du den Betrag danach an deinen Verein spendest, ist das eine sogenannte Rückspende. In diesem Fall bekommst du von deinem Verein eine Spendenbescheinigung. So kannst du den Betrag in deiner Steuererklärung in der Anlage Sonderausgaben eintragen. 

Werbungskosten des Ehrenamtes in Steuererklärung absetzen

Wenn du keine Aufwandsentschädigung bekommst, kannst du die Kosten, die dir im Zusammenhang mit deinem Ehrenamt entstanden sind, in der Steuererklärung für deine Festanstellung absetzen. Das Gesetz spricht dann von Werbungskosten oder Betriebsausgaben. 

Du musst allerdings wissen, dass Ausgaben, die im Rahmen von steuerfreien Einnahmen entstanden sind, eigentlich nicht als Werbungskosten geltend gemacht werden können. Allerdings gibt es Ausnahmen. Wenn du beispielsweise eine Gewinnerzielungsabsicht verfolgst und es möglich ist, langfristig aus deinem Ehrenamt einen Überschuss zu erwirtschaften, ist das eine Ausnahme. Dann muss das Finanzamt den Verlust aus deiner nebenberuflichen Tätigkeit akzeptieren. 

So ist es theoretisch möglich, dass du wegen deiner Ausgaben einen Verlust aus deiner ehrenamtlichen Tätigkeit erwirtschaftest. Diesen Verlust kannst du dann mit anderen positiven Einkünften verrechnen. Das heißt, dass die Werbungskosten aus deinem Ehrenamt die Einkommenssteuer deiner Festanstellung mindern. 

Du möchtest deinen Verein über das Ehrenamt hinaus noch intensiver unterstützen? Dann solltest du unsere Vereinssoftware empfehlen. Die Software automatisiert nämlich einen großen Teil der Verwaltungsarbeit und vereinfacht so vor allem buchhalterische Vorgänge und damit auch die Steuererklärung. Hier kannst du KURABU 30 Tage kostenfrei testen.

Du hast Fragen? Schreib uns!

Alle mit * markierten Felder sind Pflichtfelder.
Hinweise zur Verarbeitung deiner personenbezogenen Daten findest du unter: Datenschutz.

Vielen Dank für deine Nachricht!

Wir bearbeiten Nachrichten in der Regel innerhalb von 24 Stunden. Wir werden uns in Kürze bei dir melden.
Oops! Something went wrong while submitting the form.

Stelle deinen Verein jetzt zukunftsorientiert auf

Teste KURABU kostenlos und unverbindlich für 30 Tage – ganz ohne die Angabe von Zahlungsinformationen.
Die KURABU Plattform abgebildet auf dem Desktop und Mobile + DSGVO Logo