Das Wohnpaket 2024

Gebührenbefreiung, Sanierungsmaßnahmen, Zinszuschüsse & Co

Über welche Änderungen darf man sich künftig freuen?

Am 20. März 2024 hat der Nationalrat Teile des Ende Februar angekündigten Wohnpakets beschlossen. Ziel der Bundesregierung ist es – angesichts der hohen Immobilienpreise und gestiegenen Zinsen - den Wohnbau anzukurbeln und den Erwerb von Immobilien als Eigenheim zu erleichtern. Außerdem sollen Klimaziele adressiert und die Schaffung von leistbarem Wohnraum durch die temporäre Streichung der Grundbuchsgebühr für die Eintragung des Eigentumsrechtes und eines Pfandrechts unterstützt werden.

Was bedeutet die Gebührenbefreiung konkret für Käufer?

Ab 1. Juli 2024 fallen für den Erwerb einer Immobilie keine Grundbuchsgebühren für die Eintragung des Eigentumsrechtes und eines Pfandrechts an, sofern der Erwerb zur Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses erfolgt. Dies gilt nur für Kaufverträge, die ab dem 1. April 2024 geschlossen wurden und vorerst befristet auf zwei Jahre. Wichtig ist, dass der Antrag an das Grundbuchgericht jedoch frühestens ab dem 1. Juli 2024 erfolgen darf. Nicht davon erfasst sind unentgeltliche Geschäfte (vererbte oder geschenkte Immobilien) sowie Kaufverträge, die vor dem 31.03.2024 geschlossen wurden.

Die Gebührenbefreiung gilt bis zu einer Bemessungsgrundlage von 500.000 Euro und kann daher für eine von Ersparnis von bis zu 11.500 Euro sorgen. In Fällen, in denen der Immobilienkaufpreis oder Pfandbetrag diesen Freibetrag in Höhe von 500.000 Euro übersteigt, ist die Gebühr nur für die darüberhinausgehende Summe vorzuschreiben. Für „Luxusimmobilien“ mit einem Kaufpreis von mehr als 2 Millionen Euro besteht überhaupt keine Gebührenbefreiung und es fallen wie bisher 1,1 Prozent des Kaufpreises für die Eintragung des Eigentumsrechtes sowie 1,2 Prozent vom eingetragenen Pfandrechtsbetrag für die Eintragung des Pfandrechts an.

Welche Voraussetzungen müssen für die Gebührenbefreiung vorliegen?

Zentrale Voraussetzung für das Entfallen der Grundbuchsgebühr für die Eintragung des Eigentumsrechtes und eines Pfandrechts ist, dass die neu gebaute oder angeschaffte Wohnimmobilie selbst genutzt wird und zur Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses des einzutragenden Eigentümers dient. Daraus ergibt sich, dass die Gebührenbefreiung nur für natürliche Personen zur Anwendung kommt.

Konkret ist das dringende Wohnbedürfnis durch eine entsprechende Hauptwohnsitz-Meldung sowie einen Nachweis, dass die Wohnrechte an der bisherigen Wohnstätte aufgegeben wurden, zu belegen. Dieser Nachweis ist gemeinsam mit der Meldebestätigung entweder gleichzeitig mit dem Grundbuchsantrag oder innerhalb von drei Monaten ab Übergabe bzw. Fertigstellung der Immobilie, längstens aber innerhalb von fünf Jahren nach der Grundbuchseintragung einzureichen.

Für die Befreiung der Grundbuchsgebühr für ein Pfandrecht wird vorausgesetzt, dass der gesicherte Pfandbetrag zu mehr als 90% für den Erwerb der Liegenschaft oder zur Errichtung der Wohnstätte auf der erworbenen Liegenschaft verwendet wird.

Was muss nach dem Erwerb beachtet werden?

Achtung: Wird innerhalb von fünf Jahren ab Erbringung des Nachweises das Eigentumsrecht aufgegeben oder fällt das dringende Wohnbedürfnis weg, kommt es zu einem nachträglichen Wegfall der Gebührenbefreiung und die Gebühr wird nachträglich vorgeschrieben.

Inwiefern werden Sanierungsmaßnahmen im Wohnpaket gefördert?

Die Gebührenbefreiung kann – unabhängig von einem Immobilienerwerb – auch für die Eintragung eines Pfandrechts in Anspruch genommen werden, sofern über 90 % des gesicherten Betrags der Sanierung des darauf befindlichen Gebäudes dient. Auch hierbei muss jedoch das Gebäude der Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses dienen, um die Gebührenbefreiung in Anspruch nehmen zu können.

Um ökologische Neubauten, Sanierungen und den Umstieg auf umweltfreundliche Heizanlagen zu forcieren, sieht das Wohnpaket steuerliche Anreize im Einkommenssteuergesetz vor. Dementsprechend sollen Sanierungsmaßnahmen, die nach dem Umweltfördergesetz unterstützt werden, beschleunigt steuerlich abgesetzt werden können. Für Wohnneubauten, die zwischen dem 31. Dezember 2023 und dem 1. Jänner 2027 fertiggestellt werden bzw. wurden und den definierten ökologischen Standards entsprechen, darf drei Jahre lang der dreifache AfA-Satz angewendet werden, der einer jährlichen Abschreibung von 4,5 % entspricht. Weiters sieht das Wohnpaket für thermisch-energetische Sanierungen bzw. für einen Heizkesseltausch steuerliche Begünstigungen befristet auf die nächsten zwei Jahre vor, die im Rahmen des „Öko-Zuschlags“ in der Höhe von 15% der Aufwendungen, bei zu berücksichtigenden Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten, geltend gemacht werden können.

Welche Maßnahmen sieht das Wohnpaket außerdem vor?

Neben der Gebührenbefreiung sowie den Sanierungsförderungen fließt eine Milliarde Euro in den geförderten Wohnbau. Außerdem beinhaltet das beschlossene Wohnpaket Zinszuschüsse für Darlehen in der Höhe von 500 Millionen Euro, die die Bundesländer zum Zweck der Förderung des Wohnbaus durch natürliche Personen verwenden können. Diese können in Form von Förderungsdarlehen bis zu einer Darlehenssumme von 200.000 Euro und einem Zinssatz von maximal 1,5 % p.a. in den Jahren 2024 und 2025 von den Ländern vergeben werden.

Bei weiterführenden Fragen steht Ihnen unsere Immobilienrechtsexpertin Caroline Lessky gerne zur Verfügung.

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