Die gerichtliche Zuständigkeit im Zivilprozess

Die gerichtliche Zuständigkeit im Zivilprozess

Die Zuständigkeitsregelungen im zivilgerichtlichen Erkenntnisverfahren finden sich im ersten Abschnitt der ZPO sowie im GVG. Dieser Artikel bietet das wichtigste Examenswissen zu den Fragen der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit sowie zu Besonderheiten wie der Gerichtsstandvereinbarung.
gerichtliche Zuständigkeit im Zivilprozess
Lecturio Redaktion

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05.02.2024

Inhalt

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I. Die sachliche Zuständigkeit

Für die sachliche Zuständigkeit wird in § 1 ZPO auf die Regelungen des GVG verwiesen. Dort finden sich in den §§ 23 ff. GVG Regelungen zur Zuständigkeit des Amtsgericht sowie in den §§ 71 ff. GVG Regelungen zur Zuständigkeit des Landgerichts.

Wie der Wortlaut des § 23 GVG erkennen lässt, liegt die Grundzuständigkeit im ersten Rechtszug beim Amtsgericht

§ 23 GVG:

Die Zuständigkeit der Amtsgerichte umfaßt in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, soweit sie nicht […] den Landgerichten zugewiesen sind: […]

In § 23 Nr. 1 und Nr. 2 GVG wird näher ausgeführt, welche bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten den Amtsgerichten zugewiesen sind. Dazu gehören neben Rechtsstreitigkeiten mit einem Streitwert von nicht mehr als 5.000 Euro (streitwertabhängige Zuständigkeit) beispielsweise auch mietrechtliche Streitigkeiten (streitgegenstandsabhängige Zuständigkeit).

Das Landgericht ist gem. § 71 Abs. 1 GVG für Streitigkeiten mit einem Streitwert über 5.000 Euro zuständig sowie streitwertunabhängig für die in § 71 Abs. 2 GVG aufgezählten Streitigkeiten. Darunter fallen beispielsweise handelsrechtliche Sachverhalte.

II. Die örtliche Zuständigkeit

Hat man festgestellt, welches Gericht sachlich zuständig ist, so ist in einem nächsten Schritt die örtliche Gerichtszuständigkeit zu prüfen. Die ZPO trifft hierzu Regelungen in §§ 12-40 ZPO. Dabei spricht sie nicht von „örtlicher Zuständigkeit“, sondern von „Gerichtsstand“, was aber eine rein begriffliche Unterscheidung ist.

1. Ausgangspunkt: § 12 ZPO

Ausgangspunkt für die Bestimmung des richtigen Gerichtsstandes ist § 12 ZPO. Er legt fest, dass es für die örtliche Zuständigkeit darauf ankommt, wo der Beklagte seinen allgemeinen Gerichtsstand hat.

§ 12 ZPO:

Das Gericht, bei dem eine Person ihren allgemeinen Gerichtsstand hat, ist für alle gegen sie zu erhebenden Klagen zuständig, sofern nicht für eine Klage ein ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist.

Daraus ergibt sich eine erste wichtige Quintessenz: Die ZPO unterscheidet zwischen dem allgemeinen Gerichtsstand und anderen Gerichtsständen. Diese anderen Gerichtsstände können ausschließliche Gerichtsstände oder besondere Gerichtsstände sein.

2. Der allgemeine Gerichtsstand, §§ 13 ff. ZPO

Bei einer natürlichen Person ist gem. § 13 ZPO also das Gericht zuständig, in dessen Gerichtsbezirk der Beklagte seinen Wohnsitz hat. Dieser bestimmt sich nach den §§ 7–11 BGB. Dem Beklagten bleibt es dadurch erspart, ein auswärtiges Gericht aufsuchen zu müssen.

§ 13 ZPO:

Der allgemeine Gerichtsstand einer Person wird durch den Wohnsitz bestimmt.

Der allgemeine Gerichtsstand einer juristischen Person richtet sich gem. § 17 Abs. 1 ZPO nach deren Sitz, also dem Ort, an dem die Verwaltung geführt wird. § 17 ZPO findet Anwendung auf juristische Personen des öffentlichen sowie des privaten Rechts, z. B. Gemeinden, Gesellschaften (AG, GmbH), Stiftungen – allerdings mit Ausnahme des Bundes und der Länder (diesbezüglich gilt § 18 ZPO).

allgemeine Gerichtsstand
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3. Die besonderen Gerichtsstände, §§ 20 ff. ZPO

Daneben gibt es, wie bereits erwähnt, auch sog. besondere Gerichtsstände. Diese bestehen grundsätzlich neben dem allgemeinen Gerichtsstand, verdrängen diesen also nicht. (Arg.: Wortlaut des § 12 ZPO, wonach der allgemeine Gerichtsstand gilt, soweit kein ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist; das Gesetz spricht hier von ausschließlichen, nicht von besonderen Gerichtsständen!).

Ein kurzer Blick auf die §§ 20 ff. ZPO zeigt, dass sich die besonderen Gerichtsstände in der Regel auf die Geltendmachung bestimmter Ansprüche beschränken. So begründet § 32 ZPO einen besonderen Gerichtsstand für Ansprüche aus unerlaubter Handlung und § 27 ZPO einen besonderen Gerichtsstand für erbrechtliche Ansprüche.

Auch außerhalb der ZPO finden sich Gerichtsstandregelungen. Die wohl wichtigste Norm hierzu ist der § 20 StVG , der in den „Verkehrsunfall-Fällen“ einschlägig ist.

Einer der wohl wichtigsten besonderen Gerichtsstände ist § 33 ZPO. Nach § 33 ZPO hat der Beklagte die Möglichkeit, dem Kläger mittels einer Widerklage entgegenzutreten. Die Widerklage ist dann gem. § 33 ZPO am Gericht der Hauptklage zu erheben. Um den Gerichtsstand nach § 33 Abs. 1 ZPO zu eröffnen, muss ein rechtlicher Zusammenhang zwischen Widerklage und Klage oder zwischen der Widerklage und den gegen die Klage vorgebrachten Verteidigungsmitteln bestehen (Konnexität).

Sind mehrere Gerichtsstände (Allgemeiner und besondere) erfüllt, so hat der Kläger gem. § 35 ZPO ein Wahlrecht.

4. Die ausschließlichen Gerichtsstände, §§ 24 ff. ZPO

Schließlich sind in den §§ 24 ff. ZPO die ausschließlichen Gerichtsstände geregelt. Im Rangverhältnis der Gerichtsstände untereinander haben diese eine „verdrängende“ Wirkung gegenüber den übrigen Gerichtsständen. Ist einer der ausschließlichen Gerichtsstände (§§ 24 ff. ZPO) einschlägig, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit zwingend nach dieser einschlägigen Norm.

Ein wichtiger ausschließlicher Gerichtsstand ist etwa § 24 ZPO, wonach bei grundstücksrechtlichen Streitigkeiten das Gericht zuständig ist, in dessen Gerichtsbezirk sich das Grundstück befindet.

5. Die Gerichtsstandvereinbarung, §§ 38, 40 ZPO

Schließlich ist noch eine Besonderheit zu beachten. Nach § 38 ZPO besteht die Möglichkeit einer Gerichtsstandvereinbarung. Wie sich aus §§ 38 Abs. 3, 40 ZPO ergibt, steht die Zivilprozessordnung Gerichtsstandvereinbarungen grundsätzlich ablehnend gegenüber. Sie sollen nur unter eng gefassten Voraussetzungen möglich sein.

Zudem ist sie nach § 40 Abs. 2 ZPO unzulässig, wenn ein ausschließlicher Gerichtsstand besteht (§ 40 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) oder wenn die Streitigkeit streitwertunabhängig dem Amtsgericht zugewiesen ist (§ 40 Abs. 2 Nr.1 ZPO), wenn also einer der Fälle des § 23 Nr.2 GVG einschlägig ist.

6. Die Rügelose Einlassung, § 39 ZPO

Schließlich gibt es noch die Möglichkeit, dass die Zuständigkeit eines Gerichts auch infolge rügeloser Einlassung begründet wird. Dies erfordert zunächst, dass die Klage bei einem eigentlich unzuständigen Gericht erhoben wird. Wenn der Beklagte zur Hauptsache mündlich verhandelt, ohne diese Unzuständigkeit zu rügen, greift § 39 ZPO und das Gericht ist zuständig.

Voraussetzung dafür ist jedoch, dass vor dem Verhandlungsbeginn eine Belehrung gem. § 504 ZPO über die Folgen der Verhandlung ohne Rüge stattgefunden hat. Auf diese Weise soll der Beklagte geschützt werden, denn er soll keinen Rechtsverlust dadurch erleiden, dass er vor einem unzuständigen Gericht verhandelt.

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Simon Veiser

Simon Veiser beschäftigt sich seit 2010 nicht nur theoretisch mit IT Service Management und ITIL, sondern auch als leidenschaftlicher Berater und Trainer. In unterschiedlichsten Projekten definierte, implementierte und optimierte er erfolgreiche IT Service Management Systeme. Dabei unterstützte er das organisatorische Change Management als zentralen Erfolgsfaktor in IT-Projekten. Simon Veiser ist ausgebildeter Trainer (CompTIA CTT+) und absolvierte die Zertifizierungen zum ITIL v3 Expert und ITIL 4 Managing Professional.

Dr. Frank Stummer

Dr. Frank Stummer ist Gründer und CEO der Digital Forensics GmbH und seit vielen Jahren insbesondere im Bereich der forensischen Netzwerkverkehrsanalyse tätig. Er ist Mitgründer mehrerer Unternehmen im Hochtechnologiebereich, u.a. der ipoque GmbH und der Adyton Systems AG, die beide von einem Konzern akquiriert wurden, sowie der Rhebo GmbH, einem Unternehmen für IT-Sicherheit und Netzwerküberwachung im Bereich Industrie 4.0 und IoT. Zuvor arbeitete er als Unternehmensberater für internationale Großkonzerne. Frank Stummer studierte Betriebswirtschaft an der TU Bergakademie Freiberg und promovierte am Fraunhofer Institut für System- und Innovationsforschung in Karlsruhe.

Sobair Barak

Sobair Barak hat einen Masterabschluss in Wirtschaftsingenieurwesen absolviert und hat sich anschließend an der Harvard Business School weitergebildet. Heute ist er in einer Management-Position tätig und hat bereits diverse berufliche Auszeichnungen erhalten. Es ist seine persönliche Mission, in seinen Kursen besonders praxisrelevantes Wissen zu vermitteln, welches im täglichen Arbeits- und Geschäftsalltag von Nutzen ist.

Wolfgang A. Erharter

Wolfgang A. Erharter ist Managementtrainer, Organisationsberater, Musiker und Buchautor. Er begleitet seit über 15 Jahren Unternehmen, Führungskräfte und Start-ups. Daneben hält er Vorträge auf Kongressen und Vorlesungen in MBA-Programmen. 2012 ist sein Buch „Kreativität gibt es nicht“ erschienen, in dem er mit gängigen Mythen aufräumt und seine „Logik des Schaffens“ darlegt. Seine Vorträge gestaltet er musikalisch mit seiner Geige.

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Holger Wöltje ist Diplom-Ingenieur (BA) für Informationstechnik und mehrfacher Bestseller-Autor. Seit 1996 hat er über 15.800 Anwendern in Seminaren und Work-shops geholfen, die moderne Technik produktiver einzusetzen. Seit 2001 ist Holger Wöltje selbstständiger Berater und Vortragsredner. Er unterstützt die Mitarbeiter von mittelständischen Firmen und Fortune-Global-500- sowie DAX-30-Unternehmen dabei, ihren Arbeitsstil zu optimieren und zeigt Outlook-, OneNote- und SharePoint-Nutzern, wie sie ihre Termine, Aufgaben und E-Mails in den Griff bekommen, alle wichtigen Infos immer elektronisch parat haben, im Team effektiv zusammenarbeiten, mit moderner Technik produktiver arbeiten und mehr Zeit für das Wesentliche gewinnen.

Frank Eilers

Frank Eilers ist Keynote Speaker zu den Zukunftsthemen Digitale Transformation, Künstliche Intelligenz und die Zukunft der Arbeit. Er betreibt seit mehreren Jahren den Podcast „Arbeitsphilosophen“ und übersetzt komplexe Zukunftsthemen für ein breites Publikum. Als ehemaliger Stand-up Comedian bringt Eilers eine ordentliche Portion Humor und Lockerheit mit. 2017 wurde er für seine Arbeit mit dem Coaching Award ausgezeichnet.

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Yasmin Kardi ist zertifizierter Scrum Master, Product Owner und Agile Coach und berät neben ihrer Rolle als Product Owner Teams und das höhere Management zu den Themen agile Methoden, Design Thinking, OKR, Scrum, hybrides Projektmanagement und Change Management.. Zu ihrer Kernkompetenz gehört es u.a. internationale Projekte auszusteuern, die sich vor allem auf Produkt-, Business Model Innovation und dem Aufbau von Sales-Strategien fokussieren.

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Leon Chaudhari ist ein gefragter Marketingexperte, Inhaber mehrerer Unternehmen im Kreativ- und E-Learning-Bereich und Trainer für Marketingagenturen, KMUs und Personal Brands. Er unterstützt seine Kunden vor allem in den Bereichen digitales Marketing, Unternehmensgründung, Kundenakquise, Automatisierung und Chat Bot Programmierung. Seit nun bereits sechs Jahren unterrichtet er online und gründete im Jahr 2017 die „MyTeachingHero“ Akademie.

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Als akkreditierter Trainer für PRINCE2® und weitere international anerkannte Methoden im Projekt- und Portfoliomanagement gibt Andreas Ellenberger seit Jahren sein Methodenwissen mit viel Bezug zur praktischen Umsetzung weiter. In seinen Präsenztrainings geht er konkret auf die Situation der Teilnehmer ein und erarbeitet gemeinsam Lösungsansätze für die eigene Praxis auf Basis der Theorie, um Nachhaltigkeit zu erreichen. Da ihm dies am Herzen liegt, steht er für Telefoncoachings und Prüfungen einzelner Unterlagen bzgl. der Anwendung gern zur Verfügung.

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Zach Davis ist studierter Betriebswirt und Experte für Zeitintelligenz und Zukunftsfähigkeit. Als Unternehmens-Coach hat er einen tiefen Einblick in über 80 verschiedene Branchen erhalten. Er wurde 2011 als Vortragsredner des Jahres ausgezeichnet und ist bis heute als Speaker gefragt. Außerdem ist Zach Davis Autor von acht Büchern und Gründer des Trainingsinstituts Peoplebuilding.

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Wladislaw Jachtchenko ist mehrfach ausgezeichneter Experte, TOP-Speaker in Europa und gefragter Business Coach. Er hält Vorträge, trainiert und coacht seit 2007 Politiker, Führungskräfte und Mitarbeiter namhafter Unternehmen wie Allianz, BMW, Pro7, Westwing, 3M und viele andere – sowohl offline in Präsenztrainings als auch online in seiner Argumentorik Online-Akademie mit bereits über 52.000 Teilnehmern. Er vermittelt seinen Kunden nicht nur Tools professioneller Rhetorik, sondern auch effektive Überzeugungstechniken, Methoden für erfolgreiches Verhandeln, professionelles Konfliktmanagement und Techniken für effektives Leadership.

Alexander Plath

Alexander Plath ist seit über 30 Jahren im Verkauf und Vertrieb aktiv und hat in dieser Zeit alle Stationen vom Verkäufer bis zum Direktor Vertrieb Ausland und Mediensprecher eines multinationalen Unternehmens durchlaufen. Seit mehr als 20 Jahren coacht er Führungskräfte und Verkäufer*innen und ist ein gefragter Trainer und Referent im In- und Ausland, der vor allem mit hoher Praxisnähe, Humor und Begeisterung überzeugt.