Übersicht: Irrtümer im Strafrecht

Übersicht: Irrtümer im Strafrecht

Die strafrechtliche Irrtumslehre stellt für viele Jurastudierende eine verwirrende Materie dar. Um das Mysterium zu lüften, bietet dieser Artikel eine Übersicht über die strafrechtlichen Irrtümer und erklärt, wann welcher Irrtum in Betracht kommt.
Irrtümer im Strafrecht
Lecturio Redaktion

·

22.02.2024

Inhalt

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I. Grundlagen

Die strafrechtlichen Irrtümer sind bis auf wenige Ausnahmen in den §§ 16 f. StGB geregelt. Zunächst scheint es, als ob es unzählige Irrtümer gibt, was zu starker Verunsicherung führen kann. Betrachtet man die Thematik jedoch eingehend, offenbart sich, dass sich die Irrtümer deutlich voneinander unterscheiden und so auch in der Klausur erkannt werden können.

Es muss stets ein Irrtum des Täters vorliegen.

Definition: Irrtum ist dabei das Auseinanderfallen von Vorstellung und Wirklichkeit.

Welche Art von Irrtum vorliegt bestimmt sich also danach, was die Wirklichkeit ist und was sich der Täter stattdessen vorgestellt hat. Solche Irrtümer können auf allen Stufen der Strafbarkeitsprüfung in Erscheinung treten.

Tipp: Schau dir dieses kostenlose Video zur Einführung in die Irrtumslehre an!

II. Irrtümer auf Tatbestandsebene

Der Täter könnte sich zunächst über den Tatbestand sowohl in tatsächlicher, als auch rechtlicher Hinsicht geirrt haben. Mögliche Irrtümer auf Tatbestandsebene sind:

  • Tatbestandsirrtum, § 16 Abs. 1 StGB
  • Umgekehrter Tatbestandsirrtum, § 23 Abs. 3 StGB
  • Irrtum über privilegierende Tatbestandsmerkmale, § 16 Abs. 2 StGB

1. Tatbestandsirrtum (§ 16 Abs. 1 StGB)

Der klassische Tatbestandsirrtum nach § 16 Abs. 1 StGB liegt vor, wenn der Täter sich den tatsächlichen Sachverhalt so vorstellt, dass ein oder mehrere Tatbestandsmerkmale nicht erfüllt wären. So denkt etwa der Jäger der einen Menschen in der Annahme erschießt, dieser sei ein Hirsch, dass er ein Tier und keinen Menschen tötet, wobei gerade das Merkmal Mensch bei § 212 StGB relevant ist.

Dieser Irrtum ist in § 16 Abs. 1 StGB normiert, mit der Folge, dass der Täter vorsatzlos handelt. Aufgrund dessen wird dieser Irrtum auch bei der Prüfung des Vorsatzes im subjektiven Tatbestand geprüft. Aus § 16 Abs. 1 S. 2 StGB ergibt sich jedoch, dass die Strafbarkeit wegen Fahrlässigkeit hiervon unberührt bleibt.

Tatbestandsirrtm (1)
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Da es eine Vielzahl von Tatbestandsirrtümern geben kann, haben sich einige spezielle herauskristallisiert, die besondere Rechtsfolgen haben.

a. Error in persona (vel obiecto)

Bei dieser Konstellation trifft der Täter zwar sein Ziel, täuschte sich aber über dessen Identität, etwa wenn der Täter auf einen Menschen schoss in dem Glauben, es handele es sich um seinen verhassten Nachbarn. Sollte das Tatobjekt identisch mit dem anvisierten Objekt sein (das Opfer ist genauso Mensch wie der Nachbar), ist dieser Irrtum unbeachtlich, da der Täter sich nicht über das Tatbestandsmerkmal irrt.

Sollte der Irrtum jedoch beachtlich sein (weil der Täter etwa den Hund des Nachbarn treffen wollte und keinen Menschen), liegt ein Tatbestandsirrtum vor, was die Strafbarkeit wegen Fahrlässigkeit ermöglicht.

Ein absoluter Klassiker im Rahmen des error in persona ist der sog. Rose-Rosahl-Fall.

b. Aberratio ictus

Das Fehlgehen der Tat (aberratio ictus) unterscheidet sich von der vorhergehenden Konstellation folgendermaßen: Der Täter hat sein Ziel korrekt erkannt, verfehlt es allerdings (ohne Absicht) und trifft ein anderes. Wie die aberratio ictus zu behandeln ist, ist umstritten.

Die herrschende Konkretisierungstheorie geht davon aus, dass der Täter fahrlässig das andere Ziel traf (was ja auch korrekt ist) und versucht hat, das verfehlte Ziel zu treffen. Dementsprechend ist er wegen fahrlässiger Begehung bzgl. des tatsächlich getroffenen und versuchter Begehung bzgl. des verfehlten Tatobjektes zu bestrafen.

Tipp: Mehr zu error in persona und aberratio ictus lernst du in diesem Artikel oder diesem kostenlosen Video!

2. Umgekehrter Tatbestandsirrtum (untauglicher Versuch)

In den Fällen, in denen der Täter zwar vorsätzlich handelt, er aber den Tatbestand objektiv nicht verwirklicht (etwa wegen Untauglichkeit von Tatobjekt, Tatsubjekt, Tatgegenstand etc.), ist eine Bestrafung dennoch nicht ausgeschlossen. Dies folgt aus § 23 Abs. 3 BGB. So ist der Täter der den Abzug mit Tötungswillen betätigt, obwohl keine Munition mehr in der Pistole ist, noch strafbar. Dass der Tatbestand nicht erfüllt ist, führt somit nicht zum Strafausschluss.

3. Irrtum über privilegierende Tatbestandsmerkmale (§ 16 Abs. 2 StGB)

Gem. § 16 Abs. 2 StGB kann der Täter nur nach einem milderen Gesetz bestraft werden, wenn er sich dessen Merkmale vorstellte. So kann der Täter der denkt, es seien die Voraussetzungen des § 216 StGB gegeben auch nur nach diesem bestraft werden, eine Strafbarkeit aus § 212 StGB entfällt.

III. Irrtümer auf der Rechtswidrigkeitsebene

Mögliche Irrtümer auf der Rechtswidrigkeitsebene sind:

  • Erlaubnistatbestandsirrtum
  • Umgekehrter Erlaubnistatbestandsirrtum
  • Erlaubnisirrtum
  • Umgekehrter Erlaubnisirrtum

1. Erlaubnistatbestandsirrtum (ETBI)

Dies sind die Fälle, in denen der Täter tatbestandlich und rechtswidrig handelte, sich jedoch vorstelltegerechtfertigt zu sein. Als Beispiel ist die Anwendung von Notwehr zu nennen, obwohl überhaupt kein Angriff vorliegt, der Irrende aber von einem solchen ausgeht.

Wo dieser Irrtum zu prüfen ist, ist abhängig von der vertretenen Meinung. Von denen gibt es eine nicht unerhebliche Anzahl, da es sich bei dem Erlaubnistatbestandsirrtum um eine stark umstrittene Rechtsthematik handelt. Daher beschäftigen sich dieser Artikel und dieses Video ausführlich mit dem Erlaubnistatbestandsirrtum.

Folgt man etwa der rechtsfolgenverweisenden eingeschränkten Schuldtheorie (nur eine von vielen Möglichkeiten), welche besagt, dass die Vorsatzschuld des Täters analog § 16 Abs. 1 StGB entfällt, so ist dieser Irrtum konsequent in der Schuld zu prüfen.

2. Umgekehrter Erlaubnistatbestandsirrtum

In diesen Fällen ist der Täter zwar objektiv gerechtfertigt (es liegt etwa eine Notwehrlage gem. § 32 StGB vor), der Täter handelte jedoch ohne diese Kenntnis. Nach herrschender Auffassung soll daher die Strafbarkeit bei Fahrlässigkeitsdelikten entfallen. Bei vorsätzlicher Begehung ist umstritten, ob eine Strafbarkeit wegen Vollendung oder mittels analoger Anwendung der Versuchsvorschriften zu erfolgen hat.

3. Erlaubnisirrtum (indirekter Verbotsirrtum)

Hiernach stellt sich der Täter vor, es gäbe eine Rechtfertigungsnorm für sein Handeln oder er überschreitet die Grenzen anerkannter Rechtfertigungsgründe in der Annahme, dies wäre noch von dem Rechtfertigungsgrund gedeckt. § 17 StGB ist anzuwenden mit der Folge, das dieser Irrtum in der Schuld geprüft wird.

Beispiel: der Irrende glaubt, dass er tödliche Gewalt gegen eine Beleidigung anwenden darf.

4. Umgekehrter Erlaubnisirrtum

Handelt der Täter gerechtfertigt, ist diese Rechtfertigung nicht deswegen ausgeschlossen, weil er fälschlicherweise annimmt, es gäbe keinen entsprechenden Rechtfertigungsgrund oder er überschreite die Grenzen eines anerkannten. Der Täter hält sein Verhalten also selbst für strafbar.

IV. Irrtümer auf der Schuldebene

  • Verbotsirrtum, § 17 StGB
  • Umgekehrte Verbotsirrtum, § 17 StGB

1. Verbotsirrtum (§ 17 Abs. 1 StGB)

Ein solcher liegt vor, wenn der Täter entweder nicht weiß, dass sein Handeln strafbar ist oder er die Reichweite einer Verbotsnorm verkennt. Anders als beim Tatbestandsirrtum irrt er sich also nicht über einen Sachverhalt, sondern über dessen rechtliche Bewertung.

Da gem. § 17 Abs. 1 StGB die Schuld entfällt, wird dieser Irrtum im Rahmen der Schuld geprüft. Zu beachten ist auch die Strafmilderung nach § 17 Abs. 2 StGB. Ein Verbotsirrtum liegt etwa vor, wenn der Täter glaubt, das Tragen von Hakenkreuzen sei in Deutschland erlaubt.

Verbotsirrtum
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2. Umgekehrter Verbotsirrtum

Hierbei stellt sich der Täter vor, dass er entweder gegen eine nicht existente Strafnorm verstößt oder er subsumiert sein Verhalten fälschlicherweise unter eine bestehende Norm. Mangels Rechtsverstoßes ist eine Bestrafung ausgeschlossen. Es liegt ein bloßes Wahndelikt vor, etwa bei der Vorstellung, Ehebruch sei strafbar.

Umgekehrter-Verbotsirrtum
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3. Irrtum über Entschuldigungsgründe

Gem. § 35 Abs. 2 StGB ist der Täter nicht zu bestrafen, wenn der Irrtum vermeidbar war. Dies gilt nicht nur für den entschuldigenden Notstand, sondern analog auch für alle anderen Entschuldigungsgründe. Andere Irrtümer auf Schuldebene sind unbeachtlich.

Tipp: Schau dir diesen Artikel oder dieses Video zu den Irrtümern auf der Schuldebene an!

V. Sonstige Irrtümer und Sonderfälle

Irrtümer über strafausschließende Merkmale oder Strafverfolgungsvoraussetzungen sind grundsätzlich unbeachtlich.

Tipp: Schau dir dieses Video zum Irrtum über Strafausschließungsgründe an!

Besondere Schwierigkeiten in Klausuren bereiten die Irrtümer in Kombination mit Täterschaft und Teilnahme. Schau dir daher unseren Artikel zu den Irrtümern bei der mittelbaren Täterschaft an!

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Lecturio und die Exporo-Gruppe wurden für ihre digitale Compliance-Akademie mit dem eLearning Award 2023 ausgezeichnet.

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Comenius-Award 2019

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Simon Veiser

Simon Veiser beschäftigt sich seit 2010 nicht nur theoretisch mit IT Service Management und ITIL, sondern auch als leidenschaftlicher Berater und Trainer. In unterschiedlichsten Projekten definierte, implementierte und optimierte er erfolgreiche IT Service Management Systeme. Dabei unterstützte er das organisatorische Change Management als zentralen Erfolgsfaktor in IT-Projekten. Simon Veiser ist ausgebildeter Trainer (CompTIA CTT+) und absolvierte die Zertifizierungen zum ITIL v3 Expert und ITIL 4 Managing Professional.

Dr. Frank Stummer

Dr. Frank Stummer ist Gründer und CEO der Digital Forensics GmbH und seit vielen Jahren insbesondere im Bereich der forensischen Netzwerkverkehrsanalyse tätig. Er ist Mitgründer mehrerer Unternehmen im Hochtechnologiebereich, u.a. der ipoque GmbH und der Adyton Systems AG, die beide von einem Konzern akquiriert wurden, sowie der Rhebo GmbH, einem Unternehmen für IT-Sicherheit und Netzwerküberwachung im Bereich Industrie 4.0 und IoT. Zuvor arbeitete er als Unternehmensberater für internationale Großkonzerne. Frank Stummer studierte Betriebswirtschaft an der TU Bergakademie Freiberg und promovierte am Fraunhofer Institut für System- und Innovationsforschung in Karlsruhe.

Sobair Barak

Sobair Barak hat einen Masterabschluss in Wirtschaftsingenieurwesen absolviert und hat sich anschließend an der Harvard Business School weitergebildet. Heute ist er in einer Management-Position tätig und hat bereits diverse berufliche Auszeichnungen erhalten. Es ist seine persönliche Mission, in seinen Kursen besonders praxisrelevantes Wissen zu vermitteln, welches im täglichen Arbeits- und Geschäftsalltag von Nutzen ist.

Wolfgang A. Erharter

Wolfgang A. Erharter ist Managementtrainer, Organisationsberater, Musiker und Buchautor. Er begleitet seit über 15 Jahren Unternehmen, Führungskräfte und Start-ups. Daneben hält er Vorträge auf Kongressen und Vorlesungen in MBA-Programmen. 2012 ist sein Buch „Kreativität gibt es nicht“ erschienen, in dem er mit gängigen Mythen aufräumt und seine „Logik des Schaffens“ darlegt. Seine Vorträge gestaltet er musikalisch mit seiner Geige.

Holger Wöltje

Holger Wöltje ist Diplom-Ingenieur (BA) für Informationstechnik und mehrfacher Bestseller-Autor. Seit 1996 hat er über 15.800 Anwendern in Seminaren und Work-shops geholfen, die moderne Technik produktiver einzusetzen. Seit 2001 ist Holger Wöltje selbstständiger Berater und Vortragsredner. Er unterstützt die Mitarbeiter von mittelständischen Firmen und Fortune-Global-500- sowie DAX-30-Unternehmen dabei, ihren Arbeitsstil zu optimieren und zeigt Outlook-, OneNote- und SharePoint-Nutzern, wie sie ihre Termine, Aufgaben und E-Mails in den Griff bekommen, alle wichtigen Infos immer elektronisch parat haben, im Team effektiv zusammenarbeiten, mit moderner Technik produktiver arbeiten und mehr Zeit für das Wesentliche gewinnen.

Frank Eilers

Frank Eilers ist Keynote Speaker zu den Zukunftsthemen Digitale Transformation, Künstliche Intelligenz und die Zukunft der Arbeit. Er betreibt seit mehreren Jahren den Podcast „Arbeitsphilosophen“ und übersetzt komplexe Zukunftsthemen für ein breites Publikum. Als ehemaliger Stand-up Comedian bringt Eilers eine ordentliche Portion Humor und Lockerheit mit. 2017 wurde er für seine Arbeit mit dem Coaching Award ausgezeichnet.

Yasmin Kardi

Yasmin Kardi ist zertifizierter Scrum Master, Product Owner und Agile Coach und berät neben ihrer Rolle als Product Owner Teams und das höhere Management zu den Themen agile Methoden, Design Thinking, OKR, Scrum, hybrides Projektmanagement und Change Management.. Zu ihrer Kernkompetenz gehört es u.a. internationale Projekte auszusteuern, die sich vor allem auf Produkt-, Business Model Innovation und dem Aufbau von Sales-Strategien fokussieren.

Leon Chaudhari

Leon Chaudhari ist ein gefragter Marketingexperte, Inhaber mehrerer Unternehmen im Kreativ- und E-Learning-Bereich und Trainer für Marketingagenturen, KMUs und Personal Brands. Er unterstützt seine Kunden vor allem in den Bereichen digitales Marketing, Unternehmensgründung, Kundenakquise, Automatisierung und Chat Bot Programmierung. Seit nun bereits sechs Jahren unterrichtet er online und gründete im Jahr 2017 die „MyTeachingHero“ Akademie.

Andreas Ellenberger

Als akkreditierter Trainer für PRINCE2® und weitere international anerkannte Methoden im Projekt- und Portfoliomanagement gibt Andreas Ellenberger seit Jahren sein Methodenwissen mit viel Bezug zur praktischen Umsetzung weiter. In seinen Präsenztrainings geht er konkret auf die Situation der Teilnehmer ein und erarbeitet gemeinsam Lösungsansätze für die eigene Praxis auf Basis der Theorie, um Nachhaltigkeit zu erreichen. Da ihm dies am Herzen liegt, steht er für Telefoncoachings und Prüfungen einzelner Unterlagen bzgl. der Anwendung gern zur Verfügung.

Zach Davis

Zach Davis ist studierter Betriebswirt und Experte für Zeitintelligenz und Zukunftsfähigkeit. Als Unternehmens-Coach hat er einen tiefen Einblick in über 80 verschiedene Branchen erhalten. Er wurde 2011 als Vortragsredner des Jahres ausgezeichnet und ist bis heute als Speaker gefragt. Außerdem ist Zach Davis Autor von acht Büchern und Gründer des Trainingsinstituts Peoplebuilding.

Wladislav Jachtchenko

Wladislaw Jachtchenko ist mehrfach ausgezeichneter Experte, TOP-Speaker in Europa und gefragter Business Coach. Er hält Vorträge, trainiert und coacht seit 2007 Politiker, Führungskräfte und Mitarbeiter namhafter Unternehmen wie Allianz, BMW, Pro7, Westwing, 3M und viele andere – sowohl offline in Präsenztrainings als auch online in seiner Argumentorik Online-Akademie mit bereits über 52.000 Teilnehmern. Er vermittelt seinen Kunden nicht nur Tools professioneller Rhetorik, sondern auch effektive Überzeugungstechniken, Methoden für erfolgreiches Verhandeln, professionelles Konfliktmanagement und Techniken für effektives Leadership.

Alexander Plath

Alexander Plath ist seit über 30 Jahren im Verkauf und Vertrieb aktiv und hat in dieser Zeit alle Stationen vom Verkäufer bis zum Direktor Vertrieb Ausland und Mediensprecher eines multinationalen Unternehmens durchlaufen. Seit mehr als 20 Jahren coacht er Führungskräfte und Verkäufer*innen und ist ein gefragter Trainer und Referent im In- und Ausland, der vor allem mit hoher Praxisnähe, Humor und Begeisterung überzeugt.