Regeln im Schrebergarten: Rechtliche Rahmenbedingungen

Tomaten, Salat, Äpfel oder Himbeeren aus dem eigenen Garten – das wünschen sich viele. Schrebergärten können diesen Traum auch für diejenigen wahr werden lassen, die kein eigenes Grundstück besitzen. „Voraussetzung ist die Mitgliedschaft in einem Kleingartenverein“, so Juristin Michaela Rassat. Diese Vereine regeln die Vergabe der Parzellen und schließen mit den Hobbygärtnern einen Pachtvertrag. Ist er unterzeichnet, müssen sich die Mitglieder an die Regeln und Pflichten halten, die die Vereinssatzung sowie das Bundeskleingartengesetz (BKleingG) vorgeben. Handelt es sich um Flächen, die der Stadt oder Gemeinde gehören, ist darüber hinaus meist noch deren Kleingartenordnung zu beachten.

Gemüse nur für den Eigenbedarf

Bei der Gestaltung ihres Schrebergartens müssen sich Kleingärtner unter anderem an § 1 Abs.1 des BKleingG halten. Er legt fest, dass ein Kleingarten „dem Nutzer (Kleingärtner) zur nichterwerbsmäßigen gärtnerischen Nutzung, insbesondere zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf, und zur Erholung dient“. „Vereinssatzungen und städtische Kleingartenordnungen schreiben deshalb oft vor, dass Pächter mindestens ein Drittel ihres Gartens mit Obst, Gemüse und Kräutern für den Eigenbedarf bepflanzen müssen“, erklärt Juristin Michaela Rassat.

Obstbäume statt Tannen

Auch weitere Vorgaben zur Umsetzung der gesetzlichen Regelung bestimmen die Kleingartenvereine selbst. So können die Satzungen zum Beispiel die zulässige Bepflanzung, die Heckenhöhe sowie die restliche Gartengestaltung festlegen. Bäume beziehungsweise Pflanzen, die besonders groß oder breit sind oder den Anbau anderer Gartenpflanzen behindern und damit die kleingärtnerische Nutzung einschränken würden, sind oft verboten. Dazu können unter anderem Tanne, Zeder, Lärche, Erle, Fichte, Eiche, Birke, Ahorn oder Kastanie zählen.

Henne und Hahn vor dem Stall

Nickbeer/iStock/Getty Images Plus

Hühner im Garten sind nicht überall erlaubt.

Hühner, Hasen, Bienen und Co. im Schrebergarten?

Häufig legen die Kleingartenordnung beziehungsweise die Vereinssatzung fest, was hinsichtlich der Tierhaltung erlaubt ist. Pächter müssen aber darauf achten, dass die Gemeinschaft nicht gestört und die Nutzung des Gartens nicht eingeschränkt wird. „Wer Kleintiere wie Hasen, Hühner oder Fische als Mitbewohner für seine Parzelle möchte, sollte dies mit dem Vereinsvorstand abklären“, rät die Juristin. „Gleiches gilt zum Beispiel für die Haltung von Bienen.“ Auch für Tiere, die zu Besuch sind, kann der Kleingartenverein Regeln aufstellen. Für Hunde kann zum Beispiel innerhalb der Kleingartenanlage eine Leinenpflicht gelten.

Was gilt für die Gartenlaube?

Für die Größe der Gartenlaube gibt es laut BKleingG Vorgaben: So darf die Grundfläche der Laube inklusive überdachtem Freisitz nicht größer als 24 Quadratmeter sein. Wer es etwas ausgefallen mag, kommt nicht auf seine Kosten: Das Häuschen muss schlicht gestaltet sein, also „in einfacher Ausführung“. „Zusätzliche Schuppen oder Gartenhäuser sind in einigen Gartenanlagen nicht erlaubt – auch wenn die Gesamtfläche der Bauten die 24-Quadratmeter-Grenze einhält. Andere Vereine oder Gemeinden erlauben zusätzliche Bauten, machen dafür aber genaue Vorgaben“, erläutert Rassat. Selbst für die Größe von mobilen Geräteboxen im Garten gibt es in manchen Kleingartenordnungen von Gemeinden Vorschriften. Um Ärger mit den Nachbarn und anderen Vereinsmitgliedern vorzubeugen, sollten Pächter alle Umbauten vorab mit dem Vorstand absprechen.

Gartenhütte

Hogogo/iStock/Getty Images Plus

Auch für die Größe der Gartenlaube gibt es feste Vorschriften.

Ruhe bitte!

Die Satzungen oder städtischen Vorschriften legen zum Beispiel auch Ruhezeiten fest, darunter meist eine Mittagsruhe beispielsweise zwischen 13:00 und 15:00 Uhr. In dieser Zeit sollten die Pächter laute Arbeiten, wie beispielsweise Rasenmähen, vermeiden. Auch spielende Kinder sollten sich dann etwas zurückhalten, um Ärger mit den Nachbarn zu vermeiden.

Zweitwohnsitz Schrebergarten?

Nach § 3 Abs. 2 des BKleingG darf die Gartenlaube nicht zum dauerhaften Wohnen ausgestattet sein. Genauer definiert ist dies im Gesetz nicht. Probleme bereiten kann unter anderem eine Ausstattung, die üblicherweise zu einer dauerhaften Wohnung gehört – etwa eine aufwendigere Heizungsanlage, ein Bad oder eine Küche. Kleingärtner sollten daher unbedingt die Regeln des örtlichen Vereins beachten und im Zweifelsfall mit dem Vorstand Rücksprache halten.

Auch das Bauplanungsrecht der Gemeinden verbietet die Nutzung eines Schrebergartens als festen Wohnsitz. Denn Kleingärten sollen ausschließlich der gärtnerischen Nutzung und der Erholung dienen. „Das gelegentliche Übernachten in der eigenen Laube ist hingegen meistens erlaubt“, so die Juristin. Wer gegen diese Vorschriften verstößt, dem droht eine Abmahnung und im schlimmsten Fall sogar eine außerordentliche Kündigung durch den Kleingartenverein.