Ermittlungsansatz

Ein Planvorhaben oder eine bestehende Anlage emittieren Geräusche über Aggregate im Freien (Abgaskamin oder Rückkühler oder Lautsprecher oder Bagger mit Abbruchmeißel …), über die Hallenabstrahlung (Hallenwand oder offene Tore …) oder durch Transport und Verkehr (Entladen von LKW oder Einkaufswagen oder Parkplatz oder eine neu geplante Straße …).

Für viele technischen Aggregate ist ein Stand der Lärmminderungstechnik definiert. Für manche Vorgänge sind Geräuschemissionen unvermeidbar.

 

Die Wohnnachbarschaft ist nach dem BImSchG vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche zu schützen.

Der Schutzanspruch ergibt sich aus der planungsrechtlichen Einordnung und den spezifischen immissionsschutzrechtlichen Regelungen für Gewerbe und Industrie, für den Verkehr, für Sportanlagen und Freizeiteinrichtungen sowie für Baustellen und Arbeitsplätze.

 

Bei jedem Einzelfall werden die Planungsmöglichkeiten für ein Vorhaben, die Eigenschaften der maßgebenden Schallquellen, die Möglichkeiten des Schallschutzes sowie die örtliche Situation in der Umgebung und die spezifischen immissionsschutzrechtlichen Regelungen berücksichtigt.