Baumfrevel
Die geköpfte Föhre auf der Ramsflue: Privatkläger geht leer aus

Das Obergericht bestätigt zwar den Schuldspruch gegen die beiden Baumfrevler von der Ramsflue. Hingegen wird dem Zivikläger kein Schadenersatz gewährt; den muss er auf dem Zivilweg einfordern.

Jörg Meier
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Die magische Föhre auf der Ramsfluh vor (links) und nach dem nach wie vor ungeklärten Baumfrevel.

Die magische Föhre auf der Ramsfluh vor (links) und nach dem nach wie vor ungeklärten Baumfrevel.

Tele M1

Auch wenn die Tat niemand direkt beobachtet hat: Für das Obergericht ist klar, dass die beiden Beschuldigten im Dezember 2015 auf der Ramsflue oberhalb von Erlinsbach mit der Motorsäge wahllos Bäume im Naturschutzgebiet gefällt haben. Der Motorsäge zum Opfer fiel auch eine über hundertjährige Föhre, die auf einem Felsvorsprung stand und als Wahrzeichen der Ramsflue galt. Das Obergericht hält die beiden Zeugen, die zur fraglichen Zeit sowohl Motorsägengeräusche gehört als auch eine Motorsäge bei den beiden Beschuldigten gesehen hatten, für glaubwürdig.

Damit bestätigt das Obergericht den Schuldspruch des Bezirksgericht Aarau wegen qualifizierter Sachbeschädigung, gegen den die beiden Beschuldigten Berufung eingelegt hatten. Sie erhalten Bussen von je 3000 Franken und bedingte Geldstrafen von jeweils rund 30'000 Franken, mit einer Probezeit von zwei Jahren.

Privatkläger geht leer aus

Überraschend hingegen fällt das Urteil für den Privatkläger aus. In erster Instanz hatte ihm das Bezirksgericht noch einen Schadenersatz von rund 15'000 Franken zugesprochen. Das Obergericht sah die Forderung aber als zu wenig begründet an und verwies sie auf den Zivilweg. Und weil also die Berufung in diesem Punkt gutgeheissen wurde, muss nun der Zivilkläger einen Viertel der obergerichtlichen Verfahrenskosten übernehmen. Ein ärgerlicher Ausgang für den Zivilkläger: Die beiden Beschuldigten haben in seinem Waldstück Bäume gefällt; aber der angerichtete Schaden wird ihm vorderhand nicht ersetzt; und an den Gerichtskosten muss er sich auch noch beteiligen. Will er zu seinem Geld kommen, bleibt ihm nur noch ein zivilrechtliches Verfahren.

Für das Obergericht ist zwar klar, dass dem Privatkläger ein Schaden entstanden ist. Es bestätigt auch, dass allein in Bezug auf die geköpfte Föhre von einem Schaden von mehr als 10'000 Franken auszugehen sei. Der Kläger aber hätte detailliert beweisen müssen, wie hoch die wirtschaftliche Einbusse ist, die er durch das Fällen der Bäume erlitten hat. Denn wer Schadenersatz beansprucht, muss den entstandenen Schaden auch beweisen können. Das sei in diesem Fall nicht gelungen.

Was zusätzlich gegen die Schadenersatzforderung spricht: Es steht nicht mit Sicherheit fest, ob die geköpfte Föhre überhaupt auf der Parzelle des Zivilklägers steht. Das Obergericht neigt nach dem Studium der Akten zur Annahme, dass dies eher nicht der Fall sei.