Eine Bronzestatue der römischen Göttin Justitia mit Waage und Richtschwert in der Hand
Justitia gilt als Symbol der Gerechtigkeit. Bildrechte: picture alliance / dpa | Arne Dedert

Urteile der Woche Mieter muss für hohen Schaden an Aufzug aufkommen

04. November 2023, 05:00 Uhr

Fast täglich werden im Gerichtssaal wichtige Urteile gesprochen, die Einfluss auf unser Leben haben können. MDR AKTUELL präsentiert Ihnen die drei interessantesten dieser Woche in Kurzform.


Mieter muss für hohen Schaden an Aufzug aufkommen

Landgericht Koblenz (Az: 4 O 98/21)

Wiegald Wiesmann* wohnt lange Zeit in einem Mehrfamilienhaus mit Aufzug. Der Fahrstuhl ist mit vier Jahren Betrieb noch relativ neu. Bei seinem Auszug stellt Herr Wiesmann seine Möbel in den Fahrstuhl und beschädigt ihn dabei schwer. Denn kantige Möbelstücke stoßen an die Rück- und Seitenwand aus Edelstahl. Dabei entstehen zahlreiche Kratzer. Der Eigentümer des Hauses entscheidet sich nun, die Innenverkleidung des Fahrstuhls komplett auszutauschen. Die Fachfirma verlangt dafür 13.550 Euro, was Herrn Wiesmann unverhältnismäßig hoch erscheint. Dennoch bekommt er die Rechnung überreicht. Muss er zahlen?

Die Richter am Landgericht Koblenz entschieden: "Der geschädigte Eigentümer hat einen Anspruch auf Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes. Auch wenn dies nur unter hohem Aufwand möglich ist und es keine zumutbaren Alternativen gibt, muss der Schadensverursacher dafür aufkommen. Die Grenze zur Unzumutbarkeit ist hier noch nicht überschritten."

Wiegald Wiesmann wird das Geld für den beschädigten Aufzug zahlen müssen.


Videos von Polizisten müssen nicht zwangsläufig verpixelt werden

Europäischer Gerichtshof für Menschenrecht (Az: 9602/18)

In dem Fall geht es um die Aufnahmen einer Überwachungskamera. Gemacht wurden sie in einem Bremer Nachtclub im Jahr 2013. Das Video zeigt das aggressive Verhalten eines Clubgastes. Der Mann wird anschließend von mehreren Polizisten zu Boden gedrückt und von einem der Beamten mit einem Schlagstock verprügelt. Eine auflagenstarke deutsche Zeitung zeigt Bilder aus dem Video unverpixelt.

Der betroffene Polizist klagt dagegen und erhält in mehreren Instanzen vor deutschen Gerichten Recht. Die Zeitung hätte also die Gesichter verpixeln müssen. Das Bundesverfassungsgericht nimmt die Verfassungsbeschwerde der Zeitung nicht zur Entscheidung an.

Doch nun entschied der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte: "Deutsche Gerichte verweisen zu Recht auf das hohe öffentliche Interesse an einer Kontrolle von Polizeiarbeit. Denn in jedem Einzelfall muss die Pressefreiheit mit einer mutmaßlichen Verletzung von Persönlichkeitsrechten genau abgewogen werden. Denn eine unverpixelte Veröffentlichung von Bildern kann durchaus schwerwiegende Folgen haben für das Privatleben des betroffenen Polizisten. Dennoch ist ein grundsätzliches Verbot, Polizisten bei ihren Einsätzen unverpixelt zu zeigen, zu weitreichend."

Eine einheitliche Linie gibt es damit nicht: In jedem Einzelfall muss entschieden werden, ob die Beamten verpixelt werden oder nicht. 


Fortbildungskosten müssen bei vorzeitiger Beendigung zurückgezahlt werden

Landesarbeitsgericht Hannover (AZ: 8 Sa 123/22)

Sina Sinsbach* bekommt von ihrem Arbeitgeber eine Fortbildung. Die Kosten dafür – auch die Reise- und Verpflegungskosten – zahlt der Arbeitgeber. Allerdings muss Frau Sinsbach eine Fortbildungsvereinbarung unterschreiben. Darin wird die Arbeitnehmerin verpflichtet, die Kosten zu erstatten, falls sie die Fortbildung auf eigenen Wunsch oder aus eigenem Verschulden verlässt.

Genau dazu kommt es nun auch. Zusätzlich beendet Frau Sinsbach auch gleich noch das gesamte Arbeitsverhältnis. Das Geld für die Fortbildung soll sie zahlen. Doch sie fühlt sich unangemessen benachteiligt: Die hohen Kosten seien ihr im Vorfeld nicht genannt worden. Außerdem habe sie nach Jobende keinen Vorteil mehr durch die Fortbildung.

Am Landesarbeitsgericht Hannover ließ man das nicht gelten: "Die Arbeitnehmerin hat hier eine Vereinbarung zur Kostenerstattung bei Abbruch der Fortbildung unterschrieben. Diese ist wirksam und stellt keine unangemessene Benachteiligung dar. Schließlich sind die Kosten, die dem Arbeitgeber entstanden sind, hinreichend klar in der Rückzahlungsvereinbarung aufgeführt. Der Arbeitgeber musste die genauen Kosten der Ausbildung auch nicht im Voraus beziffern."

Frau Sinsbach muss das Geld zahlen.

Dieses Thema im Programm: MDR AKTUELL | Das Nachrichtenradio | 04. November 2023 | 08:20 Uhr

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