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Ende des Arbeitsverhältnisses: Muss eine Kündigung unterschrieben werden?

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Damit die Kündigung des Arbeitsvertrags wirksam ist, muss sie per Post versendet werden. Zusätzlich sollten Sie ein paar weitere Formalitäten beachten.

Bestimmte Verträge können nur schriftlich gekündigt werden. Der Arbeitsvertrag gehört dazu. Das Verhältnis zum Arbeitgeber kann nur in Schriftform beendet werden. Das heißt, dass das Schreiben per Post versendet werden muss. Kündigungen per Mail oder in anderen Textformen sind nicht gültig. Damit die Kündigung wirksam ist, gibt es aber noch mehr zu beachten. Zum Beispiel die Unterschrift.

Unterschrift ist elementarer Bestandteil der Kündigung

Es ist zwingend nötig, die Kündigung zu unterschreiben. Das geht mit der Pflicht zur Schriftform einher, informiert die Anwaltskanzlei Andersch. Demnach muss der Brief handschriftlich im Original unterzeichnet werden. Eine aufgedruckte, elektronische Variante ist nicht wirksam, betont die Croset Kanzlei für Arbeitsrecht. Dabei würde es sich um einen Formfehler handeln, erklären die Juristen – und dieser kann ein Kündigungsschreiben rechtlich komplett entwerten.

Mann unterschreibt einen auf einem Schreibtisch liegenden Brief
Die Kündigung muss immer mit einer eigenhändigen Unterschrift versehen werden. © Panthermedia/Imago

Doch auch bei der handschriftlichen Signatur ist Vorsicht geboten. Immer wieder kam es in der Vergangenheit vor, dass Arbeitsgerichte um einzelne Buchstaben gestritten haben. Denn auch die Unterschrift muss bestimmte Vorgaben erfüllen. Vor allen Dingen muss sie deutlich machen, wer die Person des Ausstellers ist. Dies erfordert grundsätzlich die Unterschrift mit dem Nachnamen, wobei die Beifügung des Vornamens auch bei einem häufig vorkommenden Nachnamen nicht notwendig ist, erklärt die Rechtsberatung Taylor Wessing.

Unterschrift muss eindeutig zuzuordnen sein

Allerdings muss die Unterschrift nicht vollständig lesbar sein. Sie dient lediglich der Identifikation des Ausstellers, weshalb ein Schriftzug genügt, der individuelle und charakteristische Merkmale aufweist, die eine Nachahmung erschweren. Dies bekräftigte ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern aus dem Jahr 2022. Demnach sei es ausreichend, wenn jemand, der den Namen des Unterzeichnenden und dessen sonstige Unterschriften kennt, den Namen aus dem Schriftbild herauslesen kann. Nicht gültig als Unterschrift ist hingegen eine Paraphe. Dabei handelt es sich um die bewusste und gewollte Abkürzung des Namens auf wenige Zeichen, etwa auf die Initialen.

Die Rechtsberatung Taylor Wessing empfiehlt daher, dass der Schriftzug möglichst lang sein und einzelne Buchstaben erkennen lassen sollte, sodass eindeutig sichtbar ist, dass der Unterzeichner mit vollem Namen unterschreiben wollte. Idealerweise sollte der Name lesbar sein. Unterschreiben Sie die Kündigung am besten mit einem farbigen Stift, der sich klar von der Druckerschwärze abhebt. Und drücken Sie fest auf, damit aus dem Dokument hervorgeht, dass es sich um das unterschriebene Original handelt.

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Der Empfänger der Kündigung muss übrigens keine Unterschrift leisten. Da es sich aus juristischer Sicht um eine einseitige Willenserklärung handelt, reicht für die Gültigkeit des Schriftstücks die Unterschrift des Ausstellers und „dass der Kündigungsempfänger die Möglichkeit zur Kenntnisnahme hat“, erklärt die Anwaltskanzlei Andersch. In der Praxis fordern die meisten Arbeitnehmer eine Kündigungsbestätigung des Arbeitgebers. Dieses Schreiben enthält in der Regel eine Unterschrift. Für die Gültigkeit der Kündigung ist das Schriftstück jedoch nicht erforderlich.

Um dennoch sicherzustellen, dass der Arbeitgeber die Kündigung erhalten hat, sollten Sie diese am besten per Einschrieben inklusive Rückschein versenden.

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