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Nebenkostenabrechnung: Abrechnungszeitraum ändern

In nahezu allen Mietverträgen finden sich heutzutage Vereinbarungen, nach denen der Mieter verpflichtet ist, die Nebenkosten zu tragen. Das Recht des Vermieters, die Nebenkosten auf den Mieter umzulegen, ist gesetzlich verankert und unumstritten. Um den Mieter vor Nachteilen zu schützen, die ihm entstehen können, wenn er die Nebenkosten zu tragen hat, enthält das Gesetz jedoch umfangreiche Regelungen, die insbesondere dem Vermieter besondere Pflichten auferlegen.

Im Mittelpunkt steht dabei die Pflicht des Vermieters, dem Mieter über die Nebenkosten eine Abrechnung zu erteilen. Dabei legt das Gesetz nicht nur fest, dass diese Abrechnung zu erteilen ist, sondern auch für welchen Zeitraum dies zu erfolgen hat. Dieser Abrechnungszeitraum ist gesetzlich auf einen Zeitraum von 12 Monaten festgelegt. Der Zeitpunkt des Beginns und des Endes einer Abrechnungsperiode hingegen ist im Gesetz nicht geregelt.

Die Lage des Abrechnungszeitraums wird daher in der Regel von den Mietvertragsparteien vereinbart. Im Laufe des Mietverhältnisses kann das Bedürfnis entstehen, sowohl die Lage als auch die Länge des Abrechnungszeitraums zu verändern.

Wir zeigen in diesem Artikel, ob, und wenn ja unter welchen Voraussetzungen dies rechtlich zulässig ist.

Zu unterscheiden ist zwischen der Lage und der Länge des Abrechnungszeitraums

Insbesondere für die rechtliche Zulässigkeit einer Veränderung des Abrechnungszeitraums ist es wichtig, zwischen dessen Lage und dessen Länge zu unterscheiden.

Zur Länge des Abrechnungszeitraums enthält das Gesetz in § 556 Abs.3 S.1 BGB eine Regelung, nach der über die Vorauszahlungen für Nebenkosten jährlich abzurechnen ist.

Die Lage des Abrechnungszeitraums muss hingegen mangels gesetzlicher Regelung von den Mietvertragsparteien festgelegt werden. Hierbei sind sie an keine gesetzlichen Vorgaben gebunden und können Beginn und Ende frei wählen, sofern zwischen dem Anfangs- und dem Endzeitpunkt 12 Monate liegen. Eine Kopplung an das Kalenderjahr ist nicht erforderlich. Der Abrechnungszeitraum muss daher nicht am 1. Januar beginnen und am 31.Dezember enden. Vielmehr kann er mitten im Jahr z.B. am 1. Mai zu laufen beginnen und am 30. April des Folgejahres enden. Auch muss die Lage des Abrechnungszeitraums nicht für alle Arten von Nebenkosten identisch sein. So können die Parteien beispielsweise für den Zeitraum der Abrechnung über die Heizkosten einen anderen Beginn vereinbaren als für denjenigen über die übrigen Nebenkosten.

Eine vertragliche Regelung ist jedoch nicht zwingend erforderlich. Soweit ein bestimmter Abrechnungszeitraum vertraglich nicht vereinbart wurde, ist der Vermieter in der Wahl des Abrechnungszeitraums frei (vgl. BGH, Urteil vom 30. 04. 2008 – VIII ZR 240/07).

Die Lage des Abrechnungszeitraums kann durch einvernehmliche Reglung verändert werden

Ebenso wie die Vertragsparteien die Lage des Abrechnungszeitraumes im Ursprungsmietvertrag frei wählen können, können sie diese auch nachträglich durch einen Nachtrag zum Mietvertrag einvernehmlich wieder verändern.

Die einseitige Veränderung der Lage des Abrechnungszeitraumes erfordert das Vorliegen eines sachlichen Grundes

Einseitig ohne die Zustimmung des Mieters kann der Vermieter die Lage des Abrechnungszeitraums nur verändern, wenn ein sachlicher Grund hierfür vorliegt.

Als sachliche Gründe sind beispielsweise anerkannt:

  • Die Umstellung auf eine kalenderjährliche Abrechnungsweise, um eine einheitliche Abrechnung über Heizkosten und sonstige Nebenkosten zu ermöglichen (vgl. LG Berlin, Urteil vom 07.05.2009 – 67 S 475/08);
  • Die Anpassung des Abrechnungszeitraums zum Zwecke der Harmonisierung des Abrechnungsjahrs mit den Abrechnungszeiträumen der Leistungsträger (vgl. BGH, Urteil vom 27.07.2011 − VIII ZR 316/10);
  • Hat ein Vermieter in einem Haus mehrere Wohnungen vermietet und in den Mietverträgen verschiedene Abrechnungszeiträume vereinbart, kann die Lage des Abrechnungszeitraums geändert werden, um die unterschiedlichen Abrechnungszeiträume aneinander anzugleichen.

Keinen sachlichen Grund für eine einseitige Veränderung stellt ein Vermieterwechsel dar. Eine einseitige Angleichung des Beginns des Abrechnungszeitraums an den Eintritt des neuen Vermieters in den Mietvertrag ist daher nicht möglich (vgl. LG Berlin, Urteil vom 11.02.2005 – 65 S 342/04)

Möchte der Vermieter die Lage des Abrechnungszeitraumes einseitig verändern, muss er dies dem Mieter vor dem Beginn der neuen Abrechnungsperiode (aus Beweisgründen möglichst schriftlich) mitteilen, und zwar unter Angabe

  • der Tatsache, dass die Lage des Abrechnungszeitraumes verändert wird,
  • der Daten des Beginns und des Endes des neuen Abrechnungszeitraumes und
  • der Gründe, aus denen sich das Vorliegen des sachlichen Grundes ergibt.

Auswirkungen der Veränderung der Lage des Abrechnungszeitraumes auf dessen Länge

Wird die Lage des Abrechnungszeitraumes verändert, ist dies zwangsläufig einmalig auch mit einer Veränderung der Länge des Abrechnungszeitraumes verbunden. Führt der Vermieter beispielsweise statt der im Juni eines Jahres beginnenden und Ende Mai des Folgejahres endenden Abrechnungsperiode eine Abrechnung nach dem Kalenderjahr ein, beträgt der alte Abrechnungszeitraum vor dem Beginn des neuen Abrechnungszeitraumes einmalig entweder sieben oder neunzehn Monate. Während eine Verlängerung des Abrechnungszeitraumes in solchen Fällen nur einvernehmlich möglich ist, ergibt sich aus dem Recht des Vermieters auf einseitige Umstellung der Lage des Abrechnungszeitraumes auch die Zulässigkeit der Abrechnung eines verkürzten sog. Rumpfjahres, da ohne eine solche Abrechnung keine Umstellung möglich ist (vgl. AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, Urteil vom 15.09.2008 – 20 C 208/07; siehe dazu die Ausführungen unten zur Veränderung der Länge des Abrechnungszeitraumes).

Die Länge des Abrechnungszeitraums kann verkürzt, jedoch nur im Ausnahmefall verlängert werden

Das Gesetz enthält viele mietrechtliche Vorschriften, die abdingbar sind, d.h. nur dann gelten, wenn die Parteien keine abweichende Regelung getroffen haben. Dies gilt jedoch für die Länge des Abrechnungszeitraums, die durch § 556 Abs.3 S.1 BGB auf ein Jahr festegelegt ist, nicht uneingeschränkt. Gem. § 556 Abs.4 BGB ist nämlich eine Vereinbarung, durch die zum Nachteil des Mieters von der Vorschrift über die Länge des Abrechnungszeitraumes abgewichen wird, unwirksam. Zum Nachteil des Mieters wirken sich Vereinbarungen über die Länge des Abrechnungszeitraumes aus, wenn dieser verlängert wird. In der Regel nicht nachteilig für den Mieter i.S.d. § 556 Abs.4 BGB sind hingegen Vereinbarungen über eine Verkürzung des Abrechnungszeitraumes.

Verkürzung des Abrechnungszeitraumes

Eine einvernehmliche Verkürzung des Abrechnungszeitraumes ist in jedem Fall dann möglich, wenn ein sachlicher Grund hierfür vorliegt.

Beginnt ein Mietverhältnis beispielsweise im Juni eines Jahres, soll sich der Abrechnungszeitraum aber in Zukunft nach dem Kalenderjahr richten und am 1. Januar eines Jahres beginnen, können die Parteien vereinbaren, dass der erste Abrechnungszeitraum nur 7 Monate (Juni bis Dezember) beträgt.

Ob die Parteien den Abrechnungszeitraum nicht nur einmalig bei Vorliegen eines sachlichen Grundes, sondern generell einvernehmlich verkürzen können, wird nicht einheitlich beurteilt. Obwohl eine Verkürzung des Abrechnungszeitraumes grds. keine Nachteile für den Mieter i.S.d. § 556 Abs.4 BGB mit sich bringt, wird diese Möglichkeit teilweise verneint. Die praktische Relevanz ist allerdings gering, da eine Verkürzung des Abrechnungszeitraumes insbesondere für den Vermieter, der mehrmals im Jahr eine Abrechnung erstellen müsste, mit erhöhtem Verwaltungsaufwand verbunden und daher selten gewollt ist.

Ohne das Einverständnis des Mieters kann der Vermieter die Länge der Abrechnungsperiode grds. nicht verkürzen, da eine Änderung des Mietvertrages in der Regel nur einvernehmlich erfolgen kann.

Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gibt es allerdings, in der der Vermieter einmalig auch gegen den Willen des Mieters über einen verkürzten Zeitraum abrechnen kann. Dies ist möglich, wenn die Lage des Abrechnungszeitraumes ggf. auch einseitig ohne die Zustimmung des Mieters verändert worden ist (zur Zulässigkeit s.o.). In einem solchen Fall liegen zwischen dem Beginn des alten und dem Beginn des neuen Abrechnungszeitraumes keine 12 Monate. Da eine Abrechnung erfolgen muss, und eine Verlängerung des Abrechnungszeitraumes nur im Einvernehmen mit dem Mieter möglich ist (s. dazu gleich), kann und muss der Vermieter, falls keine einvernehmliche Verlängerung des Abrechnungszeitraumes beschlossen wird, über einen verkürzten sog. Rumpfzeitraum abrechnen.

Beispiel:

Mieter M und Vermieter V haben im Mietvertrag einen Abrechnungszeitraum festgelegt, der am 1. September beginnt und am 31. August des jeweiligen Folgejahres endet.

Da V den Abrechnungszeitraum an die Abrechnungsperiode der Abrechnungsfirma anpassen möchte, setzt er einseitig gegen den Willen von M durch, dass der Abrechnungszeitraum in Zukunft am 1. Januar beginnt und am 31. Dezember endet.

Zwischen dem Begin des alten und dem des neuen Abrechnungszeitraumes liegen nur 4 Monate. Auch wenn M mit einer Verkürzung der Abrechnungsperiode nicht einverstanden ist, kann V einmalig auch gegen den Willen des M über diesen 4-monatigen Rumpfzeitraum abrechnen.

Wichtig:

Durch einen Auszug des Mieters während der laufenden Abrechnungsperiode verkürzt sich der Abrechnungszeitraum für die Betriebskosten ohne eine besondere Vereinbarung der Parteien des Mietvertrags nicht. Wird den Mietern die Betriebskostenabrechnung zwar mehr als zwölf Monate nach Beendigung des Mietverhältnisses, aber noch innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten nach dem Ende des letzten Abrechnungszeitraums überreicht, ist die Frist des § 556 Abs.3 S.1 BGB gewahrt (AG Wetzlar, Urteil vom 08.09. 2005 – 38 C 968/05).

Verlängerung des Abrechnungszeitraumes

Eine Verlängerung des Abrechnungszeitraumes kann der grds. weder einseitig durch den Vermieter noch einvernehmlich durch eine Vereinbarung zwischen den Mietvertragsparteien herbeigeführt werden.

Auch hier lässt die Rechtsprechung jedoch eine Ausnahme zu, in der eine Verlängerung des Abrechnungszeitraumes einmalig – im Gegensatz zur Verkürzung, die im Ausnahmefall auch gegen den Willen des Mieters erfolgen kann- jedoch nur im Einvernehmen mit allen Mietvertragsparteien zulässig ist.

Wollen die Vertragsparteien die Lage des Abrechnungszeitraumes verändern (s. dazu oben) und beispielsweise den bisherigem Abrechnungszeitraum, der am 1. Juni begann und am 31. Mai endete auf eine Abrechnung nach dem Kalenderjahr (1. Januar bis 31.Dezember) umstellen, ist eine einmalige einvernehmliche Verlängerung des Abrechnungszeitraumes auf – in diesem Fall- 19 Monate zulässig (vgl. BGH, Urteil vom 27. 07. 2011 − VIII ZR 316/10).

Beispiel:

Im zwischen M und V geschlossenen Mietvertrag ist eine Abrechnungsperiode vereinbart, die am 1. Juni beginnt und am 31. Mai des Folgejahres endet. Um Abrechnungsschwierigkeiten zu vermeiden, die sich daraus ergeben, dass die Versorgungsträger V gegenüber nach Kalenderjahren abrechnen, beschließen V und M am 5. September 2007 die Umstellung der Abrechnungsperiode auf das Kalenderjahr. Nach der Vereinbarung der Parteien soll die neue, sich nach dem Kalenderjahr richtende Abrechnungsperiode jedoch nicht mit dem 1. Januar 2008, sondern erst mit dem 1. Januar 2009 zu laufen beginnen. Die laufende Abrechnungsperiode soll hingegen erst am 31. Dezember 2008 enden und daher auf 19 Monate verlängert werden.

Diese einmalige und einvernehmliche Verlängerung der Abrechnungsperiode zwecks Umstellung auf das Kalenderjahr ist zulässig.

Wichtig:

Die Verlängerung des Abrechnungszeitraumes ist nur einmalig und im Einvernehmen mit allen Mietern möglich.

Fazit und Zusammenfassung

1. Geht es um die Veränderung des Abrechnungszeitraumes ist zwischen dessen Lage und dessen Länge zu unterscheiden.

2. Die Lage des Abrechnungszeitraumes kann einvernehmlich, bei Vorliegen eines sachlichen Grundes jedoch auch einseitig durch den Vermieter geändert werden.

3. Eine Verkürzung des Abrechnungszeitraumes ist zumindest bei Vorliegen eines sachlichen Grundes einvernehmlich möglich.

Einseitig kann der Vermieter über einen verkürzten Abrechnungszeitraum einmalig dann abrechnen, wenn er das Recht hat, bei Vorliegen eines sachlichen Grundes die Lage des Abrechnungszeitraumes zu verändern.

4. Eine einseitige Verlängerung des Abrechnungszeitraumes ist stets unwirksam. Dasselbe gilt grds. auch dann, wenn beide Mietvertragsparteien diese durch eine Vereinbarung herbeiführen wollen. Eine einmalige Verlängerung ist jedoch ausnahmsweise durch eine Vereinbarung aller Mietvertragsparteien dann zulässig, wenn die Lage des Abrechnungszeitraumes verändert werden und als Folge der Umstellung nicht über einen verkürzten Rumpfzeitrum, sondern über einen längeren Zeitraum abgerechnet werden soll.

23 Antworten auf "Nebenkostenabrechnung: Abrechnungszeitraum ändern"

  • I. Grundmann-Adamus
    19.12.2013 - 19:23 Antworten

    Hallo,
    seit 7 Jahren wohne ich in einem Zweifamilienhaus. In den Jahren 2006 – 2011 (5 Jahre) wurden keine Nebenkosten abrechnet. Im Mietvertrag steht nur eine Summe – ohne Aufschlüsselung. Ich ging deshalb von einer stillschweigenden Vereinbarung aus. Jetzt, nachdem ich die Wohnung gekündigt habe, bekomme ich plötzlich eine Nebenkostenabrechnung für 2012, die ich innerhalb von 4 Wochen bezahlen soll. Die Abrechnung ist außerdem, zumindest bei den Heizkosten, inkorrekt. Es wird nach Quadratmetern abgerechnet, obwohl im Hause Messgeräte für die Heizkörper und Wasseruhren vorhanden sind. Hier werde ich also Widerspruch einlegen? Was kann ich noch tun. Selbstverständlich möchte ich nicht im Streit auseinandergehen.

    Freundliche Grüße
    I. Grundmann

    • Mietrecht.org
      20.12.2013 - 17:55 Antworten

      Hallo Frau Grundmann-Adamus,

      wenn die Abrechnung fehlerhaft ist, sollten Sie widersprechen. Im Zweifel würde ich Ihnen empfehlen einen rechtlichen Rat einzuholen. Ich sende Ihnen einen passenden Link per E-Mail – der hilft Ihnen weiter.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Waidmann E.
    16.01.2015 - 19:23 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,

    zunächst möchte ich mich bei Ihnen für die ausführlichen Informationen auf der Mietrecht.org Seite herzlich bedanken. Eine sehr hilfreiche Quelle!

    Bei mir ergibt sich eine Unklarheit was die Verkürzung des Abrechnungszeitraums angeht. Ist eine einseitige Verkürzung des Abrechnungszeitraums durch den Vermieter generell möglich, wenn nach § 556 Abs.4 BGB es sich nicht nachteilig auf den Mieter auswirkt oder ist – wie oben auch geschrieben – ohne das Einverständnis des Mieters keine Verkürzung möglich?

    Ich habe mein Haus im März 2014 verkauft, habe immer 12 Monate (Kalenderjahr) abgerechnet und möchte nun die 3 Monate Januar bis März noch abrechnen.

    Danke.

    mit freundlichen Grüßen
    Waidmann

    • Mietrecht.org
      17.01.2015 - 12:02 Antworten

      Hallo Herr Waidmann,

      wenn Sie eine Verkürzung nicht einvernehmlich möglich ist und Sie nicht sicher sind, was die einseitige Verkürzung angeht, sollten Sie mit dem neuen Eigentümer vereinbaren, das die Abrechnung in zwei Teilen erstellt wird, Ihr Zeitraum und der Zeitraum des neuen Eigentümers. Die Nebenkostenabrechnung kann dann zusammen zugestellt werden. Ich würde bei Unsicherheit immer die anwaltliche Beratung zu Ihrem Einzelfall empfehlen.

      Noch ein Tipp: Für Ihren Zeitraum ist wohl höchstwahrscheinlich mit hohen Nachzahlungen (Wintermonate) zu rechnen. Alleine das wird bei den Mietern “nicht gut ankommen” und für Unmut / Problem sorgen.

      Und noch was: In der Regel trifft man im Kaufvertrag eine Regelung, dass der neue Eigentümer für die Abrechnung des laufenden (ggf. auch des vergangenen Jahres) verantwortlich ist.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Jana
    22.01.2015 - 14:55 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,

    ich habe folgende Frage:

    Ich bin zum 31.05.2013 aus meiner Wohnung ausgezogen.
    Am 15.01.2015 kam von meiner ehemaligen Vermieterin die Weiterberechnung der Nebenkosten für den Zeitraum 01.02. – 31.05.2013.
    Abrechnungszeitraum der ISTA: 01.02.2013 – 31.01.2014
    Im Mietvertrag steht: Die Betriebskosten werden für jedes Kalenderjahr abgerechnet.

    Meine Meinung: Da im Mietvertrag steht, die Betriebskosten sind für das Kalenderjahr abzurechnen,
    ist die Nebenkostenabrechnung von meiner Vermieterin ab dem 01.01.2015 verjährt.

    Liege ich da richtig?

    Ich danke Ihnen jetzt schon herzlich für eine Antwort und Ihre Hilfe.

    • Mietrecht.org
      22.01.2015 - 15:50 Antworten

      Hallo Jana,

      ich kann den Gedanken durchaus nachvollziehen. Es kommt vielleicht noch drauf an, wie lange Sie in der Wohnung lebten und viele Abrechnungen Sie bis wann bekommen haben. Lassen Sie die Abrechnung am besten prüfen oder sich Ihre Rechtsauffassung anwaltlich bestätigen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Kerstin
    19.02.2016 - 13:43 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,

    ich habe eine Frage bzgl. einer vorliegenden einseitigen Verlängerung des Abrechnungszeitraumes.

    Abrechnungszeitraum – 01.03. – 29.02 (bzw. 28.02. in Schaltjahren)

    Nun wurde heute die Ablesung für den 7.03.2016 angekündigt – heisst, dann wäre der Nutzungszeitraum 1.03.2015 – 7.03.2016.

    Ist das so einfach zulässig? Oder müsste der Vermieter nicht vorab eine Einwilligung einholen, das sich der Abrechnungszeitraum verlängert ?

    Ich bedanke mich vorab für Ihre Hilfe !

    • Mietrecht.org
      19.02.2016 - 19:07 Antworten

      Hallo Kerstin,

      nein, das heisst es nicht. In der Praxis wird in den seltensten Fällen Tagebau abgelesen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

    • Thomas
      12.04.2016 - 08:34 Antworten

      Die Geräte haben einen Speicher. Dieser speichert die Monatsendwerte oder Jahresendwerte.

  • Sabine
    27.02.2016 - 12:14 Antworten

    Hallo Herr Hundt,
    ich habe eine Frage bzgl. meiner vorliegenden Betriebskostenabrechnung.
    Im Jahr 2013 erfolgte bei uns ein Vermieterwechsel. Mein alter Vermieter hat mir eine Betriebskostenabrechnung von Juni 2012 bis Mai 2013 gestellt. Am Anfang dieses Jahres habe ich von meinem neuen Vermieter eine Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2014 (1.1.2014 – 31.12.2014) erhalten. Nach mehrfacher Bitte erhielt ich dann von meinem jetzigen Vermieter die Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2013. Darin rechnet er den Zeitraum 01.09.2013 bis 31.12.2013 ab. Ich bin mir nicht ganz sicher ob ich den o.g. Text richtig verstanden habe. Darf er die Lage des Abrechnungszeitraums einfach auf 2014 verlegen ohne mich darüber in Kenntnis zu setzen? Die Heizkosten für das Jahr 2014 hat er über das gleiche Unternehmen abrechnet wie mein alter Vermieter.
    Deshalb gehe ich davon aus, das kein sachlicher Grund für die Verlegung vorlag. Über welches Unternehmen er die Heizkosten für das Jahr 2013 abgerechnet hat bin ich mir nicht sicher, da er nur einen pauschalen Betrag als Forderung veranlagt hat und mir keinerlei Unterlagen zur Prüfung zur Verfügung gestellt hat. Zudem fehlen zwischen der Abrechnung meines alten und des neuen Vermieters die Abrechnung der Monate Juni bis August 2013. Über eine Antwort würde ich ich freuen. Mit freundlichem Gruß Sabine

    • Mietrecht.org
      28.02.2016 - 01:44 Antworten

      Hallo Sabine,

      danke für Ihren Beitrag. Ich kann den Details wirklich nur schwer folgen. Dieser Artikel hier hilft Ihnen bestimmt:

      Nebenkostenabrechnung beim Eigentümerwechsel – Wer ist verantwortlich?

      Gerade in Hinblick auf die drei verlorenen Monate. Anrosten haben Sie ja gelesen, dass der Vermieter den Mieter vor Änderung des Abrechnungszeitraums informieren muss.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Henrik Rinke
    03.05.2016 - 08:34 Antworten

    Hallo,

    ich habe eine Frage zur Änderung eines Abrechnungszeitraumes. Hier die Fakten:

    Im Mietvertrag ist kein Abrechnungszeitraum angegeben, der Vermieter rechnete seit meinem Einzug im Jahr 2009 für die Heizperiode 01.06 bis 31.05. eines Jahres ab. Alle anderen Nebenkosten wurden vom 01.01. bis 31.12. abgerechnet.

    Nun wurde eine Immobilienfirma beauftragt die Verwaltung der Wohnung zu übernehmen. Diese rechnet nun ALLE Nebenkosten vom 01.06. bis 31.05 eines Jahres ab. Über diese Veränderung wurde keiner der Mieter informiert. Das man die Abrechnungszeiträume, gerade an die Heizkosten anpasst ist unstrittig. Der BGH empfiehlt auch eine Zusammenlegung, macht dies aber nicht zur Bedingung.

    Nun meine Frage, Bedarf es nicht einer Informationspflicht des Vermieters / Verwaltung, dass die Abrechnungszeiträume geändert werden, auch wenn im Mietvertrag kein Abrechnungszeitraum vermerkt ist ? Können die Abrechnungszeiträume ohne Information an die Mieter einfach geändert werden ?

    Mit freundlichen Grüßen

    Henrik Rinke

    • Mietrecht.org
      04.05.2016 - 01:29 Antworten

      Hallo Henrik,

      zuerst einmal ist es ja durchaus auch in Ihrem Sinne, das die Zeiträume für Heiz- und Nebenkosten angepasst werden.

      Tatsächlich bezieht sich der Artikel oben auf eine Änderung des Mietvertrag festgelegten Abrechnungszeitraums. Bei Ihnen ist der Abrechnungszeitraum nicht im Mietvertrag definiert. Daher kann ich Ihnen nur eine rechtliche Beratung zur Klärung Ihrer Frage empfehlen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Klaus Schneider
    30.07.2017 - 14:47 Antworten

    Hallo,

    meine Frage betrifft eine Verschiebung des Abrechnungszeitraumes der Heizkosten. Bisher wurden die Heizkosten bei uns immer für den Zeitraum 01.07.-30.06. des Folgejahres abgerechnet. Jetzt stellte die neue Hausverwaltung den Zeitraum um auf 01.01.-31.12. eines Jahres, um die Heizkostenabrechnungsperiode an die Betriebskostenabrechnungsperiode anzupassen.
    Soweit OK, aber im Umstellungsjahr fiel eine zusätzliche Heizkostenabrechnung für das Halbjahr 1.7.-31.12. vor der Synchronisierung an. Damit berechnete das Abrechnungsunternehmen (Kalorimeta) einen zusätzlichen Abrechnungsservice von 400 Euro. In 1 1/2 Jahren sind somit 2x Kosten für Abrechnungservice entstanden.
    Meine Frage: Wer muss die Zusatzkosten für den Abrechnungsservice infolge der Verschiebung tragen? Der Mieter oder der Vermieter?

    Danke für die Auskunft.

    Mit freundlichen Grüßen
    Klaus Schneider

  • Manuela I.
    23.10.2017 - 19:08 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,
    von meinem Vermieter bekam ich diese Tage eine Nebenkostenabrechnung (NKA) für das Jahr 2017. Hier wurde der Zeitraum 01.01-04.05.17 gewählt, da ab dem 05.05.17 die NKA an ISTA übergeben wurde. Gemäß dieser NKA müsste ich einen Betrag von 389,06 € nachzahlen. Die größte Position bezieht sich hier auf die Heizkosten. Da der o.g. Zeitraum sich natürlich in der Heizperiode befindet. M.E. ist diese Methode/ Vorgehensweise ungerecht, da ich in diesem Fall schlechter gestellt bzw. nachteilig behandelt werde. Denn im Normalfall decken sich die eingezahlten Nebenkosten für 12 Monate mit den nebenkostenpflichten Ausgaben für das ganze Jahr.
    Für eine Einschätzung/ Antwort wäre ich ihnen sehr dankbar.
    Für ihre Bemühungen und Mithilfe bedanke ich mich im Voraus.
    MfG

  • M.F.
    29.01.2020 - 08:07 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,

    ich hoffe, dass dieser Artikel noch aktuell ist und komme auch gleich zum Punkt:

    Unser Abrechnungszeitraum wurde einseitig (mit Ankündigung) angepasst auf “kalenderjährliche Abrechnungsweise, um eine einheitliche Abrechnung über Heizkosten und sonstige Nebenkosten zu ermöglichen”.
    Nun wurde der letzte Abrechnungszeitraum verkürzt, somit wurde einmal im Mai abgelesen und einmal Anfang Januar. Die Kosten für die Ablesung sind eklatant (Faktor 2) in die Höhe gestiegen so dass ich vermute, dass die Personalkosten für beide Ablesungen bzw. die Umprogrammierung der Zähler mit in die Berechnung einflossen und somit zu verhältnismäßig hohen Heizkosten führten.

    Meine Frage: Da die Umstellung einseitig erfolgte, ist die Umlage der zusätzlichen Personalkosten durch Umprogrammierung auf den neuen Zeitraum bzw. 2. Ablesung so zulässig?

    Ich hoffe sie konnten mir folgen und verbleibe mit freundlichen Grüßen

    M.F.

    • Mietrecht.org
      29.01.2020 - 09:20 Antworten

      Hallo M.F.,

      ich kann Ihnen hier leider keine klare Auskunft geben. Recherchieren Sie nach passender Rechtsprechung, ggf. gibt es hier bereits ein Urteil. Als Mieter würde ich argumentieren, dass diese Kosten keinen Nachteil für die Mieter darstellen können und vom Vermieter getragen werden müssen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Rinke
    29.05.2020 - 11:25 Antworten

    Hallo,
    ich hoffe, es gibt hier eine Antwort auf meine Unwissenheit.. folgendes:

    Vermieter hat den Abrechnungszeitraum auf das Kalenderjahr (01.01. – 31.12.). in der Nebenkostenabrechnung sind allerdings Positionen enthalten, die nicht nach dem Kalenderjahr abgerechnet werden. Beispiel Abrechnung 2018: Grundsteuer, Versicherungen usw. werden vom 01.01.2018 bis 31.12.2018 abgerechnet. Strom vom 29.05.2017 bis 28.05.2018, Gas vom 15.05.2017 bis 14.05.2018. Zugang der Nebenkostenabrechnung 01.06.2019. Sind die Unterjährigen Abrechnungen zulässig ?

    Gruß

    H.R.

    • Mietrecht.org
      29.05.2020 - 12:32 Antworten

      Hallo H.R.,

      nicht alle Leistungen die der Vermieter für ein Mietshaus bezieht sind auf den 01.01. bis 31.12. eines Jahres abgestellt. Rechnungen für andere Zeiträume wird der Vermieter i.d.R. zeitlich abgrenzen müssen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • K.S.
    13.02.2024 - 16:04 Antworten

    Guten Tag,

    ich bin aus meiner vorigen Wohnung zum 31.12.2021 ausgezogen und der Abrechnungszeitraum für die Heizkosten lief noch bis zum 30.06.2022. Nun hat mir mein ehemaliger Vermieter ca. drei Wochen vor dem Ende der Abrechnungsfrist, also kurz vor dem 30.06.2023, per Post mitgeteilt, dass der Abrechnungszeitraum an das Kalenderjahr angepasst werde und sich somit einmalig vom 01.07.2021 bis zum 31.12.2022 erstrecke. Ich habe einer derartigen Verlängerung jedoch nicht zugestimmt und würde dies auch nicht tun. Nun hat er mir gegen Ende Dezember 2023 die Heizkostenabrechnung zugesandt und fordert eine Nachzahlung. Wenn ich Ihren Artikel richtig deute, dann kann er die Verlängerung nicht einseitig bestimmen und außerdem generell nicht rückwirkend für einen Abrechnungszeitraum in der Vergangenheit. Somit hätte er mir bis spätestens zum 30.06.2023 die Abrechnung vorlegen müssen und ich bin nicht verpflichtet, die Nachzahlung zu leisten. Ist meine Einschätzung korrekt?

    Danke im Voraus und beste Grüße!

    • Mietrecht.org
      14.02.2024 - 10:52 Antworten

      Hallo K.S.,

      ich denke Sie beschreiben Sie Situation korrekt.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Manuel Rauch
    04.04.2024 - 10:00 Antworten

    Guten Tag,

    ich würde gerne ein älteres Haus für ein halbes Jahr an eine Familie vermieten, die aufgrund eines Brandfalles keine Bleibe mehr hat.

    Wäre eine Kürzung des Abrechnungszeitraumes in diesem Fall möglich?

    • Mietrecht.org
      04.04.2024 - 18:48 Antworten

      Hallo Manuel,

      der Abrechnungszeitraum muss immer gekürzt werden, wenn ein Mieter nicht ein volles Abrechnungsjahr in der Wohnung lebt.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

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