Dannenröder Forst: Schlagstockeinsatz war rechtmäßig

2020 in Dannenrod: Ein Aktivist rennt vor der anrückenden Polizei davon. Die Rodungsarbeiten im Dannenröder Forst für die A49 nähern sich dem Ende. Aktivisten protestieren hier seit Monaten gegen den umstrittenen Weiterbau der Autobahn. Nun hat das Verwaltungsgerichts Gießen eine Klage abgewiesen, mit der die Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Schlagstockeinsatzes der Polizei begehrt wurde.
© Boris Roessler/dpa

Das Verwaltungsgericht in Gießen musste entscheiden, ob ein Schlagstockeinsatz an der A49-Baustelle im Dannenröder Forst rechtmäßig war. Es gab der Polizei recht.

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Marburg-Biedenkopf/Gießen. Die vierte Kammer des Verwaltungsgerichts Gießen hat eine Klage abgewiesen, mit der die Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Schlagstockeinsatzes im Dannenröder Forst im November 2020 begehrt wurde.

Damals wurde dort gegen den Ausbau der A49 und die Rodung der Wälder protestiert. In einer Gruppe von acht bis zehn vermummten Personen stürmte nach Angaben des Gerichts der Kläger auf eine durch Polizisten gesicherte Forstmaschine zu. Ein Polizist forderte demnach die Gruppe auf, sich von dem Fahrzeug fernzuhalten und drohte unmittelbaren Zwang an. Es kam zu einem Schlagstockeinsatz und der Kläger wurde verletzt. Der Kläger begehrte vor Gericht die nachträgliche Feststellung, dass dieser Schlagstockeinsatz rechtswidrig war.

Streitig war zwischen dem Kläger und dem beklagten Land Hessen, ob der Schlagstockeinsatz in Höhe des linken Oberarmes oder gegen den Kopf erfolgte. Der Kläger gab an, dass ein Polizist auf ihn zu gerannt sei und ihn sofort mit dem Schlagstock geschlagen habe. Er sei an der linken Schläfe getroffen worden und habe im Fallen weitere Schläge gespürt. Das Land geht demgegenüber davon aus, dass der Kläger am linken Oberarm getroffen wurde. Er sei sodann an der Böschung abgerutscht und habe sich so eine Schwellung an der Schläfe zugezogen.

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Im Rahmen der Verhandlung trug der Kläger vor, dass der Einsatz des Schlagstockes unverhältnismäßig gewesen sei. Die Gruppe habe die Forstmaschine lediglich besetzen wollen.

Dem folgte der Einzelrichter nicht. Es komme maßgeblich auf die Perspektive des Polizisten im Zeitpunkt des Geschehens an. Für diesen sei nicht ersichtlich gewesen, dass die Vermummten die Forstmaschine friedlich besetzen wollten. Das Geschehen sei sehr schnell gegangen und der Kläger sei mehrmals gewarnt worden.

Soweit sich der Kläger darauf berufe, dass er die Androhung des Schlagstockeinsatzes nicht wahrgenommen habe, folge hieraus nicht, dass der Schlagstockeinsatz nicht angedroht worden sei. Auch sei zwischen den Beteiligten unstreitig, dass der Polizist in Richtung des Oberarmes des Klägers geschlagen habe – unabhängig davon, wo er schließlich getroffen wurde. Einen gezielten Schlag in Richtung des Kopfes habe selbst der Kläger nicht behauptet.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.