Ratgeber

Ausschluss für Betriebsrat Bewerbungsunterlagen sind tabu

Eigentlich wollte der Betriebsrat mit dem Zitat aus der Bewerbung nur die Ungerechtigkeit bei der Stellenbesetzung belegen. Aber aus Vertraulichem zu zitieren, geht gar nicht - und rechtfertigt den Ausschluss aus der Arbeitnehmervertretung.

Einzelne Mitarbeiter als unqualifiziert anzuprangern, ist aber unzulässig.

Einzelne Mitarbeiter als unqualifiziert anzuprangern, ist aber unzulässig.

(Foto: dpa)

Betriebsräten droht der Ausschluss aus der Arbeitnehmervertretung, wenn sie öffentlich aus Bewerbungsunterlagen zitieren. Das ha t das Landesarbeitsgericht Düsseldorf entschieden (Az.: 12 TaBV 93/12). Auf das Urteil weist der Bund-Verlag hin.  Vertrauliche Informationen zu veröffentlichen, sei eine grobe Verletzung der Amtspflichten. Bewerber müssten sich darauf verlassen können, dass Bewerbungsschreiben nicht öffentlich werden.

In dem Fall hatte ein Betriebsrat auf einer Betriebsversammlung aus der Bewerbungs-E-Mail eines Mannes vorgelesen. Dem war vorausgegangen, dass der Arbeitgeber den Bewerber einstellen wollte. Der Betriebsrat hielt den Kandidaten aber für unqualifiziert. Der Mann war seit ca. 16 Jahren Mitglied des Betriebsrats und seit Februar 2010 dessen Vorsitzender. Bei der Arbeitgeberin bzw. deren Rechtsvorgängerin war er 25 Jahre als Arbeitnehmer beschäftigt.

Auf der Betriebsversammlung kritisierte der Betriebsrat nun, dass in der Vergangenheit wegen betriebsbedingter Kündigungen viele qualifizierte Mitarbeiter gehen mussten. Nun sollte neues Personal eingestellt werden, das weniger qualifiziert sei.

Die Richter stimmten dem Ausschluss aus dem Betriebsrats zu. Der Mann habe nicht öffentlich über die vertraulichen Informationen reden dürfen. Zwar muss der Betriebsrat in der Lage sein, Kritik am Arbeitgeber zu üben. Er hätte aber keine Verknüpfung zu einem einzustellenden Mitarbeiter herstellen dürfen. Noch dazu sei der Bewerber identifizierbar gewesen.

Zwar nannte der Betriebsrat keinen Namen. Doch der Mann zitierte aus dem beruflichen Werdegang, indem er wörtlich die Bewerbungs-E-Mail auf der Betriebsversammlung verlas. Die Mitglieder des Betriebsrats sind verpflichtet, über die ihnen im Rahmen der personellen Maßnahmen bekannt gewordenen persönlichen Verhältnisse und Angelegenheiten der Arbeitnehmer, die ihrer Bedeutung oder ihrem Inhalt nach einer vertraulichen Behandlung bedürfen, Stillschweigen zu bewahren, urteilte das Gericht.

Quelle: ntv.de, awi/dpa

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