Ratgeber

Streit um Miethöhe Spiegel und Stuck können Miete erhöhen

Repräsentative Merkmale im Eingangsbereich erhöhen den Wert einer Immobilie. Auch mit Gebrauchsspuren helfen sie Vermietern bei der Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete.

Historische Möbel wie Schränke oder Kronleuchter sind ein mietwerterhöhendes Merkmal - auch wenn sie über die Jahre schon etwas abgenutzt wurden.

Historische Möbel wie Schränke oder Kronleuchter sind ein mietwerterhöhendes Merkmal - auch wenn sie über die Jahre schon etwas abgenutzt wurden.

(Foto: dpa)

Repräsentative Merkmale wie Spiegel, Stuck oder Kronleuchter steigern den Wert einer Wohnung. Vermieter können sie als Orientierungshilfe für eine Erhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete nutzen. Auch wenn die alte Pracht ein wenig schäbig ist.

Dies befand das Amtsgericht Charlottenburg (Az.: 210 C 42/15), wie die Zeitschrift "Das Grundeigentum" (Heft 16/2015) berichtet. Die Abnutzungserscheinungen dürfen allerdings nicht über übliche Gebrauchsspuren hinausgehen.

Im konkreten Fall verlangte ein Vermieter für eine Zweizimmerwohnung eine Mieterhöhung von 36,91 Euro pro Monat. Insgesamt sollte der Mieter damit 367,53 Euro pro Monat zahlen. Der Vermieter begründete sein Verlangen unter anderem mit dem repräsentativen Eingangsbereich des Hauses: Dieser war mit Treppenstufen aus Marmor, einem Spiegel, einem Kronleuchter, Stuck und Sisalbelag ausgestattet. Außerdem sei eine Abstellkammer vorhanden, die den Wohnwert erhöht.

Der Mieter wollte die Mieterhöhung nicht hinnehmen und wehrte sich mit einer Klage. Er argumentierte, dass das Treppenhaus und der Eingangsbereich starke Abnutzungsspuren aufweisen. Zudem verfüge die Wohnung über keinen Balkon und die Wasserleitungen seien über Putz verlegt. Außerdem fehle durch eigene Umbaumaßnahmen in der Wohnung die im Mietvertrag aufgeführte Kammer, demnach sei die Wohnung tatsächlich kleiner als im Mietvertrag angegeben.

Ohne Erfolg. Nach Auffassung der Richter des Amtsgerichts ist das Mieterhöhungsverlangen des Eigentümers begründet. Denn in der Gesamtbewertung stehen Abnutzungserscheinungen dem wohnwerterhöhenden Merkmal repräsentativ oder hochwertig saniert nicht entgegen. Auch die Kammer zähle als wohnwerterhöhendes Merkmal, denn der Mieter hat diese durch eigene Umbaumaßnahmen entfernt.

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Quelle: ntv.de, awi/dpa

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