ÖGWThema - page 19

derAntrag andieAbgabenbehörde, die
den anzufechtenden Bescheid erlassen
hat, zu richten.
Der Antrag kann gestellt werden
bei der Bescheidbeschwerde ab Be-
kanntgabe des anzufechtenden Be-
scheides,
bei der Maßnahmenbeschwerde ab
Kenntnis der Ausübung unmittel-
barer verwaltungsbehördlicher Be-
fehls- oder Zwangsgewalt und
bei der Säumnisbeschwerde nach
Ablauf der maßgeblichen Frist von
sechsMonaten.
Der Antrag aufVerfahrenshilfe hat zu
enthalten
die Bezeichnung des Bescheides,
der Amtshandlung bzw. der unter-
lassenenAmtshandlung,
die Gründe, auf die sich die Be-
hauptung der Rechtswidrigkeit
stützt,
die Entscheidung der Partei, ob der
KWT oder der Rechtsanwaltskam-
mer (RAK) die Bestellung des Ver-
fahrenshelfers obliegt, und
eine Darstellung der Einkommens-
und Vermögensverhältnisse des
Antragstellers und eventueller wirt-
schaftlichBeteiligter.
Ablauf desVerfahrens
Sofern eine Bescheidbeschwerde noch
nicht vorgelegt wurde, ist diese samt
dem Antrag auf Verfahrenshilfe dem
VerwG vorzulegen. Die Entscheidung
über Verfahrenshilfe wird in allen Fäl-
len immer nur von diesem getroffen.
Das VerwG entscheidet mit Beschluss,
ob Verfahrenshilfe gewährt wird oder
nicht. Im ersten Fall wird dieser Be-
schluss auch der zuständigen Kammer
übermittelt. Diese hat sodann wieder-
ummit Beschluss einenVerfahrenshel-
fer zu bestellen. Dabei ist eventuellen
Wünschen des Antragstellers nach
Möglichkeit zu entsprechen. Der Be-
schluss derKammer richtet sich andas
VerwG, allenfalls auch an die Abga-
benbehörde.
In der Folge werden der Beschluss
der Kammer und der anzufechtende
Bescheid vom VerwG dem bestellten
Verfahrenshelfer zugestellt. Ab diesem
Zeitpunkt beginnt die Beschwerdefrist
(allenfalls Vorlagefrist) neu zu laufen,
sofern der ursprüngliche Antrag auf
Verfahrenshilfe innerhalb dieser Fris­
ten gestellt wurde. Wird der Antrag
abgewiesen, laufen die Fristen ab der
Zustellung des diesbezüglichen abwei-
sendenBeschlusses neu.
n
Sofern eineBescheidbeschwerdenoch
nicht vorgelegt wurde, ist diese samt
demAntragauf Verfahrenshilfedem
VerwG vorzulegen.
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steht nicht nur
imBescheidbe-
schwerdever-
fahren, sondern
auch imRahmen
einerSäumnis-
beschwerdezu.
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