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Pressemitteilung von: Dr. Hartmut Frenzel

/ PR Agentur: Dr. Hartmut Frenzel | Trusted Advisor
Dr. Hartmut Frenzel

Dr. Hartmut Frenzel )

Sprechen wir über Compliance!

Diese Frage bekam ich diese Woche von einem Kunden gestellt:

„Gibt es einen Unterschied zwischen Bestellung und Beauftragung?“

Die Antwort lautet: „Ja“. Häufig werden aber die Begriffe gleichbedeutend verwendet. Man benutzt sowohl den Begriff „Bestellung“, „Benennung“ oder „Beauftragung“ synonym. Das ist aber nicht richtig.

 

 

 

 

 

Bestellung

Fachkräfte für Arbeitssicherheit, Betriebsärzte und Sicherheitsbeauftragte werden bestellt. Die Bestellung muss schriftlich erfolgen.

Rechtsgrundlage: Betriebsärzte, § 2 ASiG, Bestellung von Betriebsärzten

Rechtsgrundlage: Fachkräfte für Arbeitssicherheit, § 5 ASiG, Bestellung von Fachkräften für Arbeitssicherheit

Rechtsgrundlage: Sicherheitsbeauftragte, § 22 SGB VII, Sicherheitsbeauftragte

Benennung

Der Arbeitgeber hat diejenigen Beschäftigten zu benennen, die Aufgaben der Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung der Beschäftigten übernehmen, bekannt als betriebliche Ersthelfer, Brandschutzhelfer und Evakuierungshelfer.

Rechtsgrundlage: § 10 ASiG, Erste Hilfe und sonstige Notfallmaßnahmen

Eine Schriftformerfordernis besteht bei diesen Personen nicht, ist aber zu empfehlen.

Beauftragung

Es steht dem Arbeitgeber frei, zuverlässige und qualifizierte Personen schriftlich damit zu beauftragen, die ihm gemäß diesem Gesetz obliegenden Aufgaben eigenverantwortlich wahrzunehmen.

Rechtsgrundlage:  § 13 ArbSchG, Verantwortliche Personen

Hier ist die Schriftform wieder unabdingbar.

Ein Beispiel für einen Mustertext zur Übertragung von Unternehmerpflichten finden Sie hier.

Fazit

Bestellungen und Beauftragungen – hier ist das charakteristische Merkmal die zwingende Schriftform. Eine Benennung kann mündlich erfolgen; es wird aber hier sie Schriftform empfohlen.

Soviel in Kürze. Wenn Sie mehr wissen wollen, dann fragen Sie bitte.

Für die Beantwortung Ihrer Fragen stehe Ihnen sehr gerne zur Verfügung.

Ich verbleibe auf das Herzlichste
Ihr
Hartmut Frenzel

 

 

Diese Information soll Ihnen Hilfestellung bieten und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl diese Information mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann keine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit übernommen werden.


https://dr-frenzel.com/bestellung-benennung-beauftragung/

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